Beschlussvorlage - BV/0365/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 32 Wce 5. Änderung der Stadt Celle "Gewerbegebiet am Fuhsekanal" - Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V. mit § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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29.01.2026
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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12.02.2026
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Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 32 Wce 5. der Stadt Celle wurde am 17.07.2014 als Satzung beschlossen. Die 88. Änderung des Flächennutzungsplans wurde parallel zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplan beschlossen. Die Flächennutzungsplanänderung wurde mit Hinweis auf Regelungen des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen durch das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Lüneburg nicht genehmigt. Eine Rechtskraft konnte damit auch der im Parallelverfahren geänderte Bebauungsplan nicht erlangen, da hierfür die Änderung des Flächennutzungsplans und seine Genehmigung erforderlich gewesen wäre.
Bei den durch das ArL beanstandeten Planinhalten geht es um die Voraussetzung zur Zulässigkeit von zentrenrelevanten Randsortimenten bei der Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten, wobei das Land Niedersachsen bereits bestehende Einzelhandelsgroßprojekte genauso behandelt, wie neue bislang nur geplante Projekte, mit der Folge dass zentrenrelevante Randsortimente zunächst pauschal auf 800 m² Verkaufsfläche beschränkt werden. Zulassungsvoraussetzung für eine Ausweisung bzw. Zulässigkeit über das im Landesraumprogramm benannte Maß von 800 m² Verkaufsfläche hinaus, ist ein verbindliches regionales Einzelhandelskonzept, welches die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortimentes nachweist und zugleich sicherstellt, dass der als raumverträglich zugelassene Umfang der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Randsortimente für das Einzelhandelsgroßprojekt entsprechend beschränkt wird. Um das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 32 Wce 5. Änderung letztlich mit einem Satzungsbeschluss und seiner Bekanntmachung zur Erlangung seiner Rechtskraft abschließen zu können, ist die Erarbeitung eines regionalen Einzelhandelskonzeptes und dessen Beschluss durch den Kreistag des Landkreis Celle erforderlich. Dieses regionale Einzelhandelskonzept wurde am 11.12.2026 durch den Kreistag des Landkreis Celle beschlossen.
Auf der Basis des beschlossenen Konzeptes wird im Rahmen dieses ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB eine Anpassung des Bebauungsplanentwurfs vorgenommen. und seine erneute öffentliche Auslegung angestrebt. Ziel ist der erneute Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan in der 1. Jahreshälfte 2026. In diesem Zusammenhang ist auch die parallele Anpassung der 88. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle erforderlich.
Die vorgenommenen Änderungen sind in den jeweiligen Dokumenten blau markiert. Es besteht gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die Gelegenheit zu den jeweiligen Änderungen und Ergänzungen Stellungnahmen abzugeben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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791,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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4,5 MB
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