Beschlussvorlage - AN/0051/24-003
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Einrichtung von Schulstraßen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.2 Straßenverkehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Schule, Kinder und Jugend
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Vorberatung
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14.11.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
„Schulstraßen“ sind im Straßenverkehrsrecht nicht explizit geregelt. Es handelt sich lediglich um Straßensperrungen, sodass für die Errichtung solcher dauerhaften oder zeitweisen Sperrungen die Regelungen des Straßenverkehrsrechts oder des Straßenrechts herangezogen werden.
Dabei setzt eine Straßensperrung mittels straßenverkehrsrechtlicher Anordnung eines Verbots für Kraftfahrzeuge auf Grundlage der straßenrechtlichen Generalklausel gem. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO stets voraus, dass eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der der durch die StVO geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt und eine Güterabwägung sämtlicher Belange (Verkehrssicherheit, Anwohnerrechte, Teilhaberechte der Kinder, aber auch Auswirkungen auf umliegende Straßen mit evtl. Ausweichverkehren) eindeutig zu Gunsten der Sicherheit der Kinder überwiegt und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um diese Sicherheit zu erreichen.
Eine Gefahrenlage ist an keinem Schulstandort gegeben, was auch daran liegt, dass die Verwaltung bereits zweimal in sehr aufwendigen Verfahren unter Beteiligung von Eltern, Lehrern und Schülern alle Unsicherheitsfaktoren abgefragt und nahezu alle Eingaben (im dreistelligen Bereich) an jeder Schule zur Schulwegsicherheit umgesetzt hat. Die Polizei sieht außerdem an keiner Schule einen Unfallschwerpunkt.
Schon allein aufgrund der fehlenden Gefahrenlage sind so weitreichende Maßnahmen wie Straßensperrungen auch nicht verhältnismäßig. Weil es sich an jedem Standort um eine einzelfallbezogene Betrachtung handelt, hat die Verwaltung unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien dennoch alle Grundschulstandorte im Stadtgebiet betrachtet und im Ergebnis festgestellt, dass überall bereits hinreichende Maßnahmen/ Verkehrsbeschränkungen (i.d.R. Tempo-30 oder sogar verkehrsberuhigte Bereiche, Warnzeichen, Lichtsignalanlagen, etc.) zur Sicherung des Schulwegs getroffen worden sind (s. Anlage), um der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern im Straßenverkehr Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus sind an allen Standorten insbesondere auch die Belange der Anwohner der jeweiligen Straßen, aber auch des umliegenden Gebietes und der störungsfreie fließende Verkehr zu berücksichtigen, so dass die Verhältnismäßigkeit von Straßensperrungen an den jeweiligen Standorten zu verneinen ist. Eine Straßensperrung verringert nicht die Anzahl der mit dem Auto zur Schule gebrachte Kinder, sondern verlagert das Problem in Seitenstraßen, in denen dann durch erhöhtes Verkehrsaufkommen die Unfallgefahr potentiell ebenfalls ansteigt. Von daher machen Straßensperrungen i.S.d. geforderten Schulstraßen nur dort Sinn, wo die Urbanität geringer ist. Dies zeigt auch ein Blick auf andere Kommunen, die Schulstraßen an Standorten eingerichtet haben, in deren näherer Umgebung keine oder lediglich geringe Wohnbebauung vorhanden ist.
Von daher kommt an den betrachteten Schulen auch keine Anordnung zur Erprobung gem. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StVO in Betracht. In diesen Fällen benötigt es zwar keine qualifizierte Gefahrenlage. Dennoch wird auch für Maßnahmen zur Erprobung verlangt, dass diese im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO zwingend erforderlich und daher verhältnismäßig sind.
Dasselbe gilt für die straßenrechtliche (Teil-)Einziehung, also die Beschränkung der Straßennutzung auf bestimmte Benutzerkreise, Benutzungsarten oder -zeiten. Denn gem. § 8 Nds. StraßenG setzt eine Einziehung neben dem Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme voraus.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass an den Standorten der Celler Grundschulen hinreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden, die unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit neben dem Schutz der Kinder auch in angemessenem Umfang die Rechte Dritter und der Allgemeinheit berücksichtigen.
Im Übrigen ergeben sich bei Straßensperrungen, die üblicherweise durch Verkehrszeichen angeordnet werden, Probleme in der Überwachung. Durchfahrtsverbote machen nur Sinn, wenn sie auch kontrolliert werden. Die Polizei hat keine Kapazitäten, die Stadt ist für den fließenden Verkehr nicht zuständig und „Dritte“ haben keine Befugnisse regelnd einzugreifen.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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217 kB
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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