Beschlussvorlage - BV/0133/24
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Celle außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 37 Abwehrender Brandschutz
- Beteiligt:
- 20.2 Finanzmanagement
- Zuständigkeit:
- Stadträtin Susanne McDowell
- Ziele:
- Zukunftsfähigkeit des ehrenamtlichen Brandschutzes sichern
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Feuerschutzausschuss
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Vorberatung
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19.06.2024
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Gestoppt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Gestoppt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Celle fasst folgenden Beschluss:
- Der Rat beschließt die beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Celle außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben.
- Der Gebührentarif nach § 1 Satz 1 und § 4 Absatz 1 der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Celle außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben ab 01.10.2024 auf Basis der Betriebskostenabrechnung für die Haushaltsjahre 2020-2022 wird in der aus der Anlage 1 ersichtlichen aktualisierten Fassung zum 01.10.2024 beschlossen.
Sachverhalt:
- Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Celle außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Erläuterungen zu den Änderungen § 4 Absatz 2 und 3:
Aufgrund aktueller Rechtsprechung bedarf es einer Änderung im Bereich der Errechnung der Gebühren gemäß § 4 Gebührentarif und –höhe.
In der aktuellen Fassung der Satzung wird als Mindestbetrag eine Gebühr für eine volle Stunde erhoben. Danach gilt jede angefangene halbe Stunde als volle halbe Stunde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2). Die bestehende Berechnungsgrundlage ist so unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Gebührenschuldner nicht mehr rechtmäßig.
Fast jeder Einsatz, auch solche bei Fehlalarmierungen, dauert gerechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrhaus bis zum Einrücken in das Feuerwehrhaus mindestens 20 Minuten. Hinzukommen im Regelfall noch eine Nachrüstzeit von 5 bis 10 Minuten. Die bestehende Regelung der pauschalen Abrechnung einer vollen Stunde soll unter diesen Gesichtspunkten auf eine halbe Stunde reduziert werden.
Bei allen Feuerwehreinsätzen, welche länger als 30 Minuten dauern, soll zukünftig eine minutengenaue Gebührenabrechnung erfolgen. So wird sichergestellt, dass durch etwaige zu hohe pauschale Zeitansätze keine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner erfolgt.
Durch die angepasste Berechnungsgrundlage sind Mindererträge in Höhe von rund 20.000,- € zu erwarten.
Gleichsam wird die Vor- und Nachrüstzeit für Brandsicherheitswachen von bisher 45 Minuten auf 45 bis 60 Minuten angepasst. Die Ausführung der Brandsicherheitswachen in den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass eine Rüstzeit von 60 Minuten in den meisten Fällen erforderlich ist.
Weiterhin wird zur Ermöglichung der erforderlichen Flexibilität ein Zusatz zur individuellen Berechnung der Vor- und Nachrüstzeit aufgenommen, welcher bei besonderen Gebäuden und Veranstaltungen, Anwendung findet.
Erläuterungen zu den Änderungen § 4, Ergänzung um Absatz 7 und 8
Die Absätze 7 und 8 werden in die Satzung aufgenommen, um dem Gebührenschuldner auch den Kostenersatz für beschädigtes und zerstörtes Material sowie für Verpflegungskosten weiterberechnen zu können.
Erläuterungen zu den Änderungen § 6
In seiner Sitzung am 16.02.2023 hat der Rat von seiner Regelungskompetenz aus § 2 Absatz 6 des Niedersächsische Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr zur Sicherstellung von gemeindlichen Veranstaltungen übertragen werden, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird (vgl. BV/0333/22).
Da es sich hierbei nicht um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr handelt, sind die einschlägigen Regelungen zur Kostenabrechnung anzuwenden. Mit der Wahrnehmung der genannten Regelungskompetenz durch den Rat zur Verkehrsregelung bei gemeindlichen Veranstaltungen durch die Feuerwehr war nicht die Schaffung eines zusätzlichen Gebührentatbestandes beabsichtigt. Somit ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Celle außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in § 6 anzupassen (siehe Änderungssatzung Anlage 2).
- Änderung des Gebührentarifs nach § 4 Absatz 1
Die letzte Anpassung des Gebührentarifs erfolgte im Jahr 2015, weshalb eine Anpassung auf Basis einer neuen Gebührenkalkulation erforderlich ist (Grundlagen siehe Anlagen 3-5).
Auf Grundlage dieser Erwägungen wurde der Gebührentarif überarbeitet. Im Durchschnitt werden bei den Fahrzeugen der Feuerwehr Celle rund 27 % der kalkulierten Kosten je Stunde im Gebührentarif berechnet (siehe Gebührenvorschlag der Verwaltung, Anlage 6). Hiermit wird der gesetzlichen Regelung Rechnung getragen, dass nicht mehr als die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze (ca. 40 % der Einsätze der Feuerwehr Celle) durch Gebühren gedeckt werden dürfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 NKAG kann der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum zugrunde
gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Der gewählte Kalkulationszeitraum betrifft die Jahre 2020 bis 2022.
Somit wird der Gebührentarif (Anlage 1) zukünftig alle drei Jahre aktualisiert werden. Die Zusammenfassung der angepassten Gebührentatbestände finden sich in der Anlage 6 wieder. Hierbei werden insbesondere die kalkulatorisch ermittelten Gebühren dem Gebührenvorschlag der Verwaltung gegenübergestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
(Darstellung der zu erwartenden haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen in Euro)
Beschluss führt zu über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
(ankreuzen, falls zutreffend)
Ergebnishaushalt
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Dezernat |
Produkt (Produktnummer und Bezeichnung) |
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II |
126100.3321000 |
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Erträge (Spenden, Verwaltungsgebühren, Zuweisungen, Entgelte) |
Euro |
Aufwendungen (z. B. Sach- und Dienstleistungen, Personalaufwendungen) |
Euro |
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Verringerung der Erträge durch geänderte Berechnungsgrundlage |
-20.000 |
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Saldo Ergebnis: (Formel: Aufwendungen abzgl. Erträge; negativ = Belastung des Haushalts) |
- 20.000 |
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Investiver Finanzhaushalt
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Dezernat |
Produkt (Produktnummer und Bezeichnung) |
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Einzahlungen (Zuweisungen, Beiträge) |
Euro |
Auszahlungen (z. B. Baumaßnahmen, Grundstücksankauf, Planungskosten für investive Maßnahmen, Anschaffung von Vermögensgegenständen) |
Euro |
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Saldo Investitionstätigkeit: (Formel: Auszahlungen abzgl. Einzahlungen; negativ = Belastung des Haushalts) |
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Zusätzliche Angaben bei Investitionsmaßnahmen
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Projektverantwortlicher (Dezernent): |
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Höhe der geplanten Auszahlungen: |
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Geplante Projektdauer: |
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Voraussichtliche Fertigstellung des Projekts: |
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Zukünftige Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt (Folgekosten): |
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Anmerkungen:
(Einzelheiten zu der Berechnung der Sach- und Dienstleistungen (bauliche Unterhaltung auf der Grundlage der KGST-Vorgaben von 1,2 % der Baukosten), Berechnung der Abschreibungen, Auswirkungen auf den Stellenplan, Zinsberechnung mit dem kalkulatorischen Zinssatz (Info bei FD 20), Auszahlungen in den kommenden Jahren (z. B. bei Folgemaßnahmen oder langfristigen Baumaßnahmen), Beschreibung der Förderkulisse (von wem, welcher Zuweisungsprozentsatz, Aufteilung förderfähig – nicht förderfähig)
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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151,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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15,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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727,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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5
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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6
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(wie Dokument)
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547,3 kB
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