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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0141/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, einen Geschäftsanteil der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG zu einem Kaufpreis von 1.000,- € zu erwerben.

 

  1. Zur Wahl des in die Generalversammlung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG zu entsendenden, stimmberechtigten Vertreters wird Herr Oberbürgermeister Dr. Jörg Nigge vorgeschlagen. Zur Wahl seiner Vertreterin wird Frau Lucie Festersen vorgeschlagen.

 

  1. Die 1. Stadträtin Nicole Mrotzek wird auf Vorschlag des Oberbürgermeisters als Vertreterin der Stadt Celle im Verwaltungsrat der Hannoversche Informationstechnologien AöR (hannIT) benannt. Im Falle ihrer Verhinderung wird Frau Lucie Festersen als Stellvertreterin benannt.
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Sachverhalt:

Zu Beschlussvorschlag 1 und 2

A. Vorstellung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG und Ziele der Stadt Celle

Die ITEBO Informationstechnologie Emsland Bentheim Osnabrück GmbH (kurz: ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist seit 2000 regionaler IT-Dienstleister für den öffentlichen Bereich. Neben der Organisations- und IT-Strategieberatung gehört auch die Realisierung von IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und deren Betreuung, der Betrieb von Anwendungssystemen und die Erbringung von Rechenzentrums-Dienstleistungen zu den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.

Die ITEBO GmbH hat in der Vergangenheit vermehrt Anfragen von Kommunen erreicht, die sich an der Gesellschaft beteiligen möchten. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und Rechtsform der ITEBO GmbH ist eine Neu-Aufnahme und der Wechsel von Gesellschaftern nur bedingt möglich und sinnvoll. Daher wurde neben der ITEBO GmbH die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG gegründet. Durch die Beteiligung der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG an der ITEBO GmbH (5 %) können die Kommunen als Mitglieder der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG einen Großteil der Vorteile nutzen, die den Gesellschaftern der ITEBO GmbH obliegen.

Neben der ITEBO GmbH fungierten vier kreisangehörige Kommunen des Landkreises Osnabrück als Gründungsmitglieder. Die Gründungsversammlung fand am 12.11.2019 statt. Anschließend wurden eine Prüfung durch den Prüfungsverband und die Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgenommen.

Aus unterschiedlichsten Gründen besteht ein gesteigertes Interesse der Stadtverwaltung Celle daran, sich an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG zu beteiligen:

  •           Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb mit anderen Kommunen im Rahmen der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ergeben sich Synergieeffekte zum Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen bei der Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Diese können durch eine Beteiligung der Stadt Celle an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG gesteuert werden, sodass der weitere Ressourceneinsatz optimiert werden kann.
  •           Es bestehen bereits in unterschiedlichen Bereichen gute (Dienstleistungs-) Beziehungen mit der ITEBO GmbH, z. B. beim Aufbau von OpenR@thaus, die es zu stärken und weiter auszubauen gilt. Die Genossenschaft wird eine Tochter der ITEBO GmbH.
  •           Durch eine Beteiligung kann (unter bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen) eine Inhouse-Fähigkeit für EU-weite Vergaben für die Stadtverwaltung und ihre Tochtergesellschaften mit der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG und darüber hinaus auch mit der ITEBO GmbH hergestellt werden. Das heißt, die Stadt Celle kann die durch öffentliche Vergaben der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG bzw. ihrer Tochtergesellschaften erzielten Konditionen ebenfalls nutzen. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der Stadtverwaltung und ggf. der weiteren Tochterunternehmen beim Bezug von IT-Infrastruktur (Hard- und Software) sowie IT-Dienstleistungen.

Bei Gründung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG wurden zunächst 50 Geschäftsanteile zu je 1.000,- € ausgegeben. Die vier kommunalen Gründungsmitglieder haben bei der Gründung je einen Anteil erworben. Die übrigen 46 Anteile wurden zunächst von der ITEBO GmbH erworben, von denen 45 Anteile zur Beteiligung weiterer Kommunen an der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG zur Verfügung stehen. Weitere Antei-le können jederzeit in beliebiger Anzahl herausgegeben werden. Das Kapital der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG beläuft sich damit zum Zeitpunkt der Gründung auf 50.000,- €.

Zur Deckung des bei der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG entstehenden Verwaltungs- und Prüfungsaufwands wird ein Genossenschaftsbeitrag von i. H. v. jährlich 160,- € je Genossenschaftsanteil erhoben.

