Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0114/24

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Celle beschließt, folgende Beschlüsse zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen aufzuheben:

  1. Beschluss vom 28.10.1963 (Az. 61.26b.36a) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 „Gebiet zwischen Bahnhofstraße – Hannoverscher Straße – Jägerstraße – Fuhsestraße“
  2. Beschluss vom 28.10.1963 (Az. 61.26b.37b) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  37 „Gebiet zwischen Jägerstraße, Hannoversche Straße, Windmühlenstraße, Kronestraße“
  3. Beschluss vom 09.11.1983 (Az. 61.26b.37) zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.  37 (2.Teil) „Gebiet zwischen Nordtmeyerstraße, Spörckenstraße, Stechinellistraße und Elderhorststraße/Steffensstraße“
  4. Beschluss vom 07.12.1989 (Az. 61.26b.37) zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr.  37 (2.Teil) „Gebiet zwischen Nordtmeyerstraße, Spörckenstraße, Stechinellistraße und Elderhorststraße/Steffensstraße“
  5. Beschluss vom 22.09.1988 (Az. 61.26b.53c) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 „Gewerbegebiet Schildenstraße“
  6. Beschluss vom 19.10.1967 (Az. 61.26b.56a) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 (1. Teil) „Grundstück Lucas und Brundiers“
  7. Beschluss vom 15.12.1978 (Az. 61.26b.77a) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 77 „Stadtwerke“
  8. Beschluss vom 08.11.1979 (Az. 61.26b.85a) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 85 „Gelände zwischen Hannoversche Heerstraße und Bernstorffstraße“
Reduzieren

Sachverhalt:

Für das gesamte Stadtgebiet befinden sich derzeit formell etliche Bebauungspläne im Verfahren, deren Aufstellungsbeschlüsse 25 Jahre oder älter sind und die nicht weitergeführt und abgeschlossen wurden.

Die Verwaltung schlägt vor, diese Beschlüsse per Ratsbeschluss aufzuheben und damit eingestellte Bebauungsplanverfahren formell zu bereinigen. Die aufgehobenen Aufstellungsbeschlüsse werden künftig nicht mehr im Geoportal dargestellt, was die Übersichtlichkeit und Nutzbarkeit deutlich verbessert.

Im Zuge dieser Beschlussvorlage wurden die förmlich eingeleiteten, aber nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren im Ortsteil Neuenhäusen analysiert. Die übrigen Ortsteile werden sukzessive überprüft.

Bebauungsplan Nr. 36 „Gebiet zwischen Bahnhofstraße – Hannoverscher Straße – Jägerstraße – Fuhsestraße“

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung vom 28.10.1963 (Az. 61.26b.36a) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 „Gebiet zwischen Bahnhofstraße – Hannoverscher Straße – Jägerstraße – Fuhsestraße“ gefasst.

Ziel des Bebauungsplans war die restliche Ausplanung noch vorhandener Flächen im Gebiet zwischen Bahnhofstraße, Hannoversche Straße, Jägerstraße und Fuhsestraße.

Kurz nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wurde das Plangebiet in Teilbereiche aufgegliedert. Der 1.Teil („Gebiet zwischen Fuhsestraße und Kirchstraße, einschließlich der Randbebauung der Emigrantenstraße und Jägerstraße“) wurde mit Beschluss vom 19.11.1968 aufgehoben. Der 2.Teil („Kaiserin-Auguste-Viktoria-Gymnasium“) wurde formell nie eingeleitet und nicht fortgeführt.

Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie für die Erreichung der Sanierungsziele im Sanierungsgebiet Neuenhäusen nicht erforderlich. Für den Bereich des sog. Botan-Geländes wurde zur städtebaulichen Weiterentwicklung ein neues Bauleitplanverfahren eingeleitet (Bebauungsplan Nr. 173 „Bereich zwischen Jägerstraße und östlicher Kirchstraße“).

Bebauungsplan Nr. 37 „Gebiet zwischen Jägerstraße, Hannoversche Straße, Windmühlenstraße und Kronestraße“

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 28.10.1963 (Az. 61.26b.37b) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 „Gebiet zwischen Jägerstraße, Hannoversche Straße, Windmühlenstraße und Kronestraße“ gefasst.

Der Bebauungsplan sollte zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung aufgestellt werden. Durch ihn sollte die Rechtsgrundlage für die Erschließung, den Aufbau und die Nutzung in diesem Stadtgebiet geschaffen werden.

