Beschlussvorlage - BV/0150/12
Grunddaten
- Betreff:
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Geschwindigkeitsbegrenzung in der Straße Riethkamp/OT Garßen;Antrag Nr. 21/2012 vom 19.02.2012 der FDP-Ratsfraktion
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Garßen
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Anhörung
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11.07.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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20.09.2012
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Aus dem Ortsrat Garßen und im Rahmen der Ortsteilbegehung in Garßen mit Herrn Oberbürgermeister Mende wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob die Straße Riethkamp in die vorhandenen Tempo-30-Zonen mit einbezogen werden kann. Weil auf dieser Erschließungsstraße eine Buslinie des öffentlichen Personennahverkehrs läuft, wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 45 StVO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO in der Verkehrssicherheitskommission erörtert und die Fa. CeBus zur Stellungnahme einbezogen.
Unter Berücksichtigung der Belange des ÖPNV durch die angeordnete Vorfahrtsregelung (VZ 301) konnte die Verwaltung den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger nachkommen und die Straße Riethkamp in eine Tempo-30-Zone umwandeln.
Tempo-30-Markierungen auf der Fahrbahn in Form von sogenannten „Kissen“ wurden z. T. Ende der 90er Jahre zu Beginn der flächendeckenden Einführung von Tempo-30-Zonen in Wohngebieten aufgetragen. Diese haben keine verkehrsregelnde Bedeutung im Sinne der Straßenverkehrsordnung und sollten lediglich in den Anfangsjahren die Aufmerksamkeit erhöhen.
Im Gebiet der Stadt Celle sind nunmehr seit vielen Jahren Tempo-30-Zonen eingerichtet und damit kein verkehrsrechtliches Neuland für die ortsunkundigen und erst recht nicht für die ortskundigen Autofahrer. Darüber hinaus erforderten diese Markierungen einen erheblichen Unterhaltungsaufwand, sodass von einer Erneuerung bzw. Neumarkierung Abstand genommen wird. Aus reinen Verkehrssicherheitsgründen ist eine Tempo-30-Markierung auf der Fahrbahn ebenfalls nicht erforderlich.
