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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0294/24-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Celle kommt nach Prüfung des Antrages zu dem Schluss, dass die Anordnung einer Tempo-30 Strecke auf der Wittinger Straße vom Torplatz bis mindestens zum Ortsausgang Celle weder verhältnismäßig noch notwendig ist. Der Antrag ist damit inhaltlich und formal behandelt.

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Sachverhalt:

 

Wie unter anderem bereits für den referenzierten Antrag des Bündnis 90/Die Grünen im Ortsrat Hehlentor dargestellt, sind gem. § 45 Abs. 9 S. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) Beschränkungen des fließenden Verkehrs in Form von Geschwindigkeitsbegrenzungen im Grundsatz nur dort zulässig, wo eine sogenannte qualifizierte Gefahrenlage besteht. Ausnahmen hiervon sind insbesondere in § 45 Abs. 9 S. 4 StVO definiert. In diesen Fällen können Maßnahmen auch bei einfachen Gefahrenlagen unter Abwägung der straßenverkehrsrechtlichen Schutzgüter verhältnismäßig sein. Diese Ausnahmenliste wurde mit der letztjährigen Novellierung der StVO u.a. durch die im Antrag genannten hochfrequentierten Schulwege erweitert.

Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die eine qualifizierte Gefahrenlage für die Landesstraße 282/Wittinger Straße belegen könnten. Unfallschwerpunkte gibt es im Verlauf der Straße keine. Der Sicherheit des Radverkehrs wurde insbesondere mit der Einrichtung von Fahrradschutzstreifen bereits Rechnung getragen. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden Nachts voraussichtlich lärmschutzbasierte Geschwindigkeitsbegrenzungen in Teilen der Straße erforderlich sein. Ganztägige Lärmschutzansprüche sind allerdings nicht absehbar.

Für streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen käme insofern nur noch eine Anordnung nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO im unmittelbaren Bereich von hochfrequentierten Schulwegen in Betracht. Dieser erstmalig eingeführte Rechtsbegriff ist bisher nicht durch die Verwaltungsvorschrift oder Rechtsprechung präzisiert. Unstrittig ist zunächst jedoch, dass nicht pauschal alle regelmäßig als Schulweg genutzten Straßen unter die Ausnahme fallen und damit eine nahezu flächendeckende Tempo-30 gelten kann.

Als Schulwege werden vor allem Gehwege gewählt, die bestenfalls nicht an vielbefahrenen Straßen verlaufen und befestigt sowie beleuchtet sind. Die jeweilige Frequentierung erhöht sich bei abnehmender Entfernung zu den jeweiligen Schulgebäuden. Die Wittinger Straße liegt im Bezirk der Hehlentorschule und bildet in diesem de facto die südliche Grenze. Sie ist beidseitig mit geräumig ausgebauten Gehwegen ausgestattet, verfügt über eine Tempo-30 Strecke im Bereich der Kita, über einen Abschnitt mit Fahrradstraßenregelung und ist ab der Einmündung Dörnbergstraße in Westrichtung für den Durchgangsverkehr gesperrt. Nördlich der L282 finden sich in der Regel Tempo-30 Zonen und Fahrradstraßen, die für einen erheblichen Teil des Hehlentors einen besseren Schulweg darstellen. Für den gesamten Verlauf der L282 kann die Eigenschaft als hochfrequentierter Schulweg nicht angenommen werden, sodass die Anordnung einer entsprechenden Tempo-30 Strecke nicht möglich ist.

Hilfsweise wurde die Straße auch unter der hypothetischen Annahme, dass ein hochfrequentierter Schulweg zu bejahen sei, betrachtet. Hierfür wurde das Ermessen insbesondere unter Erwägung der Leichtigkeit des Verkehrs, der Verkehrssicherheit, der Belange des ÖPNV sowie des Umwelt- und Klimaschutzes ausgeübt. Im Ergebnis wäre die Anordnung auch in diesem Szenario nicht verhältnismäßig und insofern rechtswidrig.

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Anlagen

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