Beschlussvorlage - BV/0261/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufhebung veralteter Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB zu ausgewählten Bebauungsplanverfahren im Ortsteil Neustadt/Heese
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
|
Vorberatung
|
|
|
|
13.03.2025
| |||
|
●
Geplant
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Geplant
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
|
|
03.04.2025
|
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Celle beschließt, folgende Beschlüsse zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen aufzuheben:
- Beschluss vom 05.07.1990 (Az. 61.26b.22) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Verlängerte Riemannstraße“
- Beschluss vom 12.04.1994 (Az. 61.26.26.2.Ä.) zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Südtangente“
- Beschluss vom 15.12.1972 (Az. 61.26b.43c) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 (2.Teil) „Neustadt/Heese-Nordwest“
- Beschluss vom 25.11.1965 (Az. 61.26b.49) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49 „Gewerbegebiet mit Randbebauung Krähenberg“
- Beschluss vom 16.03.1989 (Az. 6126b.105) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 „An der Fuhsebrücke/Neustadt“
Sachverhalt:
Für das gesamte Stadtgebiet befinden sich derzeit formell etliche Bebauungspläne im Verfahren, deren Aufstellungsbeschlüsse 25 Jahre oder älter sind und die nicht weitergeführt und abgeschlossen wurden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Beschlüsse per Ratsbeschluss aufzuheben und damit eingestellte Bebauungsplanverfahren formell zu bereinigen. Die aufgehobenen Aufstellungsbeschlüsse werden künftig nicht mehr im Geoportal dargestellt, was die Übersichtlichkeit und Nutzbarkeit deutlich verbessert.
Im Zuge dieser Beschlussvorlage wurden die förmlich eingeleiteten, aber nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren im Ortsteil Neustadt/Heese analysiert. Die übrigen Ortsteile werden bzw. wurden sukzessive überprüft.
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Verlängerte Riemannstraße“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 05.07.1990 (Az. 61.26b.22) den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Verlängerte Riemannstraße“ gefasst.
Die seinerzeit im Änderungsgebiet ansässige Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde beabsichtigte einen Neubau ihres Gemeindezentrum im Wederweg, westlich der Münchhausenstraße zu errichten. Das alte Gemeindegrundstück in der Riemannstraße sollte aufgegeben, verkauft und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan (Fläche für Gemeinbedarf „Kirche“) erschwerten die Nachnutzung und sollten geändert werden.
Inzwischen wurde das Grundstück veräußert und im Wege der Befreiung einer neuen Nutzung zugeführt. Die Nutzungsänderung in ein Verwaltungs- und Schulungsgebäude war städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist daher für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung derzeit nicht erforderlich. Sofern eine erneute Nutzungsänderung angestrebt wird, ist die Erforderlichkeit einer Änderung des Bebauungsplans zu prüfen.
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Südtangente“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 12.04.1994 (Az. 61.26.26.2.Ä.) den Beschluss zur 2.Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Südtangente“ gefasst.
Der Ursprungsbebauungsplan setzte für das Plangebiet der beabsichtigten 2. Änderung eine unmittelbare Zu- und Abfahrt nur zum Wilhelm-Heinichen-Ring fest. Durch die Verkehrsentwicklung der letzten Jahrzehnte weist der Wilhelm-Heinichen-Ring wurden die Prognosebelastungszahlen deutlich überschritten. Der An- und Abfahrtsverkehr zu und von der in Rede stehenden Fläche würde zu erheblichen Störungen des Verkehrsablaufes sowie zu Risiken für die Verkehrssicherheit führen. Der Bebauungsplan sollte zur Vermeidung dieser Umstände führen und die festgesetzte Zuwegung aufheben. Zu diesem Zweck war die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche vorgesehen.
Die in Rede stehende Fläche wurde inzwischen durch die Stadt Celle erworben und ist Gegenstand der heutigen Planung zur Erneuerung des Wilhelm-Heinichen-Rings. Darin ist eine Versickerungsmulde vorgesehen. Das Grundstück wird damit auf nicht absehbare Zeit nicht bebaubar sein. Nennenswerte An- und Abfahrverkehre, ausgenommen zur Unterhaltung, sind daher nicht zu erwarten. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 43 (2.Teil) „Neustadt/Heese-Nordwest“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 15.12.1972 (Az. 61.26b.43c) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 (2.Teil) „Neustadt-Heese/Nordwest“ gefasst.
Im Plangebiet befand sich ein Althausbesitz des Celler Bau- und Sparverein. Dieser war sanierungsbedürftig und sollte abgebrochen werden. An seine Stelle war eine intensivere Baunutzung mit viergeschossiger Wohnbebauung vorgesehen. U.a. sollten dafür die großen Gartengrundstücke in Anspruch genommen werden. Zudem sollte in diesem Zusammenhang die verkehrliche Situation verbessert werden.
