Beschlussvorlage - BV/0243/24
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 28.09.1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.09.2024 mit Wirkung ab dem 01.01.2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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Vorberatung
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20.11.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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04.12.2024
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Sachverhalt:
In § 11 Abs. 8 wurde der Gebührensatz entsprechend der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung geändert.
Es wird empfohlen, die Gebühr für das Ablesen und die Abrechnung des Zweitwasserzählers ab dem Gebührenjahr 2025 auf 5,35 € je Monat festzusetzen.
Im Zuge der rückwirkenden Satzungsänderung im Jahr 2020 für die Gebührenjahre 2015 -2020 und mit Wirkung für die Zukunft sind aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg diverse Anpassungen in der Satzung vorgenommen worden. U.a. litt die Satzung an dem Mangel, dass der Entstehungszeitpunkt der Gebührenschuld nicht hinreichend geregelt gewesen ist.
Jetzt ist aufgefallen, dass in § 14 der Abgabensatzung statt der Begrifflichkeit „Gebührenschuld“ sprachlich „Gebührenpflicht“ verwendet worden ist. Daraus ergibt sich die Erfordernis für die Anpassung des Wortlautes im §14.
§ 14
Erhebungszeitraum und Entstehen der jährlichen Gebührenpflicht Gebührenschuld
- Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht die GebührenpflichtGebührenschuld während des Kalenderjahres, ist der Rest des Kalenderjahres Erhebungszeitraum. Die Niederschlagswassergebühr wird entsprechend § 15 Abs. 5 und 6 fällig, die Schmutzwassergebühr mit Ablauf des Kalenderjahres.
- Soweit die Gebühr nach den durch Wassermesser ermittelten Wassermengen erhoben wird (§10 Abs.2a), gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum.
- Die GebührenpflichtGebührenschuld entsteht am Anfang des jeweiligen Erhebungszeitraums.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit soll diese Ungenauigkeit nun auch für die Zukunft angepasst werden.
In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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81 kB
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2
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(wie Dokument)
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70 kB
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3
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(wie Dokument)
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65,8 kB
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