Beschlussvorlage - BV/0162/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 28.09.1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.04.2024 mit Wirkung ab dem 01.01.2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Beteiligt:
- 30.1 Justiziariat; Dezernat III; 18 Gleichstellungsbeauftragte; Oberbürgermeister; 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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Vorberatung
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11.09.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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19.09.2024
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Sachverhalt:
In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:
In § 11 Abs. 1 - 5 sowie Abs. 10 wurden die Gebührensätze entsprechend den beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen geändert.
Gebührenberechnung
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsabrechnung 2023 sowie der im aktuellen Marktumfeld erwarteten Kostensteigerungen für das Jahr 2025 wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Abwasserbeseitigung für 2025 anzupassen. Gem. § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebührenbedarfsrechnungen für 2025 sind als Anlage 4 und 5 beigefügt.
Zur besseren Übersicht der Veränderungen bei den Gebühren wird auf die Anlage 3 verwiesen.
Der Gebührenbedarfsberechnung für 2025 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2024 = 9,0 % und 2025 = 2,0 %) zu Grunde.
Der Gebührenbedarfsberechnung für 2025 liegen kalkulierte Sachkostensteigerungen
(2024 = 4,0 % und 2025 = 2,0 %) zu Grunde.
Schmutzwasser
Wesentliche Einflüsse auf die Gebührenhöhe:
- Für das Jahr 2024 wurde auf Grundlage der Tarifvereinbarung eine Erhöhung der tariflichen Entgelte in Höhe von 9% kalkuliert. Für das Jahr 2025 liegt bislang kein Entwurf für eine Tarifvereinbarung vor - es wird mit einer Kostensteigerung in Höhe von 2% kalkuliert.
- Im Abrechnungsjahr 2023 lag die Preissteigerung für die Energiekosten bei 12,6%.
Es wird nicht erwartet, dass sich dieser Trend im Jahr 2024 bzw. 2025 fortsetzt. Die Preissteigerung für den Kanalbau stabilisierte sich im Jahr 2023 bei 2,2%. In der Kalkulation für das Jahr 2025 wird daher für 2024 und 2025 eine geringere Preissteigerung in Höhe von 4% (2024) bzw. 2% (2025) erwartet.
- Im Abrechnungsjahr 2023 lag der Preisindex für den Wiederbeschaffungszeitwert mit 9,69% erheblich höher als die der damaligen Kalkulation zu Grunde liegenden Prognose. Auch hier werden für die Jahre 2024 und 2025 geringere Steigerungsraten erwartet.
- Es bestehen Verlustvorträge aus den Abrechnungen der Vorjahre. Gem. den Vorgaben des NKAG werden diese Verlustvorträge über die Gebührenkalkulationen der Folgeperioden ausgeglichen.
Der Frischwasserverbrauch ist im Abrechnungsjahr deutlich gesunken. Der Planwert für
das Jahr 2025 wurde unter Berücksichtigung zu verrechnender Wassermengen auf
3.429.445 m³ festgelegt.
Das Jahr 2023 schloss mit einem Defizit in Höhe von -915.160 € ab. Nach Verrechnung der Vorträge sowie sonstiger Erlöse ergibt sich ein Defizit in Höhe von -464.609 €.
Der Bestand der Vorträge aus Vorjahren beläuft sich zum 31.12.2023 auf -757.473 €.
Es wird empfohlen, das Defizit in Höhe von -464.609 € in die Kalkulation 2025 einfließen
zu lassen.
Es wird empfohlen, die Schmutzwassergebühr für das Veranlagungsjahr 2025
auf 3,60 €/m³ festzusetzen.
Fettabscheider
Bei den Fett- und Stärkeabscheidern ist der Entsorgungsaufwand in die Grundgebühr je Anfahrt integriert. Die Anzahl der Entsorgungen hat sich gegenüber dem Kalkulationsjahr leicht verringert. Daher ist der Gebührensatz für 2025 für Arbeiten innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit anzuheben.
Seit dem 01.01.2023 ist für diese Leistungen zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Entsprechend erhöhen sich die abzurechnenden Gebührensätze um den zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Umsatzsteuersatz.
Kleinkläranlagen
Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter Abwasser aus Kleinkläranlagen innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit sind im Rahmen der kalkulierten Kosten-steigerung für Personal- und Sachkosten anzuheben.