 

B. Grundzüge der Satzung

Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist auf Dauer angelegt. Die Sat-zung basiert auf den Vorgaben des GenG. Der Zweck der Einkaufs- und Dienstleistungsge-nossenschaft eG ist die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Dazu zählen konkret u. a.

  •       die Beratung der Mitglieder zur Optimierung der Beschaffung von IT-Leistungen,
  •       die Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der Mitglieder einschließlich des ge-meinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst- und Lieferleistungen, sowie
  •       die Erbringung sonstiger informationstechnischer und beratender Leistungen.

Organe der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG sind der Vorstand, der Auf-sichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand leitet die Einkaufs- und Dienstleis-tungsgenossenschaft eG nach Maßgabe der Satzung und führt ihre Geschäfte. Der Vor-standsvorsitzende der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist zur Alleinvertre-tung der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG befugt. Solange die Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG weniger als 20 Mitglieder hat, besteht der Vorstand aus einem Mitglied. Die ITEBO GmbH ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Sie stellt den Vor-standsvorsitzenden. Sollte die Anzahl der Mitglieder über 20 Mitglieder ansteigen, ist ein weiteres Vorstandsmitglied zu berufen.

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Auf-sichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Über einige Angelegenheiten ist die gemeinsame Beschlussfassung des Vorstands und Aufsichtsrats erforderlich, beispiels-weise bei der Verwendung von Rücklagen oder der Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes.

Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden weder weitere Mitgliedschaften übernommen noch weitere Stimmrechte erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unter-liegen u. a. Änderungen der Satzung, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

 

C. Vertretung der Stadt Celle in den Organen der ITEBO Einkaufs- und Dienstleis-tungsgenossenschaft eG

Die Satzung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG sieht vor, dass je-des Mitglied seine Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs- und Dienstleistungsgenos-senschaft eG durch eine Stimme in der Generalversammlung ausübt. Es ist vorgesehen, in der Satzung zu ergänzen, dass die Kommunen als Mitglied der Einkaufs- und Dienstleis-tungsgenossenschaft eG ihr Stimmrecht durch den nach NKomVG bestimmten Vertreter ausüben (Satzung § 24, Abs. 3).

Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 67 NKomVG entscheidet der Rat über den in die Ge-neralversammlung zu entsendenden Vertreter der Stadt durch Wahl. Es wird vorgeschlagen Herrn Dr. Jörg Nigge als stimmberechtigten Vertreter in die Generalversammlung zu wählen.

Nach den Regelungen der Satzung ist darüber hinaus vorgesehen, dass sich der Vertreter durch eine Bevollmächtigte vertreten lassen kann. Für diese Wahl wird Frau Lucie Festersen als seine Vertreterin für die Generalversammlung vorgeschlagen.

 

D. Kommunalrechtliche Zulässigkeit

Gem. § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen zur Erledigung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen. Für die Beteiligung an Unternehmen in einer privaten Rechtsform wie die der ITE-BO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG gelten die besonderen Vorschriften des § 137 Abs. 1 NKomVG:

- Nr. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 (Rechtfertigung durch öffentlichen Zweck des Unternehmens, angemessenes Verhältnis von Art und Umfang sowie keine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung durch Dritten):

Der Zweck des Unternehmens ist die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versor-gung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Be-reich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förde-rung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Eine Beteiligung mit einem Ge-nossenschaftsanteil zu 1.000,- € (§ 35 Abs. 1 der Satzung) steht im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf der Stadt Celle. Ein adä-quater strategischer IT-Partner für den öffentlichen Bereich hat sich bisher einzig mit der ITEBO GmbH am Markt aufgestellt. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und den Interessen der ITEBO GmbH ist eine Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht angedacht und realisierbar, sodass die Beteiligung an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG geeignet ist. Aufgrund der verankerten Mitgliederstruktur der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG und den damit verbundenen Synergieeffekten - insb. bei der Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen (kreisangehörigen) Kommunen - ist derzeit auch nicht vorstellbar, dass ein privater Dritter diesen Zweck erfüllen kann.

- Nr. 2 (Rechtsform mit Haftungsbegrenzung):

Die Haftung der Stadt ist bei der Gesellschaftsform der Genossenschaft nach dem GenG und den Regelungen des § 35 Abs. 4 S. 2 der Satzung grundsätzlich auf die Einlage begrenzt.

