Beschlussvorlage - BV/0524/11-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 6 Straßen, Verkehr und öffentliche Einrichtungen
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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15.05.2012
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Die Straßenausbaubeitragssatzung ist an die gültige Rechtsprechung anzupassen. Daher soll die Satzung eine neue Fassung erhalten.
Der Satzungsentwurf ist im Ausschuss Straßenbau und Verkehr am 23.11.2011 vorgestellt und in der Sitzung am 26.01.2012 beraten worden.
In der Niederschrift zu der Sitzung des Ausschusses Straßenbau und Verkehr vom 26.01.2012 wird auf die wesentlichen Punkte der Beratungen und der Änderungswünsche eingegangen.
Im Nachfolgenden werden die Änderungen erläutert und dargestellt, die in der beigefügten Fassung der Straßenausbaubeitragssatzung berücksichtigt und eingearbeitet worden sind:
In § 1 Allgemeines sind die Absätze 3 und 4 zusammengelegt und folgender neuer Absatz 4 eingefügt worden:
Über Ausbaumaßnahmen sollen die Beitragspflichtigen (s. § 11) vor Beginn der Baumaßnahmen informiert werden. Dies kann in Anliegerversammlungen, im Rahmen von Ortsratssitzungen, durch Mitteilungen in der örtlichen Presse, schriftlich oder auf andere Weise geschehen. Abs. 1 wird durch diesen Absatz nicht berührt.
Der letzte Satz stellt klar, dass durch eine evtl. fehlende vorherige Information die Abrechnungsfähigkeit der Maßnahme nicht berührt wird. Eine gesetzliche Verpflichtung zur vorherigen Information und Einbindung der Bürger besteht nicht.
Andererseits obliegt es dem Ermessen der kommunalen Selbstverwaltung, sich freiwillig zu einem bürgernahen Dienstleister zu entwickeln.
Die hierdurch bedingten Folgekosten an Arbeitsstunden, Porto, Saalmiete etc. gehören nicht zu den beitragsfähigen Kosten.
Bei § 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes wird Nr. 10 gestrichen und dem Sinne nach bei Nr. 8 aufgenommen. Die bisherige Nr. 11 wird zur Nr. 10.
Nr. 8 lautet nunmehr wie folgt:
für die Beauftragung Dritter mit der Planung, Vermessung und/oder Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind; das gilt analog auch für vom städt. Personal erbrachte Leistungen;
Damit wirdgewährleistet, dass zum Beispiel von der Stadt erbrachte Leistungen wie die Anfertigung von Plänen oder die Betreuung der Baustelle (Bauleitung) abgerechnet werden können und Beitragspflichtige gleichartig an den Kosten beteiligt werden, egal ob Dritte diese Aufgaben wahrnehmen oder städt. Personal.
Die in § 5 Vorteilsbemessung unter Abs. 2 Nr. 2 e) aufgeführten niveaugleiche Mischflächen bei den öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr werden ersatzlos gestrichen.
Nach heutigem Erkenntnisstand werden Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr nicht niveaugleich ausgebaut. Daher kann vorgenannte Regelung entfallen.
Weitergehende in der Ausschusssitzung vorgetragene und in Abwägung gestellte Änderungswünsche werden aus sachlichen bzw. rechtlichen Gründen nicht befürwortet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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94 kB
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