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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0046/25-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die gestellte Anfrage zu einem Bericht über den Onlinedienst „Digitaler Gewerbesteuerbescheid“ sowie zur Vorlage einer Agenda für dessen Einführung wird wie folgt beantwortet:

 

Bericht zum Vorhaben:

Der Onlinedienst „Digitaler Gewerbesteuerbescheid“ ist eine im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) nach dem EfA-Prinzip (EfA= Einer für Alle) umgesetzte Lösung. Der Dienst umfasst einen medienbruchfreien und länderübergreifend einheitlicher Prozess, bei dem die Informationen und Bescheide rund um die Gewerbesteuer digital übermittelt werden.

 

„Um die Struktur der bislang rund 600 verschiedenen Formate der Gewerbesteuerbescheide bundesweit zu vereinheitlichen, wurde ein Datenformat auf Basis von PDF-A3-Format mit eingebettetem XML entwickelt. Der einheitliche Datensatz soll insbesondere Unternehmen mit Standorten in mehreren Kommunen sowie Steuerbüros die Arbeit leichter machen. Die individuelle Layoutgestaltung der Kommunen bleibt dabei erhalten.

Der digitale Gewerbesteuerbescheid ist menschen- und maschinenlesbar. Unternehmen und Steuerberatungen können den Bescheid direkt in die jeweilige Fach-Software einlesen und medienbruchfrei verarbeiten. Damit ermöglicht er im Vergleich zum Papierbescheid eine schnellere Bearbeitung und einen geringeren Aufwand in der Datenerfassung.“[1]

 

Notwendige Voraussetzungen:

„Damit der Prozess rund um die Gewerbesteuer in einen digitalen Prozess überführt werden kann, ist auch die Umstellung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungs (HKR) - Systeme als Schnittstelle zwischen Kommunen und Unternehmen auf die digitale Lösung notwendig.

Denn für eine vollständige Digitalisierung der Gewerbesteuer müssen die Kommunen den digitalen Gewerbesteuerbescheids an die Unternehmen versenden können.“[2]

Dabei ist die Verwaltung der Stadt Celle auf den Hersteller des HKR-Systems “proDoppik“ angewiesen, welches für die Erzeugung der Bescheide zum Einsatz kommt. Dieser muss die Software technisch auf Datenbank- und Applikationsebene anpassen und erweitern, um den digitalen Gewerbesteuerbescheid erzeugen zu können. Das umfasst weitere Module, deren Erwerb und Einführung eine notwendige Voraussetzung für die Nutzung des Onlinedienstes darstellen.

 

Für eine Nutzung des Dienstes „Digitaler Gewerbesteuerbescheid“ sind zudem prozessuale Anpassungen und die Digitalisierung der vorhandenen Datenbestände notwendig.

 

Weiterhin müssen die formalen und organisatorischen Voraussetzungen für die Beschaffung über das Land Niedersachsen bzw. das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (MI) als federführende Organisation im Bereich OZG geschaffen werden. Auf Anfrage der Verwaltung bei der GovConnect GmbH als Kommunalvertreter gegenüber dem MI wurde rückgemeldet, dass die Lösung derzeit in NRW und in Bayern pilotiert wird und sich daher in Niedersachsen nicht im Flächenrollout befindet. Hinsichtlich der Zeitplanung liegen keine konkreten Informationen vor, es ist jedoch zu erwarten, dass die Nachnutzung in Niedersachsen nicht kurzfristig möglich sein wird. Der Bezug des Dienstes wird vsl. über den EfA-Marktplatz erfolgen. Hier ist die Leistung jedoch bisher nicht verfügbar. Weitere Informationen liegen aktuell nicht vor, da der Dienst nicht zu den Fokusleistungen, oder Leistungen von föderalem Interesse gehört und damit nicht prioritär durch das Land behandelt wird.

 

Agenda für die Einführung:

Wie in der Beantwortung des Antrags Nr. AN/0065/24[3]  beschrieben, strebt die Verwaltung der Stadt Celle an, in 2025 alle im Rahmen der Fokusleistungen sowie Leistungen von föderalem Interesse angebotenen EfA-Dienste zu prüfen und sofern möglich, die Voraussetzungen für eine Anbindung bzw. Nachnutzung zu schaffen. Im Nachfolgenden sollen dementsprechend diese EfA-Dienste eingeführt werden. Der EfA-Dienst „Digitaler Gewerbesteuerbescheid“ gehört nicht zu den Fokusleistungen bzw. Leistungen von föderalem Interesse und wird daher auch zunächst nicht prioritär behandelt.

 

Weiterhin kann die Einführung des Digitalen Gewerbesteuerbescheids frühestens nach Vorliegen der genannten Bedingungen erfolgen. Da hier eine Abhängigkeit insbesondere zum Schaffen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen sowie zu der vorherigen Fertigstellung anderer Projekte vorliegt, strebt die Verwaltung einen anschließenden Projektstart an.

 


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Anlagen

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