Beschlussvorlage - BV/0368/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufhebung veralteter Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB zu ausgewählten Bebauungsplanverfahren in den Ortsteilen Boye und Klein Hehlen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ortsrat Boye
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Anhörung
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04.03.2026
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Geplant
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Ortsrat Klein Hehlen
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Anhörung
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10.03.2026
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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12.03.2026
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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19.03.2026
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Celle beschließt, folgende Beschlüsse zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen aufzuheben:
- Beschluss vom 09.11.1983 (Az. 61.26b.3) zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 (3.Teil) „Wohngebiet Kl. Hehlen westlich der Tangente Richtung Boye“
- Beschluss vom 05.02.1976 (Az. 61.26b.46) zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/Westteil mit Übergang in den Verkoppelungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“
- Beschluss vom 06.06.1984 (Az. 61.26b.46) zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/Westteil mit Übergang in den Verkoppelungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“
- Beschluss vom 07.12.1989 (Az. 61.26b.60) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 (1.Teil) „Wacholderpark“
Sachverhalt:
Für das gesamte Stadtgebiet befinden sich derzeit formell etliche Bebauungspläne im Verfahren, deren Aufstellungsbeschlüsse 25 Jahre oder älter sind und die nicht weitergeführt und abgeschlossen wurden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Beschlüsse per Ratsbeschluss aufzuheben und damit eingestellte Bebauungsplanverfahren formell zu bereinigen. Die aufgehobenen Aufstellungsbeschlüsse werden künftig nicht mehr im Geoportal dargestellt, was die Übersichtlichkeit und Nutzbarkeit deutlich verbessert.
Im Zuge dieser Beschlussvorlage wurden die förmlich eingeleiteten, aber nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren in den Ortsteilen Boye und Klein Hehlen analysiert. Die übrigen Ortsteile werden bzw. wurden sukzessive überprüft.
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 (3.Teil) „Wohngebiet Kl. Hehlen westlich der Tangente in Richtung Boye“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 09.11.1983 (Az. 61.26b.3) den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 (3.Teil) „Wohngebiet Kl. Hehlen westlich der Tangente in Richtung Boye“ gefasst.
Der Bebauungsplan Nr. 3 (3.Teil) setzt für einige Bereiche fest, dass Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder in den Flächen für diesen Zweck zulässig sind. Nach der Anzahl der seinerzeit von den Bauträgern geplanten Wohnungen in Form von Eigentumswohnungen stand zu befürchten, dass sich daraus ein erhöhter Stellplatzbedarf ergeben könnte. Der Bebauungsplan sollte vorsorglich dahingehend geändert werden.
Der Bereich nördlich der Witzlebenstraße ist heute überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut, die ihre Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen haben. Die Reihenhausbebauung östlich der Yorckstraße verfügt innerhalb der dafür vorgesehenen Fläche ebenfalls über ausreichende Stellplätze. Der Bebauungsplan weist darüber hinaus im Verlauf der Yorckstraße sowie entlang der Witzlebenstraße weitere planungsrechtliche Reserven für die Errichtung von Stellplätzen auf. Diese wurden in der Vergangenheit nicht ausgeschöpft, sodass davon ausgegangen werden kann, dass Stellplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung daher nicht erforderlich.
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/Westteil mit Übergang in den Verkoppelungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 05.02.1976 (Az. 61.26b.46) den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/Westteil mit Übergang in den Verkoppelungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“ gefasst.
Im Zuge der Straßenbaumaßnahme am Groß Hehlener Kirchweg ergaben sich Schwierigkeiten bei der Durchführung. Der Bebauungsplan sollte im Wege der Änderung an die neue Trasse angepasst werden. Darüber hinaus war es Ziel, in einigen Bereichen des Bebauungsplans die öffentlichen Verkehrsflächen zu verändern und die Ausnutzung der zum damaligen Zeitpunkt landwirtschaftlich genutzten Betriebe zu erhöhen.
Da das Änderungsverfahren ebenfalls die räumliche Erweiterung des Ursprungsbebauungsplans beinhaltete, wurde eine Bebauungsplanneuaufstellung erforderlich. Dies erfolgte durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46 (1.Teil) „Dorfgebiet Hollenkampstrasse“. Darin wurden ebendiese planerischen Ziele umgesetzt, sodass die Fortführung des Bauleitplanverfahrens für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung derzeit nicht mehr erforderlich ist.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/Westteil mit Übergang in den Verkoppelungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 06.06.1984 (Az. 61.26b.46) den Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/Westteil mit Übergang in den Verkoppelungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“ gefasst.
Der Bebauungsplan wurde auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 ausgearbeitet. Danach waren in ausgewiesenen Gewerbegebieten Einkaufszentren zulässig. Bereits in der BauNVO von 1977 sind Einkaufszentren in diesen Lagen nicht mehr zulässig. Da jedoch jeweils diejenige BauNVO anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt der Aufstellung galt, sollte zur Vorbeugung städtebaulicher Fehlentwicklungen durch die Ansiedlung eines Einkaufszentrums auf die zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans gültige Fassung der BauNVO umgestellt werden.
Für das festgesetzte Gewerbegebiet wurde inzwischen im Rahmen der 5. Änderung eine zielführende Einzelhandelssteuerung vorgenommen. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist daher für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung derzeit nicht erforderlich.
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 (1.Teil) „Wacholderpark“
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 07.12.1989 (Az. 61.26b.60) den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 (1.Teil) „Wacholderpark“ gefasst.
Anlass zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans war eine Bauvoranfrage für ein Bauvorhaben auf dem Eckgrundstück Kirchweg/Hollenkamp, das sich zwar innerhalb der planungsrechtlichen Festsetzungen bewegte, jedoch in seiner städtebaulichen Masse das Umfeld überragen würde. Das Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt und war seinerzeit bereits durch eine Einfamilienhausbebauung geprägt. Zur Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Struktur und zur Vermeidung einer städtebaulich unerwünschten Entwicklung sollte der Bebauungsplan geändert werden.
Das Eckgrundstück Kirchweg/Hollenkamp wurde inzwischen geteilt und mit zwei Einfamilienhäusern bebaut. Darüber hinaus ist das Quartier beinahe vollständig bebaut. Die bestehenden Entwicklungsreserven im Änderungsbereich lassen städtebauliche Fehlentwicklungen dergestalt in absehbarer Zeit nicht erwarten. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens ist für die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung daher nicht erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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440,8 kB
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