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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0183/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

 

In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abgabensatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:

 

In § 11 Abs. 1 - 5 sowie Abs. 9 und 10 wurden die Gebührensätze entsprechend den beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen geändert.

 

 

Gebührenberechnung

 

Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsabrechnung 2024 sowie der im aktuellen Marktumfeld erwarteten Kostensteigerungen für das Jahr 2026 wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Abwasserbeseitigung für 2026 anzupassen. Gem. § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebührenbedarfsrechnungen für 2026 sind als Anlage 4 und 5 beigefügt.

Zur besseren Übersicht der Veränderungen bei den Gebühren wird auf die Anlage 3 verwiesen.

 

Der Gebührenbedarfsberechnung für 2026 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2025 = 3,0 % und 2026 = 2,8 %) zu Grunde.

 

Der Gebührenbedarfsberechnung für 2026 liegen kalkulierte Sachkostensteigerungen

(2025 = 3,0 % und 2026 = 3,0 %) zu Grunde.

 

Schmutzwasser

 

Wesentliche Einflüsse auf die Gebührenhöhe:

 

  1. Für das Jahr 2025 wurde auf Grundlage der  Tarifvereinbarung eine Erhöhung der tariflichen Entgelte  in Höhe von 3% kalkuliert. Für das Jahr 2026  wurde auf Grundlage der Tarifvereinbarung eine Erhöhung  der tariflichen Entgelte in Höhe von 2,8% kalkuliert.
  2. Im Abrechnungsjahr 2024 lag die Preissteigerung für die Energiekosten bei 3,14%.

Die Preissteigerung  für den Kanalbau lag im Jahr 2024 bei 9,5%. Es ist nicht davon auszugehen, dass  sich dieser Trend weiter fortsetzt. Für 2025 und 2026 wird daher eine moderate Preissteigerung  in Höhe von jeweils 3% erwartet.

  1. Im Abrechnungsjahr 2024 lag der Preisindex für den Wiederbeschaffungszeitwert bei 4,13 %  (Vorjahr 9,6%). Es wird erwartet, dass sich die Entwicklung auf diesem Niveau stabilisiert.
  2. Es bestehen Verlustvorträge aus den Abrechnungen der Vorjahre. Gem. den Vorgaben des NKAG werden  diese Verlustvorträge über die Gebührenkalkulationen der Folgeperioden ausgeglichen.

 

Der Frischwasserverbrauch ist im Abrechnungsjahr leicht gestiegen. Der Planwert für

das Jahr 2026 wurde unter Berücksichtigung zu verrechnender Wassermengen auf

3.430.905 m³ festgelegt.

 

Das Jahr 2024 schloss mit einem Überschuss in Höhe von 69.652 € ab. Der Bestand der Vorträge aus Vorjahren beläuft sich zum 31.12.2024 auf -687.821 €.

Es wird empfohlen, den Überschuss in Höhe von 69.652 € zum Ausgleich der negativen

Vorträge aus Vorjahren zu verwenden.

 

Es wird empfohlen, die Schmutzwassergebühr für das Veranlagungsjahr 2026

auf 3,60 €/m³ festzusetzen.

 

Fettabscheider

 

Bei den Fett- und Stärkeabscheidern ist der Entsorgungsaufwand in die Grundgebühr je Anfahrt integriert. Die Anzahl der Entsorgungen ist gegenüber dem vorherigen Kalkulationsjahr konstant. Daher kann der Gebührensatz für 2026 für Arbeiten innerhalb der Regelarbeitszeit beibehalten werden.

Auf Grund gestiegener Personalkosten muss der Gebührensatz für 2026 für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit angehoben werden.

Seit dem 01.01.2023 ist für diese Leistungen zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Entsprechend erhöhen sich die abzurechnenden Gebührensätze um den zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Umsatzsteuersatz.

 

Kleinkläranlagen

 

Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter Abwasser aus Kleinkläranlagen innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit sind im Rahmen der kalkulierten Kosten-steigerung für Personal- und Sachkosten leicht anzuheben.

 

 

 

 

Entsorgung von Abwasser aus dezentralen Sammelgruben

 

Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter für Abwasser aus dezentralen Sammelgruben innerhalb der Regelarbeitszeit können auf Grund der leicht rückläufigen kalkulierten Sachkosten leicht gesenkt werden.

