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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0247/24

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgenden Ortsrat gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Neuenhäusen

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Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur 120. Änderung des Flächennutzungsplans „Gemische Bauflächen ehemaliges Stadtwerkegelände/Fuhsestraße“ wird beschlossen.

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Sachverhalt:

Lage des Änderungsgebietes: Neuenhäusen

Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 1,0 km (Stadtkirche)

Größe des Änderungsgebietes: ca. 4,7 ha

Geplante Darstellungen:  gemischte Bauflächen, Grünflächen

Das Änderungsgebiet liegt innerhalb der Grenzen des Sanierungsgebietes Neuenhäusen. Dafür wurde ein städtebaulicher Rahmenplan als teilräumliche Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes und räumliche Konzeption für Neuenhäusen erarbeitet. Das ehemalige Stadtwerkegelände ist eine der städtebaulich bedeutsamsten innerstädtischen Brachflächen. Deshalb wurde es einer vertieften städtebaulichen Betrachtung unterzogen. Im Ergebnis hat das Plangebiet das Potenzial dazu einen entscheidenden Entwicklungsimpuls für das Sanierungsgebiet sowie darüber hinaus für das gesamte Stadtgebiet zu geben, das Stadtbild sinnvoll weiterzuentwickeln und die städtebaulichen, gestalterischen und funktionalen Missstände zu beseitigen. Die bauliche Entwicklung des Plangebietes ist daher eine wichtige Einzelmaßnahme im städtebaulichen Rahmenplan. 

Ziel der Planung ist die bauleitplanerische Vorbereitung für die Entwicklung von einer Industriebrache zu einem durchmischten und integrierten Quartier mit einem Nutzungsmix aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe.

Der Änderungsbereich umfasst eine ca. 4,7 ha große Fläche, die im Norden durch die Kirchstraße, im Osten durch die Fuhsestraße, im Süden durch die Fuhse und im Westen durch die Uferstraße begrenzt wird. Der Änderungsbereich geht dabei über die Grenzen des Plangebietes zum Bebauungsplan Nr. 172 der Stadt Celle „Ehemaliges Stadtwerkegelände/Fuhsestraße“ hinaus. Der Flächennutzungsplan stellt das Änderungsgebiet vollständig als Versorgungsfläche dar. Neben der Erfüllung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB umfasst die 120. Änderung des Flächennutzungsplans auch die übrigen Versorgungsflächen des ehemaligen Stadtwerkestandortes. Tatsächlich wurden Bereiche dieses Geländes bereits abweichenden Nutzungen zugeführt, z.B. Celler Tafel und Wohnbebauungen in der Fuhse- und in der Uferstraße. Darüber hinaus wird der Fuhserandweg als Teil der Versorgungsfläche dargestellt. Die Änderung soll daher auch die Darstellungen im Flächennutzungsplan an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.

Die Anhörung des Ortsrates Neuenhäusen erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) abgeschlossen worden ist.

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Aufstellung von Bauleitplänen in Sanierungsgebieten stellen Maßnahmen zur weiteren Vorbereitung dar und sind dem Grunde nach voll förderfähig. Die geschätzten Planungskosten in Höhe von 50.000,00 bis 70.000,00 € (für das Parallelverfahren) sollen in vollem Umfang aus Mitteln des Städtebauförderprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ gefördert werden.

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Auswirkungen für Integration: nein

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Klimaauswirkungen: ja

Es ist davon auszugehen, dass die Planung klimarelevante Auswirkungen im Vergleich zur Nullvariante hat und zusätzliche CO2-Äquivalente entstehen. Der städtebauliche Rahmenplan trifft bereits erste Aussagen zu den Themen Klimawandel und Klimaanpassung.

Darüber hinaus handelt es sich bei der angestrebten Planung um die Nachnutzung einer innerstädtischen Industriebrache, also um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Der Flächenverbrauch im Außenbereich kann damit verringert werden, dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird Rechnung getragen.

Zur Reduzierung zusätzlicher CO2-Äquivalente werden im Laufe des parallelen Bebauungsplanverfahrens weitere Lösungsansätze geprüft.

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Anlagen

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