Mitteilungsvorlage - AN/0259/25-001
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Anfrage gemäß § 16 Geschäftsordnung zu Vorschlägen zur Entsiegelung von Kleinflächen - aktueller Sachstand"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Dezernat III
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Kenntnisnahme
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05.11.2025
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Sachverhalt:
Die Verwaltung beantwortet die fünf Fragen wie folgt:
- Läuft das Projekt noch?
Das Projekt besteht nach wie vor, über die E-Mail-Adresse Entsiegelungen@celle.de gehen Vorschläge ein und können auch weiterhin eingereicht bzw. übersandt werden. Derzeit erfolgt eine Entsiegelungsmaßnahme in der Waldschmiede in Wietzenbruch, wo 100 m² Pflasterfläche durch den Fachdienst Straßenbetrieb aufgenommen worden sind und im Anschluss zwei Bäume mit entsprechenden Beeten durch den Fachdienst Grünbetrieb gepflanzt werden.
- Wie viele Vorschläge sind bisher eingegangen?
Es sind insgesamt bisher 30 Vorschläge von Bürgern eingegangen. Zusätzlich wurden seitens der Stadt Celle mehrere, eigene Entsiegelungspotenziale definiert bzw. identifiziert.
- Wie viele Vorschläge wurden bisher abschließend geprüft?
Die eingegangenen Vorschläge wurde alle auf mögliche Umsetzung innerhalb des Fachbereiches Verkehr und Technische Dienste geprüft, kategorisiert und priorisiert. Die mögliche Umsetzung ist dabei von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig (z. B. Leitungstrassen, verkehrs- und bebauungsplanerische Vorgaben, Umfang und Größe der Maßnahme, finanzielle und personelle Ressourcen innerhalb des Fachbereichs Verkehr und Technische Dienste, Fördermittelvoraussetzungen usw.).
- Wie viele qm werden nach bisherigem Planungsstand aufgrund der Vorschläge entsiegelt und in welchem Zeitraum?
Nach bisherigem Planungsstand ist es angedacht, ca. 2.000 m² aufgrund der Vorschläge und aufgrund der selbst identifizierten Flächen bis Ende 2027 zu entsiegeln. Wie bereits unter Frage 3 beschrieben, ist dieses von mehreren, unterschiedlichen Faktoren abhängig. Weitere Flächen werden im Rahmen der Umsetzung von größeren Tiefbaumaßnahmen geprüft und sofern möglich, ebenfalls entsiegelt. Für die mögliche Entsiegelung der Asphaltfläche im Bereich des Luftbrückendenkmales in Wietzenbruch wurden entsprechende Haushaltsmittel im kommenden Doppelhaushalt eingestellt. Hierfür wurden bereits Fördermittel beantragt und sind zwischenzeitlich bewilligt worden.
- Wie ist sichergestellt, dass auch Versiegelungen im Privatbereich künftig nicht über das zulässige Maß hinaus stattfinden (z.B. durch Schottergärten, Überdachungen etc.)?
In wie vielen Fällen und wie konkret wurde die Stadt in den vergangenen zwölf Monaten hier zur Ermittlung und Ahndung von Verstößen tätig?
Nach Niedersächsischer Bauordnung (§ 9 Abs. 2 NBauO) müssen nicht überbaute Baugrundstücksflächen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. D.h. es gibt hier eine gesetzliche Regelung und somit werden Bauwillige in die Pflicht, baurechtskonform zu bauen.
Sofern ein Verstoß gegen diese Vorschrift oder anderen Vorschriften, die das Maß der Versiegelungen regeln, vorliegt, werden die Bürger durch den städtischen Außendienst der Bauaufsichtsbehörde zur Begrünung der Fläche verpflichtet – am Ende auch mit entsprechenden Mitteln des Verwaltungszwangs.
Die Stadt Celle wirkt allerdings auch schon präventiv auf die Bürger ein. Neben den Ordnungsverfahren übermittelt die Bauaufsichtsbehörde bei jeder Baugenehmigung einen entsprechenden Flyer, um für das Thema zu sensibilisieren. Weiter wurden bereits in einigen Bauleitverfahren textliche Festsetzung aufgenommen, die sich inhaltlich mit dem o.g. § 9 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung decken. Wie viel zulässige Grundfläche ein Baugrundstück hergibt bzw. ob über das zulässige Maß hinaus gebaut wurde, gehört mit zum Prüfungsumfang von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen und wird bereits vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft.
In den letzten zwölf Monaten wurden insgesamt 16 Verstöße gegen § 9 Abs. 2 NBauO und die GRZ Festsetzungen in den Bebauungsplänen geahndet. Die Anwendung von Verwaltungszwangs war bisher nicht notwendig.
Anlagen
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(wie Dokument)
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669,9 kB
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