Beschlussvorlage - AN/0152/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Ortsrates Klein Hehlen:
Anpassung von Bebauungsplänen zur Steuerung der Entwicklung von Spielhallen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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10.09.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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19.09.2024
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Sachverhalt:
Antrag: Der Ortsrat Klein Hehlen fordert die Stadt Celle auf, die aktuell gültigen Bebauungspläne „Wohngebiet Klein-Hehlen westlich der Tangente in Richtung Boye, Teil I + II“ (für den Bereich des Einkaufszentrums Westmarkt) sowie den für das „Einkaufszentrum Zugbrückenstraße“ umgehend dergestalt anzupassen, dass dort jeweils die gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Kerngebieten regelmäßig zulässige Nutzungsart der Vergnügungsstätte für unzulässig erklärt wird.
Der Bereich des Westmarktes liegt, wie beschrieben, im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3 I+II "Wohngebiet Kl. Hehlen/West" mit Inkrafttreten vom 18.09.1965. Das Einkaufszentrum Zugbrückenstraße liegt im Bebauungsplan 63 "Einkaufszentrum Zugbrückenstraße" mit Rechtskraft vom 11.07.1974.
Im festgesetzten Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) uneingeschränkt zulässig. Grundsätzlich können durch Änderung des Bebauungsplans nach § 1 (5) BauNVO allgemein zulässige Nutzungen ausgeschlossen, soweit die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Dies ist für den Ausschluss von Vergnügungsstätten generell möglich. Ebenso können nach § 1 (9) BauNVO bestimmte Unterarten von Nutzungen eingeschränkt werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dafür vorliegen.
Durch die geringe Ausdehnung der genannten Kerngebiete Westmarkt und Zugbrückenstraße und unter Beachtung des erforderlichen Abstands von 100 m zwischen Spielhallen nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz kann sich in den o.g. Bereichen jeweils höchstens eine Spielhalle ansiedeln. Die städtebaulichen Auswirkungen sind daher sehr begrenzt und eine Ansiedlung von weiteren Spielhallen in den Kerngebieten ist ausgeschlossen. Die Verwaltung lehnt eine Änderung der Bebauungspläne aus den o.g. Gründen ab.
Die zusätzliche Frage wurde abschließend im Ortsrat Klein Hehlen beantwortet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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100,6 kB
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