Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Ziele - VZ/0263/12

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Auf Antrag gemäß § 12 BauGB des Vorhabenträgers „Wilhelm Cramer GmbH, Burgdorf“ wird die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22 der Stadt Celle „Einzelhandel und Wohnen 77er Straße / Wehlstraß im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:                            Blumlage / Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:                            etwa 700 m

Größe des Plangebietes:                            etwa 13.600 m²

geplante Nutzungen:                            Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel sowie Wohnen und gewerbliche Einrichtungen“

 

 

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelfrischemarktes (EDEKA) in Kombination mit hochwertigem Wohnen an der 77er Straße / Wehlstraße schaffen. Mit diesem „urbanen Baustein“ vervollständigt sich das Quartier der ehemaligen Heidekaserne nahezu komplett. Das Plangebiet liegt an der Kreuzung 77er Straße / Wehlstraße im Ortsteil Blumlage / Altstadt und hat eine Fläche von ca. 1,36 ha.

 

In einer Verträglichkeitsuntersuchung werden der Standort und das Bauvorhaben auf seine Auswirkungen auf den Einzelhandel in Celle untersucht. In einer Vorab-Übersicht der wesentlichen Ergebnisse (siehe Anlage) kommen die Fachgutachter zum Schluss, dass – gemessen an den vom Rat beschlossenen Festlegungen im Zentren- und Einzelhandelskonzept – die Ansiedlung des Planvorhabens in der geplanten Größenordnung als verträglich eingestuft werden kann. Nennenswerte Umverteilungseffekte sind für die Altstadt und die übrigen Versorgungsbereiche nicht zu erwarten. Zudem wird sich durch die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes die Versorgung für Bewohner der Altstadt und der Blumlage deutlich verbessern. Nicht nur unerhebliche Umverteilungseffekte bewirkt das Vorhaben in den Fachmarktzentren Telefunkenstraße, An der Hasenbahn, Vor den Fuhren. Ähnliches gilt für den Verbrauchermarkt Wiesenstraße/Neuenhäusen. Dies führt zu einer Verschärfung der Wettbewerbssituation. Die Lage außerhalb der sogenannten zentralen Versorgungsbereiche (siehe Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzept) verleiht den Standorten jedoch keinen besonderen baurechtlichen Schutzstatus.

 

r den Lebensmittelmarkt liegt ein erster Entwurf zur Architektur des Gebäudes vor (siehe Anlage). Ziel der Bebauung ist es, die Grundlagen der bisherigen Bebauungsplanung zu becksichtigen. Daher nimmt der Entwurf weitgehend die Blockrandbebauung auf und integriert im Gebäude die Einzelhandels- und die Wohnnutzung. Zur 77er Straße und zur Wehlstraße sollen gegliederte Fassaden entstehen, die durch die Umgebung vorgegebenen Elemente und Materialien aufnehmen. Das Gebäude soll an diesem städtebaulich wichtigen Standort die Entwicklung auf dem Gelände der ehemaligen Heidekaserne abrunden und gleichzeitig eigene Akzente setzen. Der vorliegende Entwurf dient dabei als Diskussionsgrundlage und soll im weiteren Verfahren ausformuliert werden.

Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel sowie Wohnen und gewerbliche Einrichtungen“ sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, den Einzelhandels- und Wohnstandort zu entwickeln und an die heutigen Ansprüchen anzupassen. Der bestehende Bebauungsplan zur Umnutzung der ehem. Heidekaserne sieht die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nicht vor. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der möglichen Errichtung des Lebensmittelmarktes wird die Umnutzung und Entwicklung des Gebietes zu einem innenstadtnahen, integrierten Wohngebiet mit ernzenden Dienstleistungen weitestgehend abgeschlossen.

Da das Vorhaben der Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile dient und die auszuweisende Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt, wird der Bebauungsplan nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist daher nicht durchzuführen. Der Fchennutzungsplan der Stadt Celle stellt für das Vorhabengebiet eine Wohnbaufläche dar. Da sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der geplanten Nutzung als „Sonstiges Sondergebiet“ gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht der Darstellung im Flächennutzungsplan entspricht, wird dieser gemäß § 13a Abs. Nr. 2 BauGB nachträglich berichtigt.

Die Beteiligung des Ortsrates ist gem. § 94 Abs.2 NKomVG nicht zum Aufstellungsbeschluss erforderlich. Der Ortsrat Blumlage/Altstadt wird im Verlauf des Verfahrens rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss beteiligt.

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

 

personeller Betreuungsaufwand

Reduzieren

Anlagen

Loading...