Beschlussvorlage - AN/0059/24-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der AfD-Fraktion "Fachwerkbebauung Karstadtgelände"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Dezernat III
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
- Ziele:
- Schärfung des kulturellen Profils; Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
|
Vorberatung
|
|
|
|
04.06.2024
| |||
|
●
Geplant
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Geplant
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
|
|
13.06.2024
|
Sachverhalt:
Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, im Falle einer neuen Bebauung auf dem Gelände des ehemaligen Galeria- (Karstadt-) Kaufhauses in der Altstadt von Celle angrenzend an die Poststraße zwischen Bergstraße und Mauernstraße, nur eine Bebauung zu genehmigen, deren Fassaden dem Umgebungsgepräge angepasst in historischer Holzfachwerkbauweise mit Gefachausmauerungen mit nach oben hin vorspringenden Geschossen sowie mit Sprossenfenstern errichtet werden und deren Bedachungen aus einem oder mehreren Satteldächern besteht, erforderlichenfalls ist dem Stadtrat hierfür eine entsprechend angepasste Altstadt-Gestaltungssatzung zum vorigen Beschluss vorzulegen.
Der ca. 7.700 m² große Komplex der Karstadt-Immobilien setzt sich aus mehreren Immobilien in der Altstadt zusammen (Poststraße, Bergstraße, Mauernstraße, Südwall). Diese Gebäude besitzen einen Bestandsschutz, in den eine geänderte Altstadt-Gestaltungssatzung nicht eingreifen und somit seine Wirkung verfehlen würde.
Sollten die Gebäude abgebrochen werden, dann erfolgt eine Neuerrichtung zurzeit auf Grundlage von § 34 BauGB und des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
Der § 34 BauGB regelt, dass sich eine Baumaßnahme in die nähere Umgebung einfügen muss und das niedersächsische Denkmalschutzgesetz regelt die Errichtung von Gebäuden in der Umgebung von Baudenkmalen.
Eine Gestaltungssatzung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO hingegen ist in der Lage ein Vorhaben städtebaulich und gestalterisch präzise zu steuern. Diese würde jedoch wie vorher beschrieben nur dann Anwendung finden, wenn die Bestandsimmobilie abgerissen und ein neues Vorhaben klar umrissen ist. Dies scheidet aber im Fall der Karstadt-Immobilien zum derzeitigen Zeitpunkt aus.
Für den bedeutsamen Standort des Galeria- (Karstadt-) Kaufhauses in der Altstadt sieht die Stadtverwaltung es allerdings als zwingend erforderlich an, die Gestaltung über einen Architektur-Wettbewerb zu regeln und dies nicht nur einem Investor zu überlassen, der lediglich das Einfügen nach § 34 BauGB nachweisen und den Umgebungsschutz von Denkmalen wahren müsste.
Somit könnten im Zweifel mehr gestalterische Regelungen umgesetzt werden, als durch eine Gestaltungssatzung.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Gestaltungssatzung auf Grundlage von § 84 Absatz 3 NBauO einem Bauleitplanverfahren gleichzusetzen ist. In der Regel dauern solche Bauleitverfahren 1,5 bis 2 Jahre. Aufgrund der Komplexität in der Altstadtlage ist jedoch mit erhöhtem Aufwand und infolgedessen einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen. Die Gestaltungssatzung würde sich auch in keinem Fall nur auf das Karstadt-Gebäude beschränken.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
125,5 kB
|
