Mitteilungsvorlage - MV/0204/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Bekanntgabe einer Eilentscheidung:
Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung für die Maßnahme
„Kanalbau Markt“
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 68 Eigenbetrieb Stadtentwässerung Celle
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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Kenntnisnahme
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19.11.2025
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Sachverhalt:
Die Betriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses gemäß § 5 Abs. 3 der Betriebssatzung der Stadtentwässerung Celle im Rahmen einer Eilentscheidung gem. § 89 in Verbindung mit § 117 NKomVG, die überplanmäßige Auszahlung in Höhe von 220.000,- € für die Maßnahme „Kanalbau Markt“ beschlossen.
Die Deckung erfolgt aus der Haushaltsstelle 538150-0960426-7873257 „Ersatz SW-Pumpwerke“.
Über die Entscheidung (siehe Anlage) wird der Betriebsausschuss hiermit unterrichtet.
Grundlage und Satzungsauszug:
Gemäß Betriebssatzung der Stadtentwässerung Celle, entscheidet der Betriebsausschuss gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung:
- Der Betriebsausschuss entscheidet über:
- die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 500.000 Euro übersteigt,
- über- und außerplanmäßige Aufwendungen i.S.d. § 117 NKomVG im Ergebnishaushalt; § 27 Abs. 3 Nr. 1 EigBetrVO bleibt unberührt,
- über- und außerplanmäßige Auszahlungen i.S.d. § 117 NKomVG im Finanzhaushalt; § 27 Abs. 3 Nr. 2 EigBetrVO bleibt unberührt,
- den Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 150.000 Euro übersteigt,
- die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen sowie den Abschluss von Vergleichen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000 Euro übersteigt,
- die Einleitung eines Rechtsstreites, soweit der Streitwert im Einzelfall mehr als 25.000 Euro beträgt,
- die Vermietungen und Verpachtungen bei einem Jahreszins von mehr als 50.000 Euro im Einzelfall,
- den Vorschlag an den Rat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden,
- alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht die Betriebsleitung, der Rat oder der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig sind.
- In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses nicht eingeholt werden kann, entscheidet die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin sind unverzüglich zu unterrichten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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929,9 kB
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