Beschlussvorlage - BV/0257/24
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 175 GrH der Stadt Celle "Gewerbegebiet Zur Hasselklink/Selhorst" - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Beteiligt:
- 80 Wirtschaftsförderung
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
- Ziele:
- Sicherung und Schaffung von kommunalen Strukturen für Arbeit und Wirtschaft; Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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19.11.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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04.12.2024
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Sachverhalt:
Lage des Plangebietes: Groß Hehlen
Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 3,1 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes: rd. 2,6 ha
Geplante Nutzung: Gewerbe
Die Stadt Celle verfolgt das Ziel der Sicherung und Schaffung von kommunalen Strukturen für Arbeit und Wirtschaft. Es besteht Bedarf und konkrete Nachfrage nach gewerblichen Flächen im nordwestlichen Stadtgebiet von Celle. Im Ortsteil Groß Hehlen stehen Flächen für eine gewerbliche Entwicklung zur Verfügung. Diese sollen nun zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Celle mobilisiert werden.
Im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle wurden räumliche Entwicklungsschwerpunkte für die Gewerbeentwicklung ermittelt. Das Plangebiet ist Teil des gewerblichen Potenzialstandortes Heidmannskamp, Groß Hehlen. Durch die geplante Ortsumgehung entsteht südlich des Ortsteils Groß Hehlen eine neue Lagegunst für die Entwicklung eines eigenständigen Standortes, der die Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Celle maßgeblich bestimmen kann.
Das Plangebiet grenzt im Norden an die Straße Zur Hasselklink (Kreisstraße 78) und im Westen an das Fachmarktzentrum Aller Center an. Südlich und östlich grenzen landwirtschaftliche Ackerflächen an. Das Plangebiet selbst wird derzeit intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Nördlich der Kreisstraße grenzt das Wohngebiet Im Tale an. Um potenzielle Immissionskonflikte zu erkennen und zu vermeiden, wird im Rahmen der weiteren Bauleitplanverfahren eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Voraussichtlich werden Teile des Plangebietes mit Lärmkontingenten belegt, um im benachbarten allgemeinen Wohngebiet die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern.
Geplant ist die Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Erschließung des Plangebiet erfolgt aufgrund der Flächenverfügbarkeit über die Kreisstraße. Die konkrete städtebauliche Dichte des Gewerbegebietes wird im weiteren Verfahren erarbeitet. Aus städtebaulichen Gründen und im Sinne einer ortsbildverträglichen Gewerbegebietsausweisung werden sich die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an der städtebaulichen Dichte des Umfeldes orientieren. Der großflächige Einzelhandel und Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten wird weitgehend ausgeschlossen und nur in definierten Ausnahmen zulässig sein (z.B. Annex-Handel). Die Straßenseitenräume sollen ausreichenden Platz für Baumpflanzungen bieten. Zudem ist eine Ortsrandeingrünung vorgesehen.
Es werden voraussichtlich externe Flächen für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie für die Bewirtschaftung von Niederschlagswasserwasser erforderlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans muss daher ggf. im weiteren Verfahren angepasst werden.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet vollständig als Fläche für die Landwirtschaft dar. Um dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen, wird der Flächennutzungsplan im Vorgriff auf die globale Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle im Parallelverfahren (111. Änderung) in gewerbliche Bauflächen geändert.
Die Anhörung des Ortsrates Groß Hehlen gem. Scheuen und Hustedt erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) im Verlauf des Bauleitplanverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.
Finanzielle Auswirkungen: nein
Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans an sich lösen zunächst nur Planungskosten aus (interner Personalaufwand, Gutachten, Plangrundlage etc.). Ggf. erfordert die Planung den Ankauf oder die Pacht von externen Ausgleichsflächen. Dies kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht valide prognostiziert werden. Sofern finanzielle Mittel durch derlei Grundstücksgeschäfte o.Ä. erforderlich werden, werden diese in den Haushalt eingestellt.
Darüber hinaus werden durch die Realisierung der Planung Kosten für tiefbauliche sowie grünordnerische Maßnahmen und Tätigkeiten anfallen. Diese wurden und werden im Haushalt der Stadt Celle abgebildet.
Klimaauswirkungen: ja
Grundsätzlich verursacht jegliche bauliche Tätigkeit auch Auswirkungen auf das Klima. Es ist daher davon auszugehen, dass die Planung klimarelevante Auswirkungen im Vergleich zur Nullvariante hat und zusätzliche CO2-Äquivalente entstehen. Die Umwandlung von Ackerfläche in Bauflächen wirkt sich negativ auf die CO2-Bilanz aus.
Zur Reduzierung der klimarelevanten Auswirkungen werden Festsetzungen und Maßnahmen in den Bebauungsplan und sein städtebauliches Grundkonzept aufgenommen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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260,3 kB
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