Beschlussvorlage - BV/0296/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 28.09.1983, zuletzt geändert am 14.10.2021 rückwirkend für das Jahr 2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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Vorberatung
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20.11.2024
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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04.12.2024
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Sachverhalt:
Im Zuge der rückwirkenden Satzungsänderung im Jahr 2020 für die Gebührenjahre 2015 -2020 und mit Wirkung für die Zukunft sind aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg diverse Anpassungen in der Satzung vorgenommen worden. U.a. litt die Satzung an dem Mangel, dass der Entstehungszeitpunkt der Gebührenschuld nicht hinreichend geregelt gewesen ist.
Jetzt ist aufgefallen, dass in § 14 der Abgabensatzung statt der Begrifflichkeit „Gebührenschuld“ sprachlich „Gebührenpflicht“ verwendet worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit soll diese Ungenauigkeit nun angepasst werden.
Daraus ergibt sich die Erfordernis für die Anpassung des Wortlautes im §14.
Im Falle rückwirkender Satzungsänderungen bereits abgeschlossener Veranlagungsjahre ist die Erneuerung der Kalkulation auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsabrechnung erforderlich. Dementsprechend müssen in diesem Fall auch die Gebührensätze des §11
rückwirkend angepasst werden.
§ 11
Gebührensätze
- Die Abwassergebühr beträgt für
- Schmutzwasser für jeden vollen Kubikmeter 3,04 Euro
- Belastetes Grundwasser und sonstiges Wasser je Kubikmeter 3,16 Euro
bei Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation
- Niederschlagswasser je m² abflusswirksame Fläche 0,80 Euro
- Dränagewasser je Kubikmeter 1,22 Euro
bei Einleitung in die Niederschlagswasserkanalisation
- Unbelastetes Grundwasser und sonstiges Wasser je Kubikmeter 1,22 Euro
bei Einleitung in die Niederschlagswasserkanalisation
- Entsorgung von Fett- und Stärkeabscheidern
innerhalb der Regelarbeitszeit
- Grundgebühr Fahrzeug mit Bedienung inkl. Entsorgung je Anfahrt 197,00 Euro
Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der zum jeweiligen Leistungsdatum
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
außerhalb der Regelarbeitszeit
- Grundpauschale je Einsatz 236,00 Euro
- Grundgebühr Fahrzeug mit Bedienung inkl. Entsorgung je Anfahrt 236,00 Euro
Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der zum jeweiligen Leistungsdatum
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Entsorgung von Kleinkläranlagen
innerhalb der Regelarbeitszeit
- Entsorgungsgebühr je angefangener 0,5 Kubikmeter 48,00 Euro
inkl. Fahrzeug mit Bedienung
außerhalb der Regelarbeitszeit
- Grundpauschale je Einsatz 236,00 Euro
- Entsorgungsgebühr je angefangener 0,5 Kubikmeter 54,00 Euro
inkl. Fahrzeug mit Bedienung
- Entsorgung von Rohabwasser aus dezentralen Abwassersammelanlagen
innerhalb der Regelarbeitszeit
- Entsorgungsgebühr je angefangener 0,5 Kubikmeter 19,20 Euro
inkl. Fahrzeug mit Bedienung
außerhalb der Regelarbeitszeit
- Grundpauschale je Einsatz 236,00 Euro
- Entsorgungsgebühr je angefangener 0,5 Kubikmeter 23,20 Euro
inkl. Fahrzeug mit Bedienung
- Stundensätze von Kombi-Reinigungsfahrzeugen mit Bedienung
innerhalb der Regelarbeitszeit
- Gebührensatz je Stunde 132,00 Euro
außerhalb der Regelarbeitszeit
- Grundpauschale je Einsatz 236,00 Euro
- Gebührensatz je Stunde 159,00 Euro
§ 14
Erhebungszeitraum und Entstehen der jährlichen Gebührenpflicht Gebührenschuld
- Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht die GebührenpflichtGebührenschuld während des Kalenderjahres, ist der Rest des Kalenderjahres Erhebungszeitraum. Die Niederschlagswassergebühr wird entsprechend § 15 Abs. 5 und 6 fällig, die Schmutzwassergebühr mit Ablauf des Kalenderjahres.
- Soweit die Gebühr nach den durch Wassermesser ermittelten Wassermengen erhoben wird (§10 Abs.2a), gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum.
- Die GebührenpflichtGebührenschuld entsteht am Anfang des jeweiligen Erhebungszeitraums.
In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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92,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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47,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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203 kB
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4
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(wie Dokument)
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294,1 kB
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5
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(wie Dokument)
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157,9 kB
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