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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0297/25-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.

 

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Sachverhalt:

Die gesonderte Ausweisung von Seniorenparkplätzen und Parkplätzen für Menschen mit Bewegungseinschränkungen im öffentlichen Straßenraum im Sinne dieses Antrags ist rechtlich nicht zulässig und praktisch nicht umsetzbar.

 

Das Straßenverkehrsrecht ist grundsätzlich privilegienfeindlich, sodass öffentlich gewidmeter Straßenraum in Form von Parkflächen der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Für Seniorenparkplätze und Parkplätze für Menschen mit Bewegungseinschränkungen existieren weder eine rechtliche Grundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung noch entsprechende Verkehrszeichen oder Markierungen. Eine rechtsverbindliche Ausweisung solcher Stellplätze ist daher nicht möglich.

 

Eine ausdrücklich geregelte Ausnahme besteht bereits für Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen. Für diese Personengruppe sind Schwerbehindertenparkplätze ausgewiesen, die bundeseinheitlich normiert sind. Die Nutzung ist an einen amtlichen Parkausweis gebunden und damit rechtlich eindeutig geregelt sowie kontrollierbar.

 

Mangels rechtmäßiger Beschilderung würde für Seniorenparkplätze und Parkplätze für Menschen mit Bewegungseinschränkungen die Grundlage für ordnungsrechtliche Maßnahmen fehlen. Eine Ahndung unberechtigter Nutzung wäre nicht möglich.

 

Zudem würden entsprechende Stellplätze zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen. Für Seniorinnen und Senioren oder Personen mit allgemeinen Bewegungseinschränkungen existiert kein rechtlich definierter und überprüfbarer Berechtigungsnachweis. Eine klare und nachvollziehbare Nutzungszuordnung wäre nicht gewährleitet.

 

Hinzu kommt, dass herkömmliche Stellplätze regelmäßig nicht den Anforderungen an barrierearme Parkplätze entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Stellplatzbreite und Bewegungsflächen. Die Einrichtung geeigneter Parkstände würde die Auswahl der Standorte erheblich einschränken und häufig bauliche Anpassungen erfordern. Dies würde den Wegfall bestehender Parkplätze und damit eine weiteren Verknappung des Parkraums zur Folge haben.

 

Ein reiner Appell zur Rücksichtnahme auf bewegungseingeschränkte Menschen, wie er in der im Antrag genannten Kommune praktiziert wird, kommt lediglich auf privatrechtlich betriebenen Parkflächen in Betracht. Alle entsprechenden Parkplätze bewirtschaften die Celler Parkbetriebe GmbH. Die Zuständigkeit der der Stadt Celle beschränkt sich hingegen auf Parkflächen im öffentlichen Straßenraum.

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Anlagen

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