Kurz nach förmlicher Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wurde der Geltungsbereich in sechs Teile unterteilt. Davon wurden für vier Teile eigenständige Bebauungsplanverfahren durchgeführt und abgeschlossen. Für die übrigen beiden Teile wurden keine weitergehenden Planungen durchgeführt.

Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie für die Erreichung der Sanierungsziele des Sanierungsgebietes Neuenhäusen in der Form und dem Umfang nicht erforderlich. Der Bereich ist planungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen. Städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten bestehen demnach auch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen des Einfügungsgebotes. Bei städtebaulichem Steuerungsbedarf können neue Bauleitplanverfahren entsprechend der jeweiligen Planungskonzeption durchgeführt werden. 

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 (2.Teil) „Gebiet zwischen Nordtmeyerstraße, Spörckenstraße, Stechinellistraße und Elderhorststraße/Steffensstraße“

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 09.11.1983 (Az. 61.26b.37) den Beschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 (2.Teil) „Gebiet zwischen Nordtmeyerstraße, Spörckenstraße, Stechinellistraße und Elderhorststraße/Steffensstraße“ gefasst.

Ziel der 2. Änderung war die städtebauliche Neuordnung des Geländes der ehemaligen Maschinenfabrik Schäfer, die sich an einem anderen Standort anzusiedeln gedachte. Das Gelände sollte im Zuge der bereits vorhandenen Wohnbebauung einer weiteren Wohnnutzung zugeführt werden. Der Bebauungsplan setzte für den Bereich der 2. Änderung ein Industriegebiet fest. Die Neuansiedlung von Gewerbe in einem wohnbaulichen Umfeld war städtebaulich nicht zu vertreten.

Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Ordnung und Entwicklung nicht erforderlich. Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung wurde bereits durch den VBB Nr. 3 planungsrechtlich gesichert. Darin wurde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Flächennutzungsplan wurde im Rahmen der 51. Änderung „Wohnpark Windmühlenstraße“ in eine Wohnbaufläche geändert. Restflächen des festgesetzten Änderungsgebietes in der Hoppenstedtstraße sind zwar weiterhin als Industriegebiet festgesetzt. Es handelt sich jedoch lediglich um drei Grundstücke, die in ihrer Nutzbarkeit als Industriegebiet derart eingeschränkt sind, dass eine Planrealisierung ausgeschlossen ist. Die Festsetzung kann somit als obsolet betrachtet werden.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 (2.Teil) „Gebiet zwischen Nordtmeyerstraße, Spörckenstraße, Stechinellistraße und Elderhorststraße/Steffensstraße“

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 07.12.1989 (Az. 61.26b.37) den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 (2.Teil) „Gebiet zwischen Nordtmeyerstraße, Spörckenstraße, Stechinellistraße und Elderhorststraße/Steffensstraße“ gefasst.

Ziel der 3. Änderung war es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung rückwärtiger, eingeschossiger Anbauten an die bestehende Reihenhausbebauung zu schaffen. Zudem sollte der Gebäudekomplex östlich der Reihenhäuser in ein allgemeines Wohngebiet (statt bisher reines Wohngebiet) geändert werden, um die Möglichkeit zur Zulassung anderer, verträglicher, das Wohnen nicht wesentlich störender Nutzungen zu ermöglichen.

Das Planverfahren wurde aufgrund einer nicht gegebenen Dringlichkeit zunächst nicht fortgeführt. Im Zuge der Änderung von Bebauungsplänen für Reihenhäuser im gesamten Stadtgebiet, wurde die Planung mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 (2.Teil) „Gebiet zwischen Nordtmeyerstraße, Spörckenstraße, Stechinellistraße und Elderhorststraße/Steffensstraße“ wiederaufgenommen und abgeschlossen.

Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Ordnung und Entwicklung daher nicht mehr erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 „Gewerbegebiet Schildenstraße“

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 22.09.1988 (Az. 61.26b.53c) den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 „Gewerbegebiet Schildenstraße“ gefasst.

