Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Ziele - VZ/0461/11-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Celle beschließt die beigefügte neue Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder; sie tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Die bisherige Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder vom 25.11.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 01.10.2009 tritt zum 31.12.2011 außer Kraft.

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 22.11.2011 ist die Vorlage VZ/0461/11 beraten worden. Es bestand Einvernehmen, sich in einem interfraktionellen Arbeitskreis, bestehend aus den 7 Fraktionsvorsitzenden und koordiniert vom Ratsvorsitzenden Falkenhagen, weiter mit der Thematik zu befassen und für die in der o. g. Vorlage aufgehrten Grundsatzfragen Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

 

Der Arbeitskreis hat zweimal getagt und folgenden Vorschlag für die nftige Ausgestaltung der Entschädigungssatzung unterbreitet:
 

Grundsätzlich bleibt die Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder in der Fassung der Änderungssatzung vom 01.10.2009 unverändert, lediglich folgende Anpassungen werden vorgenommen:

 

(Hinweis: nachfolgende Nummerierungen beziehen sich bereits auf den Entwurf für die  neue Entschädigungssatzung!)

1)  In § 2 Abs. 2 Ziffer 1 der Satzung wird der Entschädigungsbetrag für die

   Bürgermeister/innen gndert auf 220,- Euro (bisher: 300,- Euro).

 

2) In § 2 Abs. 2 der Satzung wird hinter der Ziffer 2 („die Mitglieder des Verwaltungsaus-

   schusses = 150,00 €") eine neue Ziffer 3 eingefügt:

    

   "3. die / der Ratsvorsitzende = 140,00 Euro“

 

    Die bisherige Ziffer 3 "die Fraktionsvorsitzenden = 300,00 €“ wird Ziffer 4 usw.

 

3) § 2 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt redaktionell geändert:

   

   "Ist eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu zahlen und bestehen diese

   Ansprüche nebeneinander, so wird nur diechste Entschädigung gezahlt."

 

4)  Mit Ausnahme der Bürgermeister/innen soll die Aufwandsentschädigung bei 700 Euro

   gedeckelt werden. In § 2 Abs. 4 der Satzung wird ein zweiter Satz wie folgt eingefügt:

 

   "Die Summe der nach Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 zu zahlenden Entschädi-

     gungen ist auf das 2, 5 fache der Entschädigung nach Abs. 1 Ziffer 1 begrenzt.“

 

5Kinderbetreuung und Nachteilsausgleich
 

Nach übereinstimmender Ansicht der Fraktionsvorsitzenden soll der „Nachteilsausgleich für die Kinderbetreuung“ bis max. 4 Stunden pro Tag festgesetzt werden.

 

Der bisherige § 2 Abs. 2 der alten Entschädigungssatzung wird gestrichen.

 

Die Kinderbetreuung und der Nachteilsausgleich werden in § 5 Abs. 4 wie folgt neu geregelt:

 

Ziff. 1:  Wer ausschließlich einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keine Ersatzansprüche nach Abs. 2 und 3 geltend machen kann, hat Anspruch auf die Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 10,00 Euro. Dieser Anspruch besteht nur, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein besonderer Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. Für die Berechnung der Entschädigung ist nach Abs. 1 und 6 zu verfahren.

 

 

Ziff. 2:  r nachgewiesene notwendige Aufwendungen für eine Kinderbetreuung werden pauschal 10,00 Euro je Stunde gezahlt. Diese Aufwendungen werden bei Zahlung einer Entschädigung nach lit. Ziff. 1 nicht übernommen. Regelmäßig wird die Notwendigkeit einer Betreuung bei Kindern bis zu 14 Jahren anerkannt. Von der Altersbegrenzung sind Ausnahmen möglich. Für die Berechnung der Entschädigung ist grundsätzlich nach Abs. 1 und 6 zu verfahren; für die Kinderbetreuung können jedoch ohne Einschränkung bis zu 4 Stunden pro Tag geltend gemacht werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Sollte der Rat die unter Punkt 1 bis 4 dargestellten Änderungen beschließen, wären die finanziellen Auswirkungen wie folgt:

 

Monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung nach der bisherigen Entschädigungssatzung: = 16.860,- €

 

Monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung nach der Empfehlung des Arbeitskreises

= 16.610,- €

 

Einsparung = 250,00 € mtl. x 12 Monate = 3.000 € / Jahr

 

 

Fahrt- und Reisekosten

 

Auf Empfehlung des Arbeitskreises sollen die Regelungen in § 4 der Satzung („Erstattung der Fahrt- und Reisekosten“) unverändert bleiben.
 

 

Redaktionelle Anpassung:

 

In § 6 Abs. 4 der alten Satzung sind die Begriffe „der Oberbürgermeister“ und „rgermeister“ zu streichen, da diese Regelungen nur zu Zeiten der Zweigleisigkeit gegolten haben.

 

 

Inkrafttreten:

 

Die o. g. Änderungen treten zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...