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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0323/12

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1)      Der Rat beschließt die Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Celle und die zur Wochenmarktsatzung zugehörige Anlage über die Gebühren.

 

2)      Der Rat beschließt die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Marktverkehr in der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

 

Die Wochenmarktsatzung und die Satzung über die Erhebung der Wochenmarktgebühren sollen aus Vereinfachungsgründen bürgerfreundlich zu einer Satzung zusammengeführt werden. Im Rahmen dieser Zusammenlegung sind in enger Abstimmung mit dem Fachdienst Recht weitere Anpassungen bzw. Änderungen in die Wochenmarktsatzung eingearbeitet worden. Darüberhinaus wurden die einzelnen Paragrafen der Wochenmarktsatzung neu angeordnet. Die redaktionelle Änderung war notwendig, um einen strukturierten und in sich schlüssigen Aufbau der Satzung zu erreichen. Insbesondere finden sich Änderungen/Neufassungen in den nachfolgend genannten Paragrafen wieder:

 

 

Ø      § 2 Verlängerung der Öffnungszeiten im Einzelfall und auf Antrag

Ø      § 2 Verlegung des Wochenmarktes

Ø      § 3 Ausnahme vom Verbot, zubereitete Speisen zum Verzehr anzubieten

Ø      § 4 redaktionelle Änderung: Anforderung an Stromzähler (Abs. 6) und Streichung Gebührenerhebung (Abs. 10), Konkretisierung, dass Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (Abs. 11)

Ø      § 5 redaktionelle Änderungen und Ergänzung: mögl. Widerruf bei Verlassen Markt ohne vorherige Abstimmung mit der Marktaufsicht.

Ø      § 7 früherer Abbau Standplatz ohne Abstimmung mit der Marktaufsicht unzulässig

Ø      § 8 Brandschutz (neu)

Ø      § 10 Stromabrechnung aufgrund von privatrechtlichen Verträgen

Ø      § 10 verbrauchsabhängige Gebührenerhebung infrastrukturelle Versorgung

Ø      § 14 Änderung der Überschrift und Ergänzung Verwaltungszwangsverfahren auch bei Zahlungsverzug Stromkosten

Ø      § 18 Haftung

Ø      § 19 Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände

 

 

Fachdienst 80 hat für die Celler Wochenmärkte ein Konzept für Marketing und Kommunikation erarbeitet. Dieses Konzept wurde den Marktbeschickern im Juli 2011 vorgestellt. Die darin enthaltenen Ideen, die Wochenmärkte attraktiver zu gestalten, wurde von den Marktbeschickern einerseits positiv als auch in einigen Punkten kritisch betrachtet. Um die Bedürfnisse und Wünsche der Marktbeschicker mit einfließen zu lassen wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeiter der Verwaltung und Vertretern der Wochenmarktbeschicker gebildet. Ziel war es, konkrete Ideen zur Gestaltung der Celler Wochenmärkte, unter Berücksichtigung der Wünsche der Marktbeschicker, zu erarbeiten, um eine größtmögliche Akzeptanz zu erreichen. Thematisiert wurde u. a. eine flexible Gestaltung der Öffnungszeiten, damit der Wochenmarkt z. B. bei Veranstaltungen länger öffnen kann. Um dies zu ermöglichen, ist die Satzung entsprechend abzuändern. Innerhalb der Arbeitsgruppe wurde es jedoch abgelehnt, dass jeder Marktbeschicker selbst über seine Anwesenheit auf dem Markt entscheiden kann, da dies dazu führen würde, dass es zu unterschiedlichen Abbauzeiten und damit zu Störungen kommen könnte. Um aber auf Ereignisse reagieren zu können wurde innerhalb der Arbeitsgruppe folgendes Ergebnis erzielt:

 

-          Eine Änderung der Öffnungszeiten erfolgt im Einzelfall und auf Antrag aller Marktbeschicker

 

