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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0034/26-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rat beschließt den Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Celle in der vorliegenden Fassung.

 

2. Davon abweichend wird das Fahrzeugbeschaffungskonzept in der Fassung vom 13.01.2026 zur Umsetzung beschlossen.

 

3. Das für Organisation, Struktur, Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Celle maßgebliche Qualitätskriterium (Schutzziel) zu Ziffer 5 und 11.2. wird wie folgt definiert:

 

Die Hilfsfrist, der Zeitraum zwischen Alarmierung der Einsatzkräfte und Eintreffen an der Einsatzstelle, wird für einzelne Planungsklassen differenziert.

 

Die Planungsklasse 1 gilt für den Bereich der Altstadt und es wird eine Hilfsfrist von 8 Minuten mit einer Löschgruppe mit entsprechenden erforderlichen Funktionen festgelegt. In der Planungsklasse 2 wird für das restliche Einsatzgebiet der Schwerpunktfeuerwehr Celle-Hauptwache und die Stützpunktfeuerwehren Altencelle, Westercelle und Groß Hehlen eine Hilfsfrist von 10 Minuten bei einer Löschgruppe vorgesehen.

 

Die Planungsklasse 3 deckt den ländlichen Bereich der Grundausstattungsfeuerwehren ab und setzt eine Hilfsfrist von 10 Minuten mit einer Löschstaffel fest.

 

Für das Stichwort VUPK (Verkehrsunfall) wird eine Staffel in einer Hilfsfrist von 10 Minuten angesetzt. Zudem muss ein Rüst- bzw. Rettungssatz nach 15 Minuten mit einer weiteren Staffel am Unfallort eintreffen.

 

Für die zweite taktische Einheit mit weiteren sechs Funktionen wird eine Hilfsfrist von 15 Minuten festgelegt. Für den Bereich Altstadt gilt eine Hilfsfrist für die zweite taktische Einheit von 13 Minuten. Eine Führungskraft mit der Qualifikation „Zugführer“ und, sofern aufgrund des Einsatzobjektes benötigt, eine Drehleiter soll möglichst zeitnah mit der ersten taktischen Einheit an der Einsatzstelle eintreffen. Eine Eintreffzeit von 15 Minuten muss eingehalten werden.

 

4. Für die Einhaltung von Hilfsfrist und Funktionsstärke (Schutzzielerfüllung) wird ein Zielerreichungsgrad von mindestens 80 Prozent festgeschrieben.

 

5. Der Schutzzielerreichungsgrad ist in regelmäßigen Abständen (1 x jährlich) zu überprüfen. Die Ergebnisse sind auszuwerten und werden der Politik mitgeteilt.

 

6. Das Produktziel „Einhaltung der Hilfeleistungsfrist von 10 Minuten“ und die Produktkennzahl „Erreichungsgrad Einsätze < Hilfeleistungspflicht (10 Minuten) in %“ sind entsprechend der Änderung des Schutzzielerreichungsgrads anzupassen.

 

7. Der Feuerwehrbedarfsplan ist regelmäßig fortzuschreiben.

 

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Sachverhalt:

 

Nach dem § 2 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetz sind die Gemeinden verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 NBrandSchG können Sie dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen. Die Feuerwehrbedarfsplanung dient der Sicherstellung der der Stadt Celle obliegenden gesetzlichen Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung gemäß § 2 des NBrandSchG.

 

Die Stadt Celle hat den Leitenden Branddirektor, Herrn Karsten Göwecke, beauftragt, die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes vorzunehmen. In diesem Zusammenhang galt es zudem das Standortkonzept zu untersuchen, die jetzige Gliederung und die Einbindung des bereits vorhandenen hauptberuflichen Personals in die Einsatzabwicklung zu überprüfen, sowie ggf. Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Struktur und des Standortkonzeptes zu erarbeiten.

 

Die Inhalte des Feuerwehrbedarfsplans sind der Anlage „Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Celle“ zu entnehmen. Die Erstellung erfolgte in enger Abstimmung mit der Freiwilligen Feuerwehr und der Verwaltung in Form von telefonischen Abstimmungen,

Videokonferenzen, Workshops, Ortsbegehungen und umfassenden Abstimmungsgesprächen. Umfangreiche Unterlagen und Dokumente wurden durch die Stadt Celle bereitgestellt und durch den Ersteller des Feuerwehrbedarfsplans ausgewertet und verarbeitet.

 

Die Schwerpunkte der Feuerwehrbedarfsplanung beziehen sich auf folgende Inhalte:

 

- Schutzzieldefinition und Erreichungsgrad

- Standortanalyse/Struktur

- Fahrzeugbeschaffungsplanung

- Investitionsplanung Feuerwehrgerätehäuser

- Potentiale der Einbindung hauptamtlicher Kräfte

 

Nach erfolgter Abstimmung mit der Führung der Freiwilligen Feuerwehr Celle soll, abweichend vom vorliegenden Feuerwehrbedarfsplan, das Fahrzeugbeschaffungskonzept in der Fassung vom 13.01.2026 zur Umsetzung beschlossen werden. Die entsprechenden Inhalte tragen dem bestehenden Bedarf der Feuerwehr Rechnung.

 

Das im Beschlussvorschlag unter 3. enthaltende Schutzziel wurde in der Feuerschutzausschusssitzung vom 03.03.2026 nach Auswahl aus zwei Varianten dem Rat der Stadt Celle zum Beschluss empfohlen. Die Hilfsfrist beginnt mit der Alarmierung der Einsatzkräfte, das heißt die Gesprächs- und Dispositionszeit der Leitstelle wird nicht berücksichtigt.

Die Entscheidung über das geltende Schutzziel obliegt i.S.d. § 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz der Vertretung der Gemeinde.

 

 

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Anlagen

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