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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0093/12

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt gem. § 58 Abs. 1 Ziffer 2 NKomVG die Änderungen der Förderrichtlinie des Klimaschutzfonds Celle vom 16.12.2010 in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Fassung.

 

 

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Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 16.12.2010 die Förderrichtlinie des Klimaschutzfonds beschlossen.

Sowohl hinsichtlich der Zuständigkeiten als auch hinsichtlich der förderfähigen Maßnahmen hat sich zwischenzeitlich ein Änderungsbedarf ergeben. Außerdem ist zu erwarten, dass sich das finanzielle Engagement privater Unternehmen massiv verstärken wird. Insbesondere die SVO Energie GmbH als Stromkonzessionsinhaber hat angekündigt, sich finanziell am Klimaschutzfonds zu beteiligen. Die Bedeutung des Fonds für die weitere Entwicklung des Klimaschutzes in Celle wird dadurch erheblich gestärkt.

 

Gemäß Ziffer 8.2, 1. Absatz prüft die in der Verwaltung eingerichtete Geschäftsstelle Klimaschutz die Bewilligungsvoraussetzungen und legt dem Beirat Klimaschutz den Antrag zur Entscheidung vor.

 

Der Rat hat in seiner konstituierenden Sitzung beschlossen, den Beirat Klimaschutz aufzusen und dessen  Aufgaben dem Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und Umwelt zu übertragen. Dadurch wird eine entsprechende Änderung der Ziffer 8.2 , 1. Absatz  erforderlich.

 

Die Verwaltung empfiehlt zur Verfahrensvereinfachung  über die Bewilligung  von Zuschüssen bis zur Höhe von 5.000,- € jeweils  die Geschäftsstelle entscheiden zu lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die jeweilige Zuschusshöhe aus der Richtlinie ergibt und die Bewilligung vorbehaltlich  zur Verfügung stehender Haushaltsmittel erfolgt.

 

Über darüber hinausgehende Zuschüsse entscheidet der Verwaltungsausschuss nach Empfehlung durch den Umweltausschuss.

 

In Ziffer 2 der Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds sind die förderfähigen Maßnahmen  definiert.

Hier sollen zukünftig Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Energieeinsparung im Gebäudebereich und Maßnahmen, die die Markteinführung neuer Technologien wie zum Beispiel Elektromobilität unterstützen, stärker herausgestellt werden. Gleichzeitig werden die Förderquote mit 20 % und der Förderhöchstbetrag mit 4.000,- € vorgeschlagen.

 

Um insbesondere Familien mit  Kindern zu fördern, soll  für die energetische Sanierung bzw. für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Energieeinsparung in Einfamilienhäusern, insbesondere in Konversionsgebieten, ein Familienbonus bis zu 6.000,- gehrt werden können.

 

Die Formulierung der Fördertatbestände lässt den entscheidenden Gremien genügend Spielraum, um auf aktuelle Entwicklungen und Schwerpunkte  des Klimaschutzes reagieren und klimapolitisch steuern zu können.

 

Die Änderungen in der Richtlinie sind in rot dargestellt.

 

 

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Anlagen

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