Ziel der 1. Änderung war die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes für die Errichtung eines Fachmarktzentrums auf einer Gewerbebrache, in dem ein Baumarkt im Mittelpunkt stehen sollte. Außerdem waren verschiedene Einzelbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfes und zur Versorgung des Stadtteils sowie eine Bowlingbahn mit Gaststätte und ein Biergarten und eventuell ein Restaurant vorgesehen. Parallel sollte der Flächennutzungsplan im Zuge der 27. Änderung „Schildenstraße“ in eine Sonderbaufläche geändert werden. Im Rahmen des Verfahrens wurden Bedenken gegen den Media-Elektro-Markt und die Shop-Zone geltend gemacht. Außerdem gab es Bedenken hinsichtlich des Lärmschutzes. In der Konsequenz wurde eine neue Konzeption entwickelt, in der die Flächen und Sortimente reduziert bzw. beschränkt wurden. Dies erfolgte im Rahmen der Aufstellung Bebauungsplans Nr. 110 „Fachmarktzentrum Schildenstraße“. Der Flächennutzungsplan wurde im Rahmen der 27. Änderung wie geplant in eine Sonderbaufläche „Fachmarktzentrum“ geändert. Das Fachmarktzentrum ist inzwischen realisiert. Für die übrigen Teilflächen des Änderungsgebietes gilt der Ursprungsbebauungsplan, der ein Gewerbegebiet festsetzt.

Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Ordnung und Entwicklung nicht mehr erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 56 (1.Teil) „Grundstück Lucas und Brundiers“

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 19.10.1967 (Az. 61.26b.56a) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 „Grundstück Lucas und Brundiers“ gefasst.

Ziel des Bebauungsplans war die Sicherung der städtebaulichen Ordnung im Zusammenhang mit der Nachnutzung des Geländes der Firma Lucas und Brundiers. Ein Teilgelände sollte zum Zwecke einer Wohnbebauung veräußert werden. Für den Bereich des 1.Teils erschien dem Fachausschuss die vorhandene und geplante Baumasse zu gewaltig und empfahl zunächst über die Herunterzonung bzw. Abstufung der Gebäude zu verhandeln. In der Folge wurde das Planverfahren für diesen Teilbereich nicht weiter fortgeführt. Der Teilbereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorbereitet und als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen. Die städtebauliche Zielstellung ist somit im Rahmen des Einfügungserfordernisses planungsrechtlich sichergestellt.

Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Ordnung und Entwicklung daher nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 77 „Stadtwerke“

Der Rat der Stadt Celle hat ins seiner Sitzung am 15.12.1978 (Az. 61.26b.77a) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 77 „Stadtwerke“ gefasst.

Ziel des Bebauungsplans war die Ausweisung von Stellplätzen für ein geplantes Kommunikationszentrum im Bereich des Bebauungsplans Nr. 78 „Wiesenstraße“. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 78 wurde aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Trassenführung der Biermannstraße bzw. Trüllerstraße zurückgestellt. Inzwischen wurde der Bebauungsplan Nr. 78 inklusive der neuen Trassenführung der Biermannstraße bzw. Trüllerstraße sowie großflächigem Einzelhandel auf dem ehemaligen Trüllergelände neu aufgestellt. Das ursprünglich verfolgte Planungsziel für das Stadtwerkegelände ist damit überholt. Eine Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist daher nicht erforderlich.

Im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme Neuenhäusen wurde ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet, der die Sanierungsziele für den räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebietes beinhaltet. Demnach soll auf dem ehemaligen Stadtwerkegelände ein durchmischtes und in den Stadtteil integriertes Quartier mit einem Nutzungsmix aus Wohnen, verträglichem Gewerbe und Dienstleistungen entstehen. Zu diesem Zweck ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit neuer Planungskonzeption beabsichtigt. Die förmliche Einleitung des Verfahrens erfolgt zu gegebener Zeit in den politischen Gremien.

Bebauungsplan Nr. 85 „Gelände zwischen Hannoversche Heerstraße und Bernstorffstraße“

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 08.11.1979 (Az. 61.26b.85a) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 85 „Gelände zwischen Hannoverscher Heerstraße und Bernstorffstraße“ gefasst.

Ziel des Bebauungsplans war die Erschließung und Nutzung der Flächen für eine Wohnbebauung. Die Planung wurde aufgrund der Kosten für die geplante öffentliche Erschließungsstraße zu Lasten der Stadt bei nur wenigen konkreten Bauabsichten nicht weiter betrieben. Das Plangebiet wurde inzwischen teilweise bebaut. Es ist als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen, was ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten für den Planbereich eröffnet. Städtebauliche Fehlentwicklung können aufgrund des Einfügungsgebots im Wesentlichen ausgeschlossen werden. Eine Steuerung durch die Bauleitplan ist derzeit nicht erforderlich.

Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Ordnung und Entwicklung nicht erforderlich.

Reduzieren

Anlagen

Loading...