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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0119/05

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 137 der Stadt Celle „Marienwerderallee/Süd" mit Örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung sowie der dazugehörenden Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

 

 

 

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Sachverhalt:

 

 

Lage des Plangebietes:Heese-Süd, Marienwerderallee

Größe des Plangebietes:ca. 4 ha

jetzige Nutzung:Sportanlage

geplante Nutzungen:Allgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsfläche - Schule -

 

 

 

Die Stadt Celle ist bestrebt, verstärkt Wohnbauland anzubieten. Dies soll auch durch Ausweisung von neuen Baugebieten erfolgen. In diesem Rahmen fasste der Rat der Stadt Celle am 30.09.2004 den Einleitungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 137 „Marienwerderallee/Süd“.

 

Der Geltungsbereich umfasst die jetzige Sportanlage an der Marienwerderallee, die aufgrund der günstigen infrastrukturellen Lage für die Entwicklung eines neuen Wohngebietes gut geeignet ist. Eine Verlegung der derzeitigen Sportnutzungen mit Ausnahme des Schulsports ist möglich. Ziel des Bebauungsplanes ist daher, eine Teilfläche des Plangebietes für den Schulsport zu sichern und die übrige Fläche als Wohngebiet mit etwa 40 Baugrundstücken für Eigenheime zu entwickeln.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 137 soll die Flurstücke Nr. 58/48 und 52/88 sowie eine etwa 30 m² große Teilfläche des Flurstücks 58/42 der Gemarkung Celle, Flur 133, umfassen. Der vorgesehene Planbereich überlagert auf einer ca. 200 m² großen, südöstlich gelegenen Fläche einen Teil des Geltungsbereiches des 1969 festgesetzten Bebauungsplanes Nr. 17 „Ententeich“ und soll dessen Festsetzungen ersetzen.

 

Im Flächennutzungsplan ist das vorgesehene Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt. Ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes (62. Änderung) wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 137 mit dem Ziel durchgeführt, das Gebiet als Wohnbaufläche darzustellen.

 

Bislang wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt und ausgewertet. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen. Die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll zur Beschleunigung des Verfahrens parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführt werden.

 

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Anlagen

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