Die Regelung in § 2 Absatz 1 Buchstabe a ermöglicht, Ausnahmen von den starren Öffnungszeiten zuzulassen. Dies setzt einen gemeinsamen Antrag aller Marktbeschicker voraus, womit sichergestellt ist, dass auch alle Marktbeschicker einer Änderung zustimmen und für die Dauer des Marktes auch vor Ort anwesend sein werden. Weiterhin ist eine Änderung nur im Einzelfall möglich, so dass eine generelle Änderung ausgeschlossen ist. Ein Einzelfall kann eine Veranstaltung (z. B. Wochenmarktveranstaltung oder Veranstaltungen von TSC bzw. der Stadt Celle) sein. Von Bedeutung ist, dass nur die Wochenmarktbeschicker eine Änderung beantragen können. Seitens der Stadt Celle kann eine Änderung der Wochenmarktzeit nicht vorgenommen werden. Mit diesem Ergebnis kann der Sorge der Beschicker, dass seitens der Stadt Celle die Öffnungszeiten ohne Mitwirkung der Marktbeschicker geändert werden, entgegengewirkt werden.

 

-          Zulassung von gastronomischen Angeboten 

 

In dem damaligen Gespräch wurde von den Marktbeschickern gewünscht, selbstgefertigte Speisen (Fischbrötchen, Honigbrötchen, Grillwurst etc.) und Getränke (Kaffee, selbst hergestellte Säfte) anzubieten. So könnte z. B. Fisch vor Ort filetiert oder Butter selbst erzeugt werden. Nicht gewünscht sind Imbisswagen. Innerhalb der Arbeitsgruppe wurde ein Ergebnis erarbeitet, wonach das Anbieten von Speisen und Getränken nur bei Marktspecials (z. B. Länderwochen etc.) zulässig sein soll. Die Marktbeschicker könnten sich bei diesen Veranstaltungen präsentieren und die Kundenbindung fördern. Es würde auch keine Übersättigung stattfinden. Bei einer generellen Zulassung, besteht seitens der Marktbeschicker die Sorge, dass sich das Warenangebot verschiebt und der Wochenmarkt seinen Charakter verliert, da z. b. ansässige Marktbeschicker ihr Warenangebot ändern, wenn z. B. der Verkauf von frisch zubereiteten Speisen mehr Umsatz einbringt, als der Verkauf der anderen Waren. Hinsichtlich der Veranstaltungen wurde sich darauf verständigt, dass bis zu vier Veranstaltungen  im Jahr zulässig sein sollten. Eine Beschränkung wird auch für sinnvoll gehalten, um eine Übersättigung zu vermeiden und den eigentlichen Charakter des Wochenmarktes zu erhalten. Die Veranstaltung soll dann jeweils von einem Vertreter aller Marktbeschicker angezeigt werden. Diese Regelung wird in § 3 Absatz 2 der Satzung neu aufgenommen.

 

Es ist geplant, den Weihnachtsmarkt zu erweitern. Hierzu muss  – für das Jahr 2012 in einem befristeten Projekt -  vom 26.11.2012 (incl. Aufbau) bis einschließlich 27.12.2012 die Stechbahn zusätzlich zum Großen Plan für den Weihnachtsmarkt zur Verfügung gestellt werden. Dafür ist die Verlegung des Wochenmarktes für diesen Zeitraum erforderlich. Um dieses zu ermöglichen, ist in § 2 Absatz 4 der Satzung eine entsprechende Formulierung  eingearbeitet worden.

 

Der Weihnachtsmarkt und der Wochenmarkt haben für die Stadt Celle, in der Region und darüber hinaus einen besonderen strukturell wirtschaftlichen Stellenwert und der Wochenmarkt für die Bevölkerung eine bedeutsame Versorgungsfunktion im Frischwarensektor. Die Priorisierung dieser Märkte gegenüber anderen Veranstaltungen wird durch die Formulierungen in der Satzung unterstrichen. Im Spannungsfeld der begrenzten geeigneten öffentlichen Flächen und der erforderlichen technischen  Infrastruktur kann mit der Verlegung des Wochenmarktes auf die bekannten Ausweichflächen und bestmöglicher Verknüpfung mit dem Weihnachtsmarkt im Interesse einer zukunftsweisenden Stadtentwicklung gehandelt werden. Darüber hinaus leistet der Weihnachtsmarkt mit seiner weit überregionalen Anziehungskraft einen nachhaltigen und nachgewiesenen Wertschöpfungsfaktor für Celle im zweistelligen Millionenbereich. Dieser beläuft sich geschätzt auf ca. 15 Mio Euro.

