Beschlussvorlage - BV/0524/11
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 6 Straßen, Verkehr und öffentliche Einrichtungen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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26.01.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Celle beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung.
Sachverhalt:
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11.05.1988 in der Fassung vom 27.06.1991 ist an die gültige Rechtsprechung anzupassen.
Zwischenzeitlich haben sich vielfältige Änderungen ergeben, die sinnvollerweise nur in einer Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung zu berücksichtigen sind.
Die neue Satzung ersetzt die alte Satzung und wird für die Abrechnungen gelten, für die die sachliche Beitragspflicht nach Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist.
Am 23.11.2011 ist der Satzungsentwurf im Ausschuss Straßenbau und Verkehr von der Verwaltung vorgestellt worden. Den Satzungsentwurf und den Vortrag, der der Niederschrift beigefügt ist, haben alle Ratsmitglieder erhalten.
Mit der Satzung können Aufwendungen der Stadt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) durch Beiträge gedeckt werden, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
Die zahlreichen Änderungen und Ergänzungen im Einzelnen aufzuführen, die sich in fast jedem Paragrafen finden lassen, ginge allein aufgrund des Umfanges zu Lasten der Übersichtlichkeit. Nachfolgend werden daher die wesentlichen Änderungen erläutert.
Die neue Satzung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung und steht im Einklang mit den Empfehlungen in anerkannten Kommentaren.
Neu ist die Möglichkeit der Anschaffung in die Satzung (§§ 1, 2 u. 4) aufgenommen worden (siehe § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - NKAG).
Für Aufwandsspaltung, Abschnittsbildung, Abrechnungseinheiten und Abrechnungsgebiet ist ein eigener Paragraf (siehe § 4) geschaffen worden.
Die Empfehlungen aus der aktuellen Rechtsprechung sind insbesondere bei den im § 5 Vorteilsbemessung genannten Prozentsätzen und bei den in den §§ 7 und 8 aufgeführten Nutzungsfaktoren umgesetzt worden.
Außerdem wird den neu aufgenommenen niveaugleichen Mischflächen in § 5 der Satzung bei den Anliegerstraßen 75 % und bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr* 50 % zugeordnet.
Dadurch befindet sich nunmehr die Vorteilsbemessung im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung lt. Grundgesetz, wonach Anliegerstraßen unabhängig ihrer Ausbauart einen gleichartigen Vorteil vermitteln und somit die Anlieger dieser Straßen mit demselben Prozentsatz am Aufwand zu beteiligen sind.
*Im Grunde werden Straßen mit starken innerörtlichem Verkehr nicht niveaugleich ausgebaut.
Diese Regelung ist vorsorglich in Hinblick auf die Gemeinde Bohmte (rd. 13.600 Einwohner) enthalten, die eine innerörtliche Hauptstraße auf einer Länge von etwa 450 m niveaugleich ausbaute und verkehrsregelnde Verkehrsschilder entfernte. Angrenzende Privatflächen wurden im Ortskern beim niveaugleichen Ausbau mit einbezogen.
Das Vorteilsverhältnis zwischen Innenbereichs- zu den Außenbereichsflächen (§§ 6 - 8) wird durch unterschiedliche, angemessene Nutzungsfaktoren bestimmt. Der früher verwendete Frontmetermaßstab und die alten Multiplikatoren haben ausgedient.
Eine Tiefenbegrenzung wird zur Abgrenzung zum Außenbereich definiert (siehe § 6 Abs. 3). Im Innenbereich sind die Grundstücke in ihrer Tiefe nicht mehr zu begrenzen, da sich ihre bauliche Nutzbarkeit nach der ganzen Grundstücksgröße bemisst (verdichtetes Bauen).
Gemäß der herrschenden Auffassung werden mit Windkraft oder selbständigen Photovoltaikanlagen bebaute Flächen (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) ) denen gleich gestellt, die als unbebautes Grünland, Ackerland oder Gartenland (siehe lit. ab) ) genutzt werden, da die von vorgenannten Anlagen ausgehende verkehrliche Inanspruchnahmen der Straße (öffentlichen Einrichtung) als geringer einzustufen sind als bei den unter lit. ab) genannten Nutzungen. Insofern können diese Anlagen auch nicht angemessen unter lit. ac) gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder lit. aa) Waldbestand oder wirtschaftliche Wasserflächen gefasst werden, da für lit. aa) die verkehrliche Inanspruchnahme zu hoch und für lit. ac) eindeutig zu gering ist im Vergleich zum gewerblichen Bodenabbau.
Bei der gewerblichen Nutzung ohne Bebauung wird unter lit. ac) der Nutzungsfaktor 0,6667 bewusst abweichend von den meisten Satzungen, die als Faktor 1,0 festlegen, gewählt, da der niedrigere Wert wie nachfolgend erläutert, angemessener ist.
Die über Jahre anerkannten und akzeptierten Vervielfältigungsmesszahlen bzw. Multiplikatoren, die in aktualisierten Satzungen weitestgehend nicht mehr verwendet werden, nennen z. B. für lit. aa) die Zahl 2, für lit. ab) die Zahl 4 und für lit. ac) die Zahl 12.