- Nr. 3 (Angemessenes Verhältnis zwischen Leistungsverpflichtungen und Leistungsfähigkeit):

Das maximal zu tragende Risiko der Stadt muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen. Maßgeblich sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Bindungen der Kommune, die sich aus der Satzung ergeben. Aus dieser erwachsen der Kommune jedoch keine außergewöhnlichen Risiken. Die Kosten für den Erwerb eines Geschäftsanteils belaufen sich auf einmalig 1.000,- €. Die jährliche Beitragspauschale beträgt 160,- € je Anteil (Stand 05/2022). Die Gesamtkosten und das zu tragende Risiko sind daher für die Kommune überschaubar. Es besteht somit ein angemessenes Verhältnis zwischen den maximalen Leistungsverpflichtungen und der Leistungsfähigkeit der Kommune.

- Nr. 4 (Keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener Höhe):

§ 35 Abs. 4 der Satzung beschränkt die Haftung der Mitglieder auf ihr jeweiliges Geschäfts-guthaben. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gut-schriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäfts-guthaben eines Mitglieds. Somit besteht keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in unbe-stimmter oder unangemessener Höhe. Im Übrigen entscheidet über die Deckung eines Jah-resfehlbetrags die Generalversammlung gem. § 42 der Satzung. In dieser ist die Kommune als Mitglied nach § 24 der Satzung mit einer Stimme vertreten.

- Nr. 5 (Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks im Gesellschaftsvertrag):

Durch § 2 der Satzung wird der öffentliche Zweck des Unternehmens, die Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT, sichergestellt.

- Nr. 6 (Angemessener Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwa-chungsorgan und dessen Sicherung in der Satzung):

Die Stadt Celle als Mitglied der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG übt ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft entsprechend § 24 der Satzung mit einer Stimme in der Generalversammlung aus. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden keine weiteren Stimmen erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegt mit einfacher Mehrheit u. a. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Dadurch ist ein mittelbarer Einfluss der Kommune im Aufsichtsrat gesichert. Darüber hinaus kann der Vertreter der Kommune selbst in den Aufsichtsrat gewählt werden.

- Nr. 7 (Sicherung eines Letztentscheidungsrechtes bei Anteilsmehrheit):

Die Stadt wird lediglich 1 Geschäftsanteil erwerben, sodass aufgrund der fehlenden Anteilsmehrheit diese Vorschrift nicht einschlägig ist.

- Nr. 8 (Sicherstellung des Erhalts von Unterlagen zwecks Konsolidierung des Jahresabschlusses):

Eine entsprechende Regelung ist in der Satzung enthalten.

Die Beteiligung der Stadt Celle an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist kommunalrechtlich zulässig.

 

Gem. § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG ist eine Beteiligung der Stadt Celle an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG unverzüglich schriftlich gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beteiligung kann erst vollzogen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige keine Bedenken seitens der Kommunalauf-sichtsbehörde geäußert wurden oder aber vorzeitig die Freigabe erteilt wurde. Die Beschlüsse stehen daher unter dem Vorbehalt der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit.

 

Zu Beschlussvorschlag 3

Die Stadt Celle ist über eine Beteiligung an der hannIT  eine der Trägerkommunen in der Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach der Satzung der hannIT ist der Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter Mitglied des Verwaltungsrats. Von der Benennung eines anderen Beschäftigten hat die Stadt Celle bisher keinen Gebrauch gemacht, insofern fiel die Vertretungsregelung im Verhinderungsfall auf die Allgemeine Stellvertreterin Frau Mrotzek und schloss die Teilnahme eines weiteren Beschäftigten damit aus. Im Zuge der Konzentration der Digitalisierungsaufgaben im Fachbereich 1 soll künftig die Fachbereichsleiterin Frau Festersen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Nach § 4 der Satzung der hannIT ist es hierfür erforderlich, die 1. Stadträtin als Vertreterin der Stadt Celle und für den Fall ihrer Verhinderung Frau Festersen als Stellvertreterin zu benennen. Der Rat entscheidet hierüber gem. § 138 Abs. 1 NKomVG.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Für die zu Beschlussvorschlag 1 einmaligen Kosten in Höhe von 1.000,- € sowie die jährlichen Folgekosten in Höhe von 160,- € stehen Haushaltsmittel beim Produkt 111240/4431050 - Digitalisierung zur Verfügung.

 

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