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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Ziele - VZ/0084/12

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Bostel der Stadtwerke Celle GmbH gemäß Anlage 1.

 

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Sachverhalt:

 

Auf Antrag der Stadtwerke Celle GmbH vom 13.06.1983 wurde durch Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg vom 29.04.1986 (Amtsblatt für den Reg.-Bezirk Lüneburg, Nr. 12 v. 15.06.1086, S 174) ein Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Bostel der Stadtwerke Celle GmbH festgesetzt.

Dieses umfasst Teile der Gemarkungen Altenhagen, Bostel, Garßen, Höfer, Habighorst, Gockenholz und Beedenbostel (s. Karte Anlage 2).

Von den Regelungen der Verordnung vor allem die landwirtschaftliche Bodennutzung betroffen, insbesondere im Hinblick auf die Ausbringung von Klärschlämmen und Wirtschaftsngern sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

 

Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Neubewilligung der Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Garßen hat das Landvolk Celle mit Schreiben vom 06.07.2011 die Aufhebung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Bostel beantragt.

Der Antrag ist begründet, da die mit Datum vom 30.07.1981 erteilte Bewilligung zur Entnahme einer Grundwassermenge bis zu 2 Mio. m³/Jahr für das Wasserwerk Bostel am 31. Dezember 2011 erloschen ist und nicht neu erteilt werden wird. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ergebnissen einer wasserwirtschaftlich ökologischen Alternativenprüfung, die im Verfahren zur Neubewilligung der Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Garßen im Hinblick auf die räumliche Zuordnung von Grundwasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung in der Region Celle durchgeführt wurde.

Der Bestand der Bewilligung und die daran gekoppelte Förderung von Grundwasser zum Zwecke der Trinkwasserversorgung waren maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets; mit ihrem Wegfall ist daher auch die Rechtfertigung für die Festsetzung des Wasserschutzgebiet entfallen.

Die aus der Festsetzung des Wasserschutzgebiets folgenden Nutzungseinschränkungen stellen einen Eingriff in das nach Art. 14 des Grundgesetzes gewährleistete Eigentum dar; sie sind gemäß § 51 Abs. 1 WHG nur zulässig, "soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert," u.a. "Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen".

Mit der Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes werden die nicht mehr zulässigen Nutzungsein­schränkungen rechtswirksam beseitigt.

 

Die Aufhebung der Verordnung erfordert eine Regelung im gleichen Rechtsrang, also den Erlass einer Verordnung unter entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 91 Abs. 1 NWG. Zuständig ist die Wasserbehörde.

Die Stadt Celle erfüllt in Ihrem Gebiet die Aufgaben der unteren Wasserbehörde; da das Wasserschutzgebiet auch Teile der Samtgemeinden Eschede und Lachendorf umfasst, hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz in Abstimmung mit dem in diesen Gemeindegebieten als Wasserbehörde zuständigen Landkreis Celle die federführende Zuständigkeit für dieses Verfahren der Stadt Celle zugewiesen.

Im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sind keine Einwendungen gegen die Aufhebung der Verordnung vorgebracht worden. Auch die Stadtwerke Celle GmbH hat der Aufhebung zugestimmt.

 

Mit der Regelung des Inkrafttretens zum 01.01.2012 wird sichergestellt, dass unabhängig vom Datum der Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Celle die mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verbundenen Einschränkungen zeitgleich mit dem Erlöschen der Bewilligung zur Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Bostel wegfallen.

 

Zuständig für den Beschluss der Verordnung ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG der Rat.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

 

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Anlagen

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