 

Hinsichtlich der Stromkosten wird der bisherige § 4 der Satzung gestrichen und in § 10 Abs. 4 der Satzung eingearbeitet und dahingehend geändert, dass  die Versorgung mit Strom ausschließlich aufgrund von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Marktbeschickern und der Stadt Celle erfolgt. Im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einem Marktbeschicker wurde ein Fehler in der Formulierung zur Abrechnung der Stromkosten festgestellt. Damit die Abrechnung der Stromkosten mit den Marktbeschickern ordnungsgemäß und rechtlich korrekt erfolgen kann, ist die Änderung erforderlich. Eine weitere Anpassung des § 10 der Wochenmarktsatzzung erfolgt dahingehend, dass in der Altstadt für die Benutzung der technischen Infrastruktur verbrauchsabhängige Gebühren anfallen. Diese Änderung ist ebenfalls - aufgrund der bereits genannten rechtlichen Auseinandersetzung - notwendig. Damit soll gewährleistet werden, dass die Kosten für das Stromversorgungssystem mit den Marktbeschickern ordnungsgemäß abgerechnet werden können.  Eine weitere Änderung wird in § 10 Abs. 3 vorgenommen. Das Rechtsamt hatte darauf hingewiesen, dass die bisher in der Satzung enthaltene Regelung zur Umsatzsteuer nicht der Verwaltungspraxis der Stadt Celle entspricht und daher abzuändern ist.

 

Die Anforderungen an den Zwischenzähler (§ 4 Abs. 6) und die Versagung des Antrages bzw. Widerruf einer Zuweisung (§ 5) werden nur redaktionell angepasst. So werden die Voraussetzungen für eine Versagung oder Widerruf aus dem § 4 der Satzung herausgenommen und im § 5 der Satzung neu aufgenommen. Hinzu kommt eine Änderung in § 5 Absatz 2 Buchstabe a, wonach der zugewiesene Standplatz widerrufen werden kann, wenn dieser ohne vorherige Abstimmung oder ohne triftigen Grund durchgehend länger als 4 Wochen unbenutzt bleibt. In der Vergangenheit kam es des Öfteren vor, das Marktbeschicker ihren Standplatz ohne Abstimmung mit der Marktaufsicht vor Ablauf der Marktzeit abgebaut haben. Seitens der Beschicker besteht jedoch eine Verpflichtung, während der gesamten Marktzeit anwesend zu sein. Um diesem entgegenzuwirken, ist im § 7 Absatz 2 eine Ergänzung dahingehend vorzunehmen, dass ein vorzeitiger Abbau nur mit Abstimmung der Marktaufsicht zulässig ist. Aus wichtigem Grund, kann ein vorzeitiger Abbau notwendig sein (Krankheit, Unfall etc.). Dies wird mit der neuen Regelung nicht eingeschränkt. Die Regelung soll nur gewährleisten, dass die Anwesenheitspflicht seitens der Beschicker nicht eigenständig umgangen wird und es dadurch zu Störungen kommt.

