Beschlussvorlage - BV/0031/26
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung einer Einigungsstelle nach §107c NPersVG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 11 Personal
- Zuständigkeit:
- Oberbürgermeister Dr. Jörg Nigge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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12.02.2026
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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
- die Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 107c Nds. Personalvertretungsgesetz,
- wählt folgende Personen als Mitglieder der Einigungsstelle:
- _________________________
- _________________________
- _________________________
und folgende Personen als Vertreterin/Vertreter:
- _________________________
- _________________________
- _________________________
und schlägt
- folgende Person als Vorsitzende/Vorsitzenden
- _________________________
und folgende Person als Vertreterin/Vertreter der/des Vorsitzenden vor:
- _________________________
Sachverhalt:
Es besteht derzeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang, bei dem keine Einigung erzielt werden konnte.
Gem. § 107c Abs. 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) ist im ersten Fall der Nichteinigung zwischen Dienststelle und Personalrat eine Einigungsstelle zu bilden, die bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen bleibt. Die Einigungsstelle besteht gem. § 107c Abs. 2 S. 1 NPersVG aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde, hier dem Rat der Stadt Celle, und dem Gesamtpersonalrat (bzw. gem. § 107c Abs. 3 NPersVG dem Personalrat) bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen.
Der Rat entscheidet bei der Bestellung der Mitglieder nach den für ihn geltenden Vorschriften über Wahlen (gem. § 107c Abs. 2 S. 2 NPersVG).
Der Rat ist bei seiner Wahl von Personen nicht gebunden, es können neben Ratsmitgliedern auch außenstehende Personen oder Mitarbeiter der Verwaltung gewählt werden.
Sollte eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Bildung nicht zustande kommen, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts gem. § 107 c Abs. 2 S. 3 NPersVG den Vorsitz.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder der Einigungsstelle sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen (§ 71 Abs. 4). Vorsitzender der Einigungsstelle, auf den sich die oberste Dienstbehörde und der Personalrat einigen müssen, kann jede geschäftsfähige Person sein.
Gem. § 107 Abs. 2 S. 4, 5 NPersVG sollen der Einigungsstelle Frauen und Männer angehören, eine Abweichung ist von der für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stelle zu begründen.
Die Einigungsstelle ist für alle mitbestimmungspflichtigen Vorgänge (organisatorisch, sozial und personell) zuständig, bei denen keine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat erzielt werden kann.
