Beschlussvorlage - BV/0227/12
Grunddaten
- Betreff:
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Anordnung eines Park- und Haltverbots im Bereich der Dörnbergstraße;Antrag 43/2012 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ortsrat Hehlentor
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Vorberatung
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27.06.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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20.09.2012
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Ausweislich des o. g. Antrages soll auf der westlichen Straßenseite der Dörnbergstraße vor dem Haus Nr. 4 ein Park- und Haltverbot auf einer Länge von mindestens 20 m vor der Einmündung Altenhäger Kirchweg eingerichtet werden.
Der Ortsrat Hehlentor hatte bereits in seiner Sitzung am 30.11.2011 eine entsprechende Anfrage an die Verwaltung gestellt.
Wegen vergleichbarer Anfragen aus der Bevölkerung und dem Ortsrat Hehlentor befasste sich die Verkehrssicherheitskommission (VSK) mehrfach mit der Thematik und beantwortete die Anfragen. Da sich seitdem keine Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben hat, werden die Gründe an dieser Stelle nochmals erläutert.
Die VSK sprach sich gegen ein Haltverbot aus, da parkende Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in Kreuzungsbereichen ein Haltverbot von jeweils 5 m einhalten müssen. Bei zwei Ortsterminen in diesem Bereich konnten keine Sichtbehinderungen festgestellt werden, die darüber hinaus ein Haltverbot rechtfertigen würden. Falls zeitlich und räumlich befristet gegen diese gesetzliche Regelung verstoßen würde, gilt § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Prämisse der gegenseitigen Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer. Punktuelle Verstöße gegen vergleichbare Verkehrsregeln treten im gesamten Stadtgebiet auf und führen im Rahmen von Verhältnismäßigkeitsprüfungen im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht unbedingt zu einem Regelungs- bzw. Ahndungsbedarf.
Die Dörnbergstraße ist in diesem Bereich eine Einbahnstraße mit nur von einer Seite zu erwartenden Fahrzeugverkehr. Dies erhöht die Übersichtlichkeit. Die Unfallstatistik der Polizei verzeichnet für die Jahre 2010 und 2011 keine Unfälle. Lediglich 2009 gab es einen Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde und die anderen Mitglieder der Verkehrssicherheitskommission das beantragte Haltverbot als nicht erforderlich beurteilen. Gem. § 39 Abs. 1 StVO dürfen örtliche Anordnungen von Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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24,5 kB
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