Für das Plangebiet wurde zwar bereits ein Entwurf ausgearbeitet, dieser wurde jedoch nicht weiterbearbeitet, da die Ausbaupläne der Fuhrberger Straße noch nicht vorlagen und der Entwurf diese berücksichtigen sollte. Inzwischen wurde die Fuhrberger Straße ausgebaut und so die verkehrliche Situation verbessert. Städtebaulich hat sich das Plangebiet ebenfalls weiterentwickelt. Der Bestand des Celler Bau- und Sparvereins wurde an private Eigentümer veräußert. Statt des geplanten Abrisses erfolgt der Erhalt der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung durch die neuen Eigentümer. Die großen Gartengrundstücke wurden zum Teil einer anderen Nutzung zugeführt und bebaut (Paul-Klee-Schule).
Die Umsetzung des angedachten Konzeptes wird in Anbetracht der tatsächlich erfolgten Entwicklung und der städtebaulichen Situation im Umfeld des Plangebietes nicht weiterverfolgt. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist daher für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung derzeit nicht erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 49 „Gewerbegebiet mit Radbebauung Krähenberg“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 25.11.1965 (Az. 61.26b.49a) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49 „Gewerbegebiet mit Randbebauung Krähenberg“ gefasst. Das Verfahren lief bis einschließlich des Satzungsbeschlusses durch. Dieser wurde durch den Rat der Stadt Celle am 30.01.1967 gefasst. Der Bebauungsplan erlangte jedoch keine Rechtskraft, da er durch den Regierungspräsidenten Lüneburg aufgrund von Verstößen gegen das Trennungsgebot verstoßen würde. Der Satzungsbeschluss wurde also nie rechtwirksam.
Ziel des Bebauungsplans war die Sicherung der städtebaulichen Ordnung und die Ausweisung von Gewerbeflächen sowie entlang des Krähenberges von Wohnbauflächen. Südlich der heutigen Straße An der Hasenbahn sah der Entwurf einen Kinderspielplatz vor. Der Bebauungsplan erlangte keine Rechtskraft. In der Folge wurde ein Einzelhandelsvorhaben auf Grundlange des damals geltenden Planungsrechts in den als Gewerbefläche vorgesehenen Bereichen genehmigt und realisiert (Real-Kauf-Verbrauchermarkt).
Für einen Großteil des Plangebietes wurde der Bebauungsplan Nr. 116 „Verbrauchermarkt An der Hasenbahn“ mit dem Ziel, diesen Einzelhandelsstandort im Südosten des Stadtgebietes als Versorgungsschwerpunkt zu sichern, aufgestellt. Räumlich ist darin auch die Wohnbebauung östlich des Krähenbergs sowie eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wall mit Gehölzstruktur“ enthalten. Der südlich des Geltungsbereiches ursprünglich vorgesehene Kinderspielplatz wurde in der Zwischenzeit realisiert. Die Restflächen des Planbereiches des Bebauungsplans Nr. 49 bedürfen keiner weiteren Überplanung. Die Reihenhausbebauung südlich der Straße An der Hasenbahn genießt Bestandsschutz und die vorgesehenen Garagen wurden genehmigt und realisiert. Die Restfläche östlich des bestehenden Kinderspielplatzes sind Grünflächen und waren auch ursprünglich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehen.
Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist daher für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung derzeit nicht erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 105 „An der Fuhsebrücke/Neustadt“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 16.03.1989 (Az. 61.26b.105a)den Beschluss zu Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 „An der Fuhsebrücke/Neustadt“ gefasst.
Ziel des Bebauungsplans war die planungsrechtliche Sicherung des Ausbaus eines weiteren Teils des Fuhserandweges sowie die Erweiterung der baulichen Nutzung des Grundstückes Neustadt 42a (Betriebsgelände 2-Rad Meier).
Der Fuhserandweg wurde bereits ausgebaut und im Rahmen des Sanierungsgebietes Neustadt aufgewertet. Für das Betriebsgelände der Firma 2-Rad Meier erfolgten im weiteren Verlauf mehrere Baugenehmigungen, durch die das Betriebsgelände erweitert und damit die bauliche Nutzung des Grundstückes erweitert wurde.
Im Rahmen der Sanierung der Celler Neustadt wurde für das gesamte Sanierungsgebiet ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet, der die Sanierungsziele und Einzelmaßnahmen zu ihrer Umsetzung enthielt. Zur Umsetzung dieser Vorgaben wird für das Plangebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 134 „Fuhseauen“ wurde am 17.03.2005 durch den Rat der Stadt Celle beschlossen. Die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird durch diesen Bebauungsplan sichergestellt. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens (Nr. 49) ist daher nicht weiter erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,8 MB
|