Entsorgung von Abwasser aus dezentralen Sammelgruben
Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter für Abwasser aus dezentralen Sammelgruben innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit sind auf Grund der rückläufigen Entsorgungsmengen und der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten anzuheben.
Entsorgung von belastetem Grundwasser und sonstigem Wasser
Die Entsorgungsgebühren je Kubikmeter für belastetes Grundwasser sowie sonstigen Wassers sind im Rahmen der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten
leicht anzuheben.
Dienstleistungsstundensätze
Der Dienstleistungsstundensatz für den Einsatz der Kombi-Reinigungsfahrzeuge mit Bedienung innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit ist im Rahmen der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten anzuheben.
Einbau eines Zweitwasserzählers
Die Gebühr für die Installation des Zweitwasserzählers durch den Beauftragten der Stadt Celle sowie die monatliche Gebühr für den Betrieb des Zählers bleiben unverändert.
Entsorgung von häuslichem Abwasser bei Anlieferung am Klärwerk
Die Stadtentwässerung Celle ist für im Stadtgebiet Celle entstehende Abwassermengen entsorgungspflichtig. Dies betrifft auch die durch Dritte gesammelten Abwassermengen aus Sanitärcontainern und Mobiltoiletten. Die Entsorgungsgebühr je angefangene 0,5m² bleibt unverändert.
Die Entsorgungsgebühr für angelieferten Fäkalschlamm aus dezentralen Abwassersammelanlagen kann leicht gesenkt werden.
Niederschlagswasser
Wesentliche Einflüsse auf die Gebührenhöhe:
- Für das Jahr 2024 wurde auf Grundlage der Tarifvereinbarung eine Erhöhung der tariflichen Entgelte in Höhe von 9% kalkuliert. Für das Jahr 2025 liegt bislang kein Entwurf für eine Tarifvereinbarung vor - es wird mit einer Kostensteigerung in Höhe von 2% kalkuliert.
- Im Abrechnungsjahr 2023 lag die Preissteigerung für die Energiekosten bei 12,6%.
Es wird nicht erwartet, dass sich dieser Trend im Jahr 2024 bzw. 2025 fortsetzt. Die Preissteigerung für den Kanalbau stabilisierte sich im Jahr 2023 bei 2,2%. In der Kalkulation für das Jahr 2025 wird daher für 2024 und 2025 eine geringere Preissteigerung in Höhe von 4% (2024) bzw. 2% (2025) erwartet.
- Im Abrechnungsjahr 2023 lag der Preisindex für den Wiederbeschaffungszeitwert mit 9,69% erheblich höher als die der damaligen Kalkulation zu Grunde liegenden Prognose. Auch hier werden für die Jahre 2024 und 2025 geringere Steigerungsraten erwartet.
- Es bestehen Verlustvorträge aus den Abrechnungen der Vorjahre. Gem. den Vorgaben des NKAG werden diese Verlustvorträge über die Gebührenkalkulationen der Folgeperioden ausgeglichen.
Die zur Gebühr veranlagten Flächen sind in Folge der fortlaufenden Veranlagung leicht angestiegen. Die Bemessungsgrundlage für die Kalkulation 2025 wurde daher auf den aktuellen Stand von 4.213.417 m² angepasst.
Das Jahr 2023 schloss mit einem Überschuss in Höhe von 69.773 € ab.
Der Bestand der Vorträge aus Vorjahren beläuft sich zum 31.12.2023 auf -228.499 €.
Es wird empfohlen, die Niederschlagswassergebühr für das Veranlagungsjahr 2025 auf 0,90 €/m² festzusetzen.
Dränagewasser (Einleitung in die Niederschlagwasserkanalisation)
Der Gebührensatz für die Einleitung von Dränagewasser in die Niederschlagswasserkanalisation kann auf Grund des erhöhten Jahresmittels für Niederschlagswasser gesenkt werden.
Entsorgung von unbelastetem sonstigem Wasser in die Niederschlagwasserkanalisation
Der Gebührensatz für die Einleitung von Dränagewasser in die Niederschlagswasserkanalisation kann auf Grund des erhöhten Jahresmittels für Niederschlagswasser gesenkt werden.
Beiträge
Die Entwässerungsbeiträge (Flächenbeiträge für den Anschluss an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation) können unverändert bleiben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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293,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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66,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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516 kB
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4
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(wie Dokument)
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465,8 kB
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5
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(wie Dokument)
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286,6 kB
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