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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Ziele - VZ/0264/12

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Auf Antrag gemäß § 12 BauGB des Vorhabenträgers Landkreis Celle wird die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 der Stadt Celle „Paul-Klee-Schule Wittestraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Neustadt / Heese

Entfernung zum Stadtzentrum:etwa 2,5 km

Größe des Plangebietes:etwa 13.600 m²

geplante Nutzungen:Fläche für Gemeinbedarf

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung schaffen. Das Plangebiet liegt an der Wittestraße im Ortsteil Neustadt / Heese und hat eine Fläche von ca. 2,5 ha.

Der Landkreis Celle benötigt für die Paul-Klee-Schule als Fördereinrichtung dringend einen Ersatzstandort. Derzeit nutzt die Paul-Klee-Schule Räume und Einrichtungen der Grundschule Vorwerk. Die Räume bieten allerdings nicht den, für Schüler mit verschiedenen Beeinträchtigungen notwendigen, Standard und sind stark modernisierungsbedürftig.

An der Wittestraße befindet sich derzeit noch die Mountbatten-School, eine Schule für Angehörige der britischen Streitkräfte. Mit dem Abzug der Soldaten wird auch die Nutzung der Schule aufgegeben und die Vermarktung der Flächen und Gebäude liegt in der Verantwortung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIma). Das Grundstück der Schule liegt in direkter Nachbarschaft der Axel-Bruns-Schule (Berufsbildende Schule II). Daher hat der Landkreis Celle Interesse an der Nutzung des Grundstücks gezeigt und Verhandlungen mit der BIma aufgenommen.

Die Paul-Klee-Schule wird als Neubau errichtet werden, so dass die Gebäude der Mountbatten-School nach Aufgabe der Nutzung abgerissen werden. Die Förderschule benötigt vor allem ebenerdig angeordnete Räume für Klassen mit einer Schülerzahl von ca. 8 Schülern pro Klasse. Insgesamt wird mit einer Zahl von 160 Schülern gerechnet. Ergänzend zu den Klassensälen werden Verwaltungs- und Fachräume, eine Mensa und eine Turnhalle benötigt. Um diesen Raumbedarf zu decken, werden neben dem Schulgrundstück auch Flächen der Stadt Celle und des Celler Bau- und Sparvereins durch den Ladkreis angekauft.

Da sich das Bauvorhaben nicht nach § 34 BauGB in die vorhandene Bebauung eingliedert und auch der Flächennutzungsplan Teile des zukünftigen Schulgeländes als Wohnbaufläche darstellt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Schule“ soll die Voraussetzungen für eine planungsrechtliche Zulässigkeit geschaffen werden.

Da das Vorhaben der Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile dient und die auszuweisende Grundfläche voraussichtlich weniger als 20.000 m² beträgt, wird der Bebauungsplan nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist daher nicht durchzuführen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt für das Vorhabengebiet zum Teil Sonderbaufläche und zum Teil Wohnbaufläche dar. Da sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der geplanten Nutzung als „Fläche für den Gemeinbedarf“ gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht der Darstellung im Fchennutzungsplan entspricht, wird dieser gemäß § 13a Abs. Nr. 2 BauGB nachträglich berichtigt.

Die Beteiligung des Ortsrates ist gem. § 94 Abs.2 NKomVG nicht zum Aufstellungsbeschluss erforderlich. Der Ortsrat Neustadt / Heese wird im Verlauf des Verfahrens rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss beteiligt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

  • Nein

 

 

 

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Anlagen

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