Beschlussvorlage Ziele - VZ/0074/12
Grunddaten
- Betreff:
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Neuaufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce der Stadt Celle "Gewerbegebiet Am Fuhsekanal"- Veränderungssperre 02/12
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Ziele
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ortsrat Westercelle
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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07.03.2012
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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22.03.2012
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Beschlussvorschlag:
Gemäß §§ 14 und 16 BauGB wird die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre Nr. 02/2012 der Stadt Celle beschlossen:
Satzung
über die Veränderungssperre 02/2012
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Für den im Übersichtsplan gekennzeichneten Geltungsbereich, für den der Rat der Stadt Celle die Neuaufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§ 2 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3 Hinweise
(1) Auf die Vorschriften über:
- die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
- das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
(2) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.
§ 4 Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Celle, in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Anlage: Übersichtsplan zum Geltungsbereich im Maßstab 1:5.000
MendeSiegel
(Oberbürgermeister)
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Westercelle
Entfernung zum Stadtzentrum:4,7 km
Größe des Plangebietes:ca. 27 ha
geplante Nutzungen:Gewerbegebiet
Mit dem Beschluss zur Neuaufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ sollen Bauvorhaben von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet gesteuert werden. Die Änderung des Bebauungsplans wird auch im, vom Rat der Stadt Celle beschlossenen, Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt Celle (EZK) empfohlen.
Am 17.12.2009 hat der Rat der Stadt Celle die Einleitung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ beschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die 4. Änderung des Bebauungsplans sowohl die Erweiterung des Möbelhauses als auch die Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Ziel. In der zeitlichen Folge hat der Rat am 26.08.2010 das Einzelhandels- und Zentrenentwicklungskonzept (EZK) für die Stadt Celle beschlossen. Damit wurde ein Rahmen für die weitere Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet vorgegeben.
Im weiteren Ablauf hat sich gezeigt, dass die Erweiterung des Möbelhauses ein erheblich aufwendigeres und langfristigeres Planverfahren erfordert als zunächst angenommen. Es liegt daher nahe, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans aufzuteilen. Mit der Neuaufstellung der 4. Änderung soll nun allein die Steuerung des Einzelhandels in dem, als Gewerbegebiet ausgewiesenen, Teil des Geltungsbereich vorangetrieben werden. Die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans im Rahmen der 4. Änderung soll jetzt zügig abgeschlossen werden. Bis zum Abschluss des Verfahrens und der Rechtsverbindlichkeit der Bebauungsplanänderung ist von Beginn an Sorge zu tragen, dass Bauvorhaben, die die im EZK aufgeführten Planziele - wie die Sicherung der Einzelhandelsstruktur in der kleinteiligen Innenstadt - unterlaufen könnten, untersagt werden. Es ist zu gewährleisten, dass weiterhin keine Bauanträge für Einzelhandelsnutzungen genehmigt werden müssen. Hierzu soll die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB dienen. Für die Dauer von weiteren zwei Jahren können Bauvorhaben und Nutzungsänderungen untersagt werden. Hierzu zählt auch die Schaffung bzw. Vergrößerung von Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten. Mit Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erlischt diese Satzung.
Die Anhörung des Ortsrates Westercelle erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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313,5 kB
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