Die Gebühr die Entsorgung von Mengen außerhalb der Regelarbeitszeit müssen auf Grund  gestiegener Personalkosten leicht erhöht werden.

 

Entsorgung von belastetem Grundwasser und sonstigem Wasser

 

Die Entsorgungsgebühren je Kubikmeter für belastetes Grundwasser sowie sonstigen Wassers sind im Rahmen der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten

leicht anzuheben.

 

Dienstleistungsstundensätze

 

Der Dienstleistungsstundensatz für den Einsatz der Kombi-Reinigungsfahrzeuge mit Bedienung innerhalb und außerhalb der Regelarbeitszeit ist auf Grund gestiegener

Personalkosten anzuheben.

  

Einbau eines Zweitwasserzählers

 

Die Gebühr für die Installation des Zweitwasserzählers durch den Beauftragten der Stadt Celle sowie die monatliche Gebühr für den Betrieb des Zählers bleiben unverändert.

 

Entsorgung von häuslichem Abwasser bei Anlieferung am Klärwerk

 

Die Stadtentwässerung Celle ist für im Stadtgebiet Celle entstehende Abwassermengen entsorgungspflichtig. Dies betrifft auch die durch Dritte gesammelten Abwassermengen aus Sanitärcontainern und Mobiltoiletten. Die Entsorgungsgebühr je angefangene 0,5m² ist im Rahmen der kalkulierten Kostensteigerung für Personal- und Sachkosten anzuheben.

 

Die Entsorgungsgebühr für angelieferten Fäkalschlamm aus dezentralen Abwassersammelanlagen kann leicht gesenkt werden.

 

Niederschlagswasser

 

Wesentliche Einflüsse auf die Gebührenhöhe:

 

  1. Für das Jahr 2025 wurde auf Grundlage der  Tarifvereinbarung eine Erhöhung der tariflichen Entgelte  in Höhe von 3% kalkuliert. Für das Jahr 2026  wurde auf Grundlage der Tarifvereinbarung eine Erhöhung  der tariflichen Entgelte in Höhe von 2,8% kalkuliert.
  2. Im Abrechnungsjahr 2024 lag die Preissteigerung für die Energiekosten bei 3,14%.

Die Preissteigerung  für den Kanalbau lag im Jahr 2024 bei 9,5%. Es ist nicht davon auszugehen, dass  sich dieser Trend weiter fortsetzt. Für 2025 und 2026 wird daher eine moderate Preissteigerung  in Höhe von jeweils 3% erwartet.

  1. Im Abrechnungsjahr 2024 lag der Preisindex für den Wiederbeschaffungszeitwert bei 4,13 %  (Vorjahr 9,6%). Es wird erwartet, dass sich die Entwicklung auf diesem Niveau stabilisiert.
  2. Es bestehen Verlustvorträge aus den Abrechnungen der Vorjahre. Gem. den Vorgaben des NKAG werden  diese Verlustvorträge über die Gebührenkalkulationen der Folgeperioden ausgeglichen.

 

Die zur Gebühr veranlagten Flächen sind in Folge der fortlaufenden Veranlagung leicht gesunken. Die Bemessungsgrundlage für die Kalkulation 2025 wurde daher auf den aktuellen Stand von 4.209.280 m² angepasst.

 

 

Das Jahr 2024 schloss mit einem Überschuss in Höhe von 158.455 € ab.

Der Bestand der Vorträge aus Vorjahren beläuft sich zum 31.12.2024 auf -70.044 €.

 

Es wird empfohlen, die Niederschlagswassergebühr für das Veranlagungsjahr 2026 auf 0,90 €/m² festzusetzen. 

 

 

 

Dränagewasser (Einleitung in die Niederschlagwasserkanalisation)

 

Der Gebührensatz für die Einleitung von Dränagewasser in die Niederschlagswasserkanalisation kann auf Grund des erhöhten Jahresmittels für Niederschlagswasser leicht gesenkt werden.

 

Entsorgung von unbelastetem sonstigem Wasser in die Niederschlagwasserkanalisation

 

Der Gebührensatz für die Einleitung von Dränagewasser in die Niederschlagswasserkanalisation kann auf Grund des erhöhten Jahresmittels für Niederschlagswasser leicht gesenkt werden.

 

Beiträge

 

Die Entwässerungsbeiträge (Flächenbeiträge für den Anschluss an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation) können unverändert bleiben.

 

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Anlagen

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