Beschlussvorlage - AN/0224/24-001
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Gruppe für Nachhaltigkeit und Vielfalt "Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Zuständigkeit:
- Oberbürgermeister Dr. Jörg Nigge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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03.04.2025
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Sachverhalt:
Der Antrag begehrt die Änderung der Geschäftsordnung des Rates. Als letzter Punkt der Tagesordnung des öffentlichen Teils soll demnach ein Punkt „Tagesordnung des nicht-öffentlichen Teils“ aufgenommen werden, in dem die Gegenstände der nichtöffentlichen Sitzung aufgelistet und verlesen werden.
Gemäß § 64 NKomVG werden Tagesordnungspunkte grundsätzlich öffentlich behandelt, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Die Gründe sind im Einzelfall zu prüfen.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so besteht eine Verpflichtung zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ordnet der Hauptverwaltungsbeamte die Gegenstände dem öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil zu. Bei der Feststellung der Tagesordnung wird hierüber entschieden. Die Abstimmung dient dabei nicht der Feststellung einer politischen Zweckmäßigkeit des Ausschlusses, sondern ausschließlich der Bestimmung des Vorliegens der Voraussetzungen einschließlich der Erforderlichkeit. Dabei ist zu beachten, dass die Diskussion über die Nichtöffentlichkeit in jedem Fall nichtöffentlich stattfindet (Blum in Blum/Meyer, § 64, Rdnr. 22).
Die Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils müssen ebenso hinreichend benannt sein wie die des öffentlichen Teils. Damit ist die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils per se ebenso nichtöffentlich wie ihre einzelnen Inhalte. Die Öffentlichkeit hat keinen generellen Anspruch darauf, über die Themen der nichtöffentlichen Sitzung in Kenntnis gesetzt zu werden. Vielmehr darf die Benennung der Tagesordnungspunkte ausdrücklich keinen Rückschluss auf schützenswerte Inhalte geben. Die nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte dürfen demnach gar nicht wortgetreu im öffentlichen Teil benannt und abgehandelt werden.
Weiterhin wären Geschäftsordnungsanträge, wie z. B. Schluss der Debatte, Verweisung an einen anderen Ausschuss, Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes, jeweils nur zu dem aktuell behandelten Tagesordnungspunkt zulässig und nicht schon im Vorfeld „präventiv“ für die Inhalte der nichtöffentlichen Sitzung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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509,9 kB
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