Beschlussvorlage - BV/0217/24
Grunddaten
- Betreff:
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Bewilligung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gemäß § 119 NKomVG zur Möblierung der Mensen der Grundschulen Wietzenbruch, Altencelle und Vorwerk
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20.1 Steuern und Geschäftsbuchhaltung
- Zuständigkeit:
- Erste Stadträtin Nicole Mrotzek
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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19.09.2024
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Sachverhalt:
Für das Haushaltsjahr 2025 wurden die Mittel bereits in voller Höhe angemeldet. Um die Möbel bereits in diesem Jahr beauftragen zu können, wird eine Verpflichtungsermächtigung benötigt. Ist dies nicht möglich, entsteht eine erhebliche Verzögerung im Projekt, beziehungsweise kann das Projekt nicht zeitnah abgeschlossen werden. Der Bedarf für die Verpflichtungsermächtigung konnte nicht bereits in 2023 für 2024 angemeldet werden, da der grundsätzliche Bedarf zur Auslegung der Mensen in allen Celler Grundschulen auf Grundlage der gesetzlichen Veränderungen erst im Sommer 2024 abschließend festgelegt wurde.
Die Verpflichtungsermächtigung dient der Ausstattung der Mensen der Grundschule Wietzenbruch, Altencelle und Vorwerk. Alle Gebäudeteile (Klassenräume, Turnhalle, Mensa etc.) einer Grundschule sind grundsätzlich so auszulegen, dass alle Schülerinnen und Schüler untergebracht werden können. An den Grundschulen Wietzenbruch und Vorwerk können bis zu 312 Schülerinnen und Schüler (26 pro Klasse x 3 Klassen pro Jahrgang x 4 Jahrgangsstufen) aufgenommen werden. Bei einem „Zweischichtbetrieb“ müssen die Mensen somit Raum für 156 Schülerinnen und Schüler haben. An der Grundschule Altencelle können bis zu 208 Schülerinnen und Schüler (26 pro Klasse x 2 Klassen pro Jahrgang x 4 Jahrgangsstufen) aufgenommen werden. Hier muss die Mensa demnach Raum für 104 Schülerinnen und Schüler bieten.
Dieser Bedarf der Mensen ist durch das Ganztagsförderungsgesetz vom 02.10.2021 entstanden. Mit diesem Gesetz wird in § 24 SGB VIII ein neuer Absatz 4 eingefügt. Hiernach haben Kinder (beginnend mit den Schülerinnen und Schülern der ersten Klassenstufe des Schuljahres 2026/2027) bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Es ist hiernach davon auszugehen, dass (anders als bisher) alle Schülerinnen und Schüler das Mensaessen in Anspruch nehmen werden. Für alle Mensen ist daher von der maximal möglichen Schülerzahl einer Schule auszugehen.
Bis zu der Gesetzesänderung wurden die Mensen von der Größe und Ausstattung für die am Ganztagsbetrieb teilnehmen Schülerinnen und Schüler ausgelegt. In den drei Grundschulen bedeutet dies einen Unterschied von 50, 100 und 115 Schülerinnen und Schülern zusätzlich von der ursprünglichen Haushaltsanmeldung bis heute. Daher muss die Möblierung der Mensen, die sich bereits in der Entwurfsphase befand, neu geplant werden und wird entsprechend erhöht. Außerdem wurde in der Grundschule Vorwerk ein dritter Speiseraum in die Planung eingefügt.
Eine Deckung ist bereits geplant durch die Einsparung der Verpflichtungsermächtigung für die die Sanierung der Grundschule Neustadt (211000.7871179). Diese Verpflichtungsermächtigung wird im Haushaltsjahr 2024 nicht mehr benötigt.