 

In der Wochenmarktsatzung wird der § 8 (Brandschutz) neu aufgenommen. Im Rahmen der Prüfung, den Wochenmarkt wegen des Weihnachtsmarktes in die Schuhstraße zu verlegen,  wurde eine Ortsbesichtigung mit Vertretern des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes durchgeführt. Dabei wurde auferlegt, dass bei der Verwendung von Gasflaschen diese vor Inbetriebnahme von einem Sachkundigen auf den ordnungsgemäßen Gebrauch hin überprüft werden müssen. Viele Marktbeschicker verwenden im Winter Gasflaschen, um ihre Marktstände und Waren gegen Kälte zu schützen. Sofern Gasflaschen genutzt werden, sind diese durch einen Sachkundigen in jedem Kalenderjahr vor erstmaliger Inbetriebnahme zu prüfen. So geschieht es derzeit auch auf dem Celler Weihnachtsmarkt. Hiermit wird auch der besonderen Brandlast in der Stadt Rechnung getragen. Die Prüfung ist kostenpflichtig und ist von den Marktbeschickern selbstständig zu organisieren. Eine Organisation seitens der Stadt wird nicht für sinnvoll gehalten, da die Nutzung der Gasflaschen individuell erfolgt und der Verwaltungsaufwand (Terminierung der Prüfung, Abrechnung der Prüfungskosten) deutlich zunehmen würde. Darüberhinaus müsste die Stadt Celle, wenn sie eine Fachfirma beauftragen möchte, eine Ausschreibung hinsichtlich der Leistungserbringung durchführen. Damit die Prüfintervalle eingehalten werden und so dem Brandschutz Rechnung getragen wird, ist die Marktaufsicht berechtigt, bei fehlender Abnahmeprüfung oder wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden können, die Nutzung der Gasflasche zu untersagen. Hierzu sind die Prüfnachweise mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzulegen. 

 

Die Kosten der technischen Infrastruktur werden als verbrauchsabhängige Gebühr in die Satzung mit aufgenommen. Hierzu sind die §§ 10 und 12 der Satzung entsprechend anzupassen. Darüberhinaus ist die verbrauchsabhängige Gebühr in die Anlage zu § 10 der Satzung aufzunehmen. In der Anlage werden die Gebühren für die Nutzung des Wochenmarktes aufgezeigt und ist Grundlage für die Gebührenbescheide. In § 12 ist der Gebührenschuldner genannt. Danach ist derjenige Gebührenschuldner, der die Fläche und die technische Infrastruktur benutzt.

 

In § 14 der Wochenmarktsatzung ist der Zahlungsverzug geregelt. Neben der Gebühr, kann auch bei den Stromkosten ein Zahlungsverzug eintreten, so dass bzgl. der Stromkosten ebenfalls eine Regelung zum Zahlungsverzug getroffen werden muss. 

 

Im Rahmen der Satzungsänderung wurde seitens des Rechtsamtes die Haftung (§ 18) überprüft. Hierzu wurde vom Kommunalen Schadenausgleich Hannover eine Stellungnahme eingeholt, ob die derzeitige Klausel so konkret ist, dass bei einem möglichen Schadenseintritt die Stadt Celle von der Haftung befreit ist. Hintergrund der Prüfung war, dass auf dem Wochenmarkt freiliegende Kabel lagen. Da die Satzung zur Verkehrssicherungspflicht keine explizite Aussage trifft, ist diese hinsichtlich einer möglichen Haftung bei Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht geprüft worden. Die Stellungnahme der Versicherung enthielt hinsichtlich der Formulierungen zum Haftungsausschluss (§ 8 Brandschutz und § 18 allgemeine Haftung) eine Empfehlung, welche in die §§ 8 und 18 der Satzung eingearbeitet wurden.

 

Weiterhin sind die in der Wochenmarksatzung genannten Ordnungswidrigkeiten dahingehend zu erweitern, dass ein Verstoß gegen den Brandschutz eine Ordnungswidrigkeit darstellt und geahndet werden kann. Durch den in der Wochenmarktsatzung neu eingefügten § 8 (Brandschutz) sind die nachfolgenden Paragrafen und die in § 19 Abs. 1 aufgeführten Buchstaben b bis y entsprechend  anzupassen.

 

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Mitzeichnung/Stellungnahme:

 

(x)              FD 30

 

 

Kenntnisnahme:

 

(x) Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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