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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0198/25-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt, den Antrag Nr. AN/0198/25 aus den im Sachverhalt genannten Gründen abzulehnen.

 

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Sachverhalt:

Zu 1.:

Markierungen dienen im Straßenverkehr zur Kommunikation von Regelungen zum Zweck der Gefahrenabwehr und unterliegen in Bezug auf Farbe und Form konkreten Vorschriften.

Bunte oder thematisch gestaltete Markierungen auf der Fahrbahn oder im unmittelbaren Verkehrsraum, die keine Verkehrszeichen im Sinne des § 39 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darstellen, sind daneben nicht vorgesehen. Solche Markierungen können Verkehrsteilnehmer mindestens ablenken oder schlimmstenfalls Irrtümer über tatsächlich oder vermeintlich zu beachtende Regelungen auslösen. 

Das Symbol eines Regenbogens besitzt regelmäßig Ähnlichkeit mit einem Fußgängerüberweg. Die daraus erwachsenden Verkehrsgefahren sind erheblich, sodass ein Einsatz in Bereichen mit Fahrzeugverkehr grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Auch in z.B. Fußgängerzonen können derartige Markierungen im Einzelfall verkehrsgefährdend sein. Dort sind aber vor allem praktische Erwägungen zu berücksichtigen. Auf Pflastersteinen lösen sich großflächige Farbmarkierungen nach kurzer Zeit ab und sind insofern nicht dauerhaft herstellbar.

 

Zu 2.:

In historischen Parkanlagen der Stadt Celle bestehen Flächen und Ensembles mit Denkmal- und Ensembleschutz, deren historische Gestalt, Farbwirkung und Materialität Teil des geschützten Erscheinungsbildes sind. Hierzu gehören unteranderem der Schlosspark, der Französische Garten und auch die Triftanlagen. Der eingebrachte Vorschlag sieht das dauerhafte Aufstellen einer Bank in Regenbogenfarben beziehungsweise dauerhafte, plastische, farbige Installationen an exponierten Stellen innerhalb dieser Parkanlagen vor.

 

Denkmalrechtliche Schutzpflichten verpflichten die Kommune, die Unversehrtheit und das Erscheinungsbild geschützter Denkmale und Denkmalensembles zu sichern. Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild, die historische Raumwirkung oder die gestalterische Einheit eines Denkmals oder Ensembles verändern, sind genehmigungspflichtig und nur zulässig, wenn sie mit den denkmalpflegerischen Zielen vereinbar sind. Dauerhafte, stark kontrastierende Farbgestaltung und feste Verankerung neuer plastischer Elemente an exponierten Stellen führen zu einer bleibenden und nicht dem historischen Bestand entnommenen Änderung der Erscheinungsform. Die geplante Maßnahme erfüllt die Merkmale eines substantiellen Eingriffs in die denkmalpflegerische Gesamtwirkung und ist damit mit den Schutzpflichten unvereinbar.

 

Die historische Wegeführung, Blickbeziehungen und Farb- und Materialabstufungen sind schutzrelevant. Die Regenbogenbank erzeugt einen Schwerpunkt, der Blickbeziehungen verändert und das Ensemblebild stört. Die vorgeschlagene Farbigkeit und moderne Gestaltungsprache sind nicht Bestandteil des historischen Gestaltungsrahmens und beeinträchtigen die Authentizität. Die Maßnahme ist zwar technisch rückbaubar, führt jedoch durch Farb- und Nutzungswirkung zu langfristigen Wahrnehmungsänderungen, die den Erhaltungszweck unterlaufen. Genehmigung an exponierter Stelle würde einen Präzedenzfall schaffen, der zu weiteren Eingriffen führt und den Schutzstandard untergräbt. Das öffentliche Interesse an Wahrnehmbarkeit einer politischen Botschaft ist nicht ausreichend, um die dauerhafte und substanzielle Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Ensembles zu rechtfertigen.

 

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Anlagen

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