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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Ziele - VZ/0439/11-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Im Vorgriff auf den 2. Nachtragsstellenplan 2011/2012 wird beschlossen, den 0,50-kw-Vermerk auf der Stelle 20000130 aufzuheben.

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Sachverhalt:

Die Verwaltung wurde gebeten, anhand konkreter Fallzahlen den Aufgabenzuwachs auf der Stelle Vollstreckungsleitung darzulegen. Die folgende Tabelle zeigt diese Zahlen seit dem Jahr 2007:

 

Jahr

Anzahl Forderungen

Gesamt-

volumen

(€)

noch offen*

Gesamtbetrag

( €)

noch offen

Erledigungs-

grad

(% der Forderungen)

Erledigungs-

grad

(% des

Betrages)

2007

7.993

3.210.792,93

703

54.114,23

91,2 %

98,3 %

2008

16.171

4.611.744,86

2.807

607.802,64

82,6 %

86,8 %

2009

13.500

3.758.329,66

2.949

932.923,40

78,2 %

75,2 %

2010

12.189

3.072.592,46

2.576

574.734,59

78,9 %

81,3 %

 

*Bei den noch offenen Forderungen handelt es sich z. B. um Ratenzahlungsvereinbarungen und noch laufende Ermittlungsverfahren.

 

Der kw-Vermerk im Jahr 2008 basiert auf den Zahlen aus dem Jahr 2007. Seinerzeit wurde wegen der Haushaltskonsolidierung nach Einsparmöglichkeiten gesucht. Dies führte – auf der Basis von 2007 – zu der Annahme, dass hier bei Ausscheiden des vollbeschäftigten Mitarbeiters eine Reduktion um 50 % vorgenommen werden könnte. Insofern haben sich die Erwartungen und die tatsächliche Entwicklung überschnitten. Mit Ausscheiden des Mitarbeiters im Mai 2011 wurde das Problem offenkundig.

 

Für den Anstieg der Forderungsfälle sind zwei Aspekte von besonderer Bedeutung:

 

a)      Mit der Einführung der Doppik (2008) war die stärkere Zentralisierung der Forderungsüberwachung für alle Bereiche der Verwaltung in der Stadtkasse verbunden. Ferner hat sich die Anzahl der Privatinsolvenzen zwischenzeitlich stark erhöht.

 

b)      Ein weiterer Punkt ist die Zunahme von Forderungen aus dem Bereich des FD 53 (Jugendhilfe - Unterhaltsvorschuss). Dieser Bereich wurde personell verstärkt, um Forderungen - auch aus der Vergangenheit - intensiver verfolgen zu können. Das hat zur Folge, dass dementsprechend mehr Mahnverfahren über das Amtsgericht eingeleitet werden müssen.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht jeder Betrag intensiv vollstreckt wird, d.h.:

 

  • Forderungen an einen Schuldner mit einem Gesamtbetrag von unter 25,00 € werden nicht an die Vollstreckung übergeben (Bagatellgrenze). Ausgenommen hiervon sind insbesondere Zahlungen auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter.

 

  • Ferner werden nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 100,00 € und nur dann eingeleitet, wenn die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
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