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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0156/25-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Antrag „Corporate Carsharing“ der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (0156/25) wird abgelehnt. Der Antrag ist damit formal behandelt und erledigt. 

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Sachverhalt:

 Laut o.g. Antrag soll die Stadt Celle die Dienstfahrzeuge den Mitarbeitern für private Zwecke gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen („Corporate Carsharing“). Folgende Themenfelder wurden daher kritisch überprüft:

 

Leasing

Die Kilometerpauschalen der Leasingverträge werden so vereinbart, dass sie möglichst realistisch mit der tatsächlichen Fahrleistung zusammenpassen. Sofern durch die private Nutzung durch Mitarbeiter mehr Kilometer gefahren werden, erhöhen sich die Leasingkosten.

Grundsätzlich ist in den Leasingverträgen eine Weitervermietung an Dritte offiziell verboten. Unklar ist und daher zusätzlich zu prüfen wäre deshalb, ob die Mitarbeiter als Dritte betrachtet werden und ein Corporate Carsharing mit den aktuellen Leasingverträgen vereinbar ist.

 

Versicherungsschutz

Die Stadt Celle als Fahrzeughalter hat sich im Vorfeld zu vergewissern, dass der jeweils vorgesehene Fahrzeugnutzer auch im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sofern die internen Richtlinien für die Nutzung der Dienstfahrzeuge angepasst und das gelegentliche Verleihen von Dienstfahrzeugen vorgesehen werden würde, sei nach Auskunft des KSA (Kommunaler Schadensausgleich Hannover) der vereinbarte Deckungsschutz nicht beeinträchtigt und besteht nach Maßgabe der jeweiligen Verrechnungsgrundsätze (Kasko, Kfz-Haftpflicht und Autoinsassenunfallversicherung) uneingeschränkt fort.

Der KSA weist allerdings darauf hin, dass es sich um eine sog. Selbstfahrervermietung handeln könnte. Dazu wäre eine weitere Klärung mit der Zulassungsstelle erforderlich.

 

Steuerliche Aspekte

Das Angebot, ein Fahrzeug gegen Entgelt anzubieten, stellt eine freiwillige privatrechtliche Dienstleistung ohne rechtliche Verpflichtung dar. Sie ist steuerlich als sonstige Dienstleistung zu klassifizieren, die eine wirtschaftliche Betätigung darstellt. Diese ist entsprechend der steuerlichen Regelungen abzubilden (Entstehen eines Betriebs gewerblicher Art, Umsatzsteuerpflicht).

Die Stadt Celle ist im überwiegenden Teil hoheitlich tätig, nur im kleinen Umfang unternehmerisch und damit auch nur in diesem Bereich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die korrekte Geltendmachung von Vorsteuern ist für gemischt genutzte Gegenstände daher mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, da eine Erfassung jeder Fahrt als auch aller unproduktiven Zeiten (während als auch außerhalb des Dienstbetriebs) erfolgen muss. Hiermit verbunden sind entsprechende steuerliche Risiken, ob die Finanzverwaltung die gewählten Aufzeichnungsformen als auch Aufteilungsmaßstäbe für geeignet erachtet.

Allein die steuerlich korrekte Abbildung ist damit neben einem steuerlichen Risiko mit entsprechendem Personalaufwand verbunden, der den monetären Ertrag nicht unerheblich schmälert bzw. die Kosten für das Angebot entsprechend höher ausfallen lässt.

Hinweis der Steuerstelle:

Es konnte in Recherche keine andere jPdöR (Gemeinde, Landkreis, sonstige) ausfindig gemacht werden, die das vorgeschlagene Modell umgesetzt hat. Teilweise stellen andere Kommunen ihre Dienstwagen einem – extern betriebenen – Carsharingpool zur Verfügung, zum anderen gibt es Kommunen, die ihren Bedarf an Dienstwagen ganz oder teilweise über externe Carsharing-Anbieter decken.

Für beide Varianten müssten weitere steuerliche Prüfungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Risiken der Umsetzung erstellt werden.

 

Geldwerte/ übertarifliche Leistung

Fraglich ist, ob es sich bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen zur privaten Nutzung der Beamten um eine sonstige Geldzuwendung i.S.d. § 20 Abs. 2 NBesG handelt. Zur Klärung dieser Frage wurde eine Anfrage an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport gestellt, die bis zum heutigen Tage noch unbeantwortet ist.

Zum anderen war fraglich, ob es sich bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen zur privaten Nutzung der Tarifbeschäftigten um eine über-/ außertarifliche Leistung handelt. Zur Klärung dieser Frage wurde eine Anfrage an den KAV gestellt. Nach deren Rückmeldung handelt es sich nicht um eine genehmigungspflichtige über- oder außertarifliche Leistung, sofern mit Sicherheit feststeht, dass den dieses Modell nutzenden Beschäftigten dauerhaft die marktüblichen Preise in Rechnung gestellt werden, also die Kosten berechnet werden, die auch andere Carsharing-Anbieter am Markt aufrufen. Dazu muss verlässlich sichergestellt werden, dass die Kosten zuvor konkret berechnet werden, feststehen, regelmäßig geprüft und erforderlichenfalls an die jeweils aktuellen, sicherlich Schwankungen unterliegenden marktüblichen Preisen angepasst werden. Andernfalls entstünde nach Ansicht des KAV doch ein sog. geldwerter Vorteil, der sodann eine unzulässige über-/ außertarifliche Leistung darstellen würde und auch steuerrechtliche Konsequenzen nach sich zöge.

Nach Empfehlung des KAV müsste zusätzlich eine verbindliche Klärung mit der zuständigen Finanzverwaltung erfolgen.

 

Mögliche Konkurrenzsituation

Zu beachten ist, dass durch das Anbieten der städtischen Dienstfahrzeuge an die Mitarbeiter eine Konkurrenzsituation zu den bereits vorhandenen Carsharing-Anbietern entstehen könnte.

 

Ergebnis

Die rechtliche Zulässigkeit eines Corporate Carsharings in der beantragten Form ist in steuerlicher Hinsicht zumindest unklar. Zusätzlich verlangt eine tariflich rechtmäßige Umsetzung einen enormen Verwaltungs- und Personalaufwand. Hinzu kommen die noch fragliche Zulässigkeit mit Blick auf die Leasing- und Versicherungsverträge sowie in jedem Fall steigende Kosten durch eine erhöhte Fahrleistung der Autos.

Nicht zuletzt soll auch eine Konkurrenzsituation zu den aktuell bereits vorhandenen drei Carsharing-Anbietern in Celle vermieden werden.

Aus diesen Gründen wird der o.g. Antrag abgelehnt.

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Anlagen

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