An die Stelle der Zahlen 2, 4, und 12 treten die Nutzungsfaktoren 2 = 0,0167; 4 = 0,0333 und 12 = 1,0.
Setzt man die Zahlen ins Verhältnis, so müsste für die Zahl 12 der Faktor 0,1 stehen und nicht 1,0. Der Wert 1,0 ist damit um das 10-fache gesteigert. Dies scheint nicht verhältnismäßig zu sein, wird jedoch von Gerichten als noch ermessensfehlerfrei eingestuft, weil die übrigen Faktoren der §§ 7 und 8 in die Betrachtung mit einfließen.
Als Vergleichsgröße kann dabei der Faktor 0,5 für z. B. Friedhöfe, Sport- u. Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten und Campingplätze ohne Bebauung (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) ) herangezogen werden.
Die Anwendung des niedrigeren Wertes 0,6667 (statt 1,0) wird im Kommentar Driehaus empfohlen.
Biogasanlagen als privilegierte Anlagen bei landwirtschaftlichen Hofstellen sind unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 c) erfasst. Gewerblich betriebene Biogasanlagen außerhalb von landwirtschaftlichen Hofstellen regelt § 8 Abs. 1 Nr. 2 e).
§ 7 Abs. 1 der Satzung definiert den Begriff Vollgeschoss in beitragsrechtlicher Hinsicht unter Verwendung der in § 2 Abs. 4 der Nds. Bauordnung (NBauO) getroffenen Definition.
Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der NBauO, so wird auf die Gebäudehöhe des Bauwerks (Traufhöhe) abgestellt.
Bei gewerblichen oder industriell genutzten Grundstücken gelten unverändert 3,50 m als ein Vollgeschoss.
Bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken wird neu 2,50 m als ein Vollgeschoss festgelegt. Der häufig in anderen Satzungen verwendete Wert von 2,20 m bzw. in einzelnen Satzungen auch 2,75 m wurde nicht übernommen. Zur Höhe eines Bauwerkes spielen nicht nur die lichte Raumhöhe sondern auch die Stärke der Decken und der Aufbau des Erdgeschosses zur umgebenden Geländeoberfläche eine Rolle. Insofern wird der Wert von 2,50 m als angemessen auch im Hinblick auf die historische Altstadt angesehen
Die Möglichkeit der Ablösung ist in § 14 ausführlicher und eindeutiger formuliert worden.
Die §§ 15 18 sind neu in die Satzung aufgenommen worden, um evtl. Schwierigkeiten vorzubeugen bzw. eine Grundlage zum Handeln zu haben. Ähnliche Regelungen finden sich auch in anderen Satzungen.
Von der bisherigen Praxis, für mehrfach erschlossene Grundstücke besondere Vergünstigungen in der Satzung zu treffen, ist Abstand genommen worden.
In den Kommentaren wird davon abgeraten, einen derartigen Paragrafen in die Satzung aufzunehmen, zumal keine rechtliche Notwendigkeit für eine solche Satzungsregelung besteht.
Die Anwendung einer Ermäßigung ist daher rechtlich nicht geboten und darüberhinaus mit Auslegungsproblemen behaftet, zumal viele Sonderregelungen die Anwendung der Ermäßigung ausschließen.
Eine solche generelle Vergünstigung zu Gunsten Einzelner verursacht nicht unerhebliche Beitragsausfälle (in etwa bis zu 10 % des beitragsfähigen Aufwandes kann aber von Maßnahme zu Maßnahme stark variieren und in besonderen Fällen mehr als 10 % betragen), die die Stadt zu lasten ihrer Steuereinnahmen übernehmen muss und nicht auf die übrigen Anlieger der Maßnahme umlegen darf.
Zweifach erschlossene Grundstücke können grundsätzlich zu jeder Straßenseite (zwei öffentliche Einrichtungen) voll herangezogen werden. Die aktuelle Rechtsprechung ist hierzu eindeutig.
Im Wege der sachlichen Billigkeit können Einzelfälle, die z. B. von drei Anlagen erschlossen werden oder andere Sonderfälle, angemessen hinsichtlich der Vorteilslage geprüft und evtl. Nachlässe gewährt werden, die in diesen besonderen Fällen von der Anliegergemeinschaft billig zu tragen sind, wenn das Grundstück aufgrund seiner besonderen Vorteilslage geringere Vorteile im Vergleich zu benachbarten Grundstücken zieht.
Finanzielle Auswirkungen
Die Neuregelung der Vorteilsbemessung - insbesondere der niveaugleichen Mischflächen - und die Berücksichtigung von mehrfach erschlossenen Grundstücken nur noch im Einzelfall im Rahmen der sachlichen Billigkeit bewirken für die Stadt Celle eine Verringerung ihrer Ausgaben.
Anlage/n: Straßenausbaubeitragssatzung
Mitzeichnung durch Fachbereich/Fachdienst
(x) FB 6
(x) FD 30
Kenntnisnahme
(x) Oberbürgermeister
Anlagen
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(wie Dokument)
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94 kB
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