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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0296/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Celle rückwirkend für das Gebührenjahr 2022.

 

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Sachverhalt:

 

Im Zuge der rückwirkenden Satzungsänderung im Jahr 2020 für die Gebührenjahre 2015 -2020 und mit Wirkung für die Zukunft sind aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg diverse Anpassungen in der Satzung vorgenommen worden. U.a. litt die Satzung an dem Mangel, dass der Entstehungszeitpunkt der Gebührenschuld nicht hinreichend geregelt gewesen ist.

Jetzt ist aufgefallen, dass in § 14 der Abgabensatzung statt der Begrifflichkeit „Gebührenschuld“ sprachlich „Gebührenpflicht“ verwendet worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit soll diese Ungenauigkeit nun angepasst werden.

Daraus ergibt sich die Erfordernis für die Anpassung des Wortlautes im §14.

Im Falle rückwirkender Satzungsänderungen bereits abgeschlossener Veranlagungsjahre ist die Erneuerung der Kalkulation auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsabrechnung erforderlich. Dementsprechend müssen in diesem Fall auch die Gebührensätze des §11

rückwirkend angepasst werden.

 

 

§ 11
Gebührensätze

  1.    Die Abwassergebühr beträgt für

 

  •           Schmutzwasser für jeden vollen Kubikmeter    3,04 Euro
  •           Belastetes Grundwasser und sonstiges Wasser je Kubikmeter  3,16 Euro

bei Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation     

  •           Niederschlagswasser je m² abflusswirksame Fläche   0,80 Euro
  •           Dränagewasser je Kubikmeter      1,22 Euro

bei Einleitung in die Niederschlagswasserkanalisation

  •           Unbelastetes Grundwasser und sonstiges Wasser je Kubikmeter  1,22 Euro

bei Einleitung in die Niederschlagswasserkanalisation

 

  1.    Entsorgung von Fett- und Stärkeabscheidern

 

innerhalb der Regelarbeitszeit

- Grundgebühr Fahrzeug mit Bedienung inkl. Entsorgung je Anfahrt 197,00 Euro

   

Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der zum jeweiligen Leistungsdatum

gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

außerhalb der Regelarbeitszeit

- Grundpauschale je Einsatz       236,00 Euro

- Grundgebühr Fahrzeug mit Bedienung inkl. Entsorgung je Anfahrt 236,00 Euro

 

Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der zum jeweiligen Leistungsdatum

gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

  1.    Entsorgung von Kleinkläranlagen

 

innerhalb der Regelarbeitszeit

- Entsorgungsgebühr je angefangener 0,5 Kubikmeter     48,00 Euro

  inkl. Fahrzeug mit Bedienung

 

außerhalb der Regelarbeitszeit

- Grundpauschale je Einsatz       236,00 Euro

 - Entsorgungsgebühr je angefangener 0,5 Kubikmeter     54,00 Euro

  inkl. Fahrzeug mit Bedienung

 

  1.    Entsorgung von Rohabwasser aus dezentralen Abwassersammelanlagen

 

innerhalb der Regelarbeitszeit

- Entsorgungsgebühr je angefangener 0,5 Kubikmeter     19,20 Euro

  inkl. Fahrzeug mit Bedienung

 

 außerhalb der Regelarbeitszeit

- Grundpauschale je Einsatz       236,00 Euro

 - Entsorgungsgebühr je angefangener 0,5 Kubikmeter     23,20 Euro

  inkl. Fahrzeug mit Bedienung

 

  1.    Stundensätze von Kombi-Reinigungsfahrzeugen mit Bedienung

innerhalb der Regelarbeitszeit

- Gebührensatz je Stunde       132,00 Euro

 

außerhalb der Regelarbeitszeit

- Grundpauschale je Einsatz       236,00 Euro

- Gebührensatz je Stunde       159,00 Euro

 

 

 

§ 14
Erhebungszeitraum und Entstehen der jährlichen Gebührenpflicht Gebührenschuld

  1.    Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht die GebührenpflichtGebührenschuld während des Kalenderjahres, ist der Rest des Kalenderjahres Erhebungszeitraum. Die Niederschlagswassergebühr wird entsprechend § 15 Abs. 5 und 6 fällig, die Schmutzwassergebühr mit Ablauf des Kalenderjahres.
  2.    Soweit die Gebühr nach den durch Wassermesser ermittelten Wassermengen erhoben wird (§10 Abs.2a), gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum.
  3.    Die GebührenpflichtGebührenschuld entsteht am Anfang des jeweiligen Erhebungszeitraums.

 

 

In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.

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Anlagen

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