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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0101/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Celle beschließt folgende Änderungen seiner Geschäftsordnung:

 

  1. § 5 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
     
    1. Absatz 2 lautet zukünftig:


„Der Rat entscheidet darüber, welchem Ausschuss die Anträge zur Vorbereitung überwiesen werden sollen. Findet innerhalb eines Monats nach Antragseingang keine Ratssitzung statt, entscheidet der Verwaltungsausschuss anstelle des Rates über die Ausschussverweisung. Der Antragsteller kann kurz erläutern, warum sich die politischen Gremien mit der Angelegenheit befassen sollen. Dafür stehen bis zu 2 Minuten Redezeit zur Verfügung. Eine Aussprache über einen Antrag findet nicht statt.“

 

  1. Der bisherige Passus in § 5 Absatz 2 Satz 2 u. 3 wird zu einem eigenständigen Absatz 3.


Text (unverändert): „Bei Anträgen fertigt die Verwaltung grundsätzlich eine Beschlussvorlage, die im zuständigen Ausschuss sowie im Verwaltungsausschuss und ggf. im Rat inhaltlich behandelt wird. Nach der Entscheidung in der Sache sind Anträge per Beschluss des zuständigen Gremiums formal für erledigt zu erklären.“

 

  1. Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 werden zu den Absätzen 4, 5, 6 und 7.
     
  1. § 14 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

„Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand oder elektronisch, in Zweifelsfällen durch Aufstehen.“

 

 

  1. § 17 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

  1. Am Anfang einer ordentlichen öffentlichen Ratssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Die Fragestunde wird von der / dem Ratsvorsitzenden geleitet. Sie soll dreißig Minuten nicht überschreiten, kann aber bei Bedarf einmal um 15 Minuten verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen.

 

  1. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Celle kann insgesamt bis zu drei Fragen zu einem Beratungsgegenstand der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Fragen müssen kurz gefasst sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie sind nur zulässig, wenn

 

  1. deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt.
  2. sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden können.
  3. sie nicht beleidigenden Inhaltes sind.
  4. sie nicht bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind.
  5. sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen.

 

  1. Die Fragen zu Angelegenheiten der Stadt müssen spätestens am zehnten Werktag, Fragen zu Beratungsgegenstände spätestens am dritten Werktag vor der Ratssitzung bis 12.00 Uhr bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister schriftlich oder elektronisch eingereicht werden; bei einer Berechnung dieser Frist zählt der Sonnabend nicht als Werktag. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister unterrichtet unverzüglich die Ratsmitglieder über die eingegangenen Fragen. Fragen können jederzeit zurückgezogen werden; dafür können jedoch keine neuen Fragen eingereicht werden.

 

  1. Nach § 25 Absatz 3 der Geschäftsordnung wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
     

Im Rahmen einer öffentlichen Ortsratssitzung kann den Einwohnerinnen und Einwohnern der Ortschaft Gelegenheit gegeben werden, zu Angelegenheiten der Ortschaft Fragen zu stellen. Die Fragestunde soll maximal 30 Minuten betragen. Die Regelungen des § 17 dieser Geschäftsordnung finden keine Anwendung.“

 

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Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Celle hat in der konstituierenden Sitzung am 04.11.2021 eine Geschäftsordnung für die Dauer der Wahlperiode beschlossen. Zur reibungslosen Arbeit des Rates und der Verwaltung bedarf die Geschäftsordnung in den genannten Punkten einer Anpassung.

Begründung:

 

Zu 1:  

Aufgrund eines Hinweises der Kommunalaufsicht ist das zuständige Gremium für die Verweisung der Anträge nicht der Verwaltungsausschuss, sondern der Rat. Insofern wird das Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit angepasst.

 

Zu 2:

Durch die Weiterentwicklung elektronischer Abstimmungssysteme gibt es Möglichkeiten, die eine schnell durchführbare Alternative zur bisherigen Praxis darstellen könnten. Insbesondere die Durchführung einer geheimen Abstimmung könnte ggf. zeitlich verkürzt werden. Im Rahmen der Digitalisierung will die Verwaltung solch digitale Verfahren prüfen; eine Anpassung der Geschäftsordnung wäre mit dieser Regelung dann nicht mehr erforderlich. Eine Festlegung auf eine elektronische Abstimmung erfolgt durch die Änderung ausdrücklich nicht. Bei Bedarf wird ein entsprechender Ratsbeschluss herbeigeführt.

 

Zu 3:

Die Änderungen ermöglichen eine zeitlich fach- und sachgerechte Bearbeitung der Einwohnerfragen durch die Verwaltung. Dies ist insbesondere wegen der Zunahme an Einwohnerfragen erforderlich.

 

Mit den „ordentlichen“ Sitzungen des Rates sind die Sitzungen gemeint, zu denen das Gremium in regelmäßigen Abständen einberufen wird. Die Termine der ordentlichen Sitzungen werden frühzeitig zu Beginn des Jahres über den Sitzungskalender im Ratsinformationssystem der Stadt Celle veröffentlicht. Davon zu unterscheiden sind die außerplanmäßigen Sitzungen, die kurzfristig einberufen werden müssen, um z. B. eilbedürftige Entscheidungen herbeizuführen.

 

Zu 4:

Nach § 91 Abs. 5 NKomVG kann der Ortsrat in Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Einwohnerfragestunden durchführen (Anm.: die Aufstellung der Tagesordnung obliegt dem Ortsbürgermeister). Einzelheiten zur Durchführung einer Einwohnerfragestunde sind über die Geschäftsordnung zu regeln (§ 62 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 5 NKomVG). Da für das Verfahren des Ortsrates die Vorschriften des Rates entsprechend gelten, käme somit grds. § 17 der Geschäftsordnung (Einwohnerfragestunde) zur Anwendung. Für die Ortsratssitzungen bietet sich jedoch erfahrungsgemäß solch ein formalisiertes Verfahren (u. a. Schriftform, Einreichungsfristen) nicht an. Vielmehr soll ein niedrigschwelliges Angebot geschaffen werden, das die mündliche Fragestellung direkt in der Sitzung ermöglicht (Anm.: die Leitung der Einwohnerfragestunde obliegt dem Ortsbürgermeister). Folglich soll in § 25 der Geschäftsordnung ein neuer Absatz 4 eingefügt werden, der diesem Ansinnen Rechnung trägt.

 

Aus den o.g. Gründen soll die Geschäftsordnung geändert werden. Die Änderungen sind in anliegender Gesamtfassung der Geschäftsordnung in rot dargestellt.

 

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Anlagen

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