Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0347/12

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Bisherige Behandlung:

03.05.2012  Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen (Entwurf und öffentliche Auslegung)

09.05.2012  Verwaltungsausschuss (Entwurf und öffentliche Auslegung)

13.06.2012  Ortsrat Westercelle (Anhörung)

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 Wce der Stadt Celle „Triftweg/Am Ohlhorstberge“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Auslegung soll gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt werden, Stellungnahmen sollen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können; gleichzeitig ist eine ebenfalls verkürzte, erneute Trägerbeteiligung vorgesehen.

 

Reduzieren

Sachverhalt:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 Wce „Triftweg/Am Ohlhorstberge“ hat in der Zeit vom 30.05. bis 29.06.2012 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit wurde auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Sowohl aus der Öffentlichkeit als auch von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen zu der ausgelegten Planung eingegangen. Eine erste Prüfung hat ergeben, dass insbesondere zwei Anregungen zu einer Änderung der Plan-Festsetzungen begründet sind.

 

Das Gewerbeaufsichtsamt und auch der Eigentümer des Grundstücks Triftweg 39 haben Stellungnahmen mit gleichem Inhalt vorgebracht. Diese beziehen sich auf zwei Grundstücke am Triftweg in direkter Nachbarschaft zum bestehenden Gewerbegebiet. Diese Grundstücke waren ursprünglich für eine gewerbliche Nutzung gedacht, sei es als Betriebswohnung oder als selbständig genutztes Gewerbegrundstück. Die geänderten Nutzungsabsichten der Eigentümer haben in der Zwischenzeit dazu geführt, dass die Wohnnutzung der Grundstücke in den Vordergrund gerückt ist. Die vorgesehene Ausweisung als Gewerbegebiet  könnte daher bei einer zukünftigen Entwicklung zu Problemen führen. Die Anregung des Grundstückseigentümers und auch die des Gewerbeaufsichtsamtes geht dahin, die betreffenden Grundstücke als Mischgebiet auszuweisen. Dadurch würde sich das geplante Mischgebiet südlich der neuen Erschließungsstraße bis an den Triftweg fortsetzen und zwischen dem nördlich angrenzenden WA-Gebiet und dem Gewerbegebiet einen Puffer mit geringeren Emissionen bilden, der städtebaulich durchaus sinnvoll ist. 

 

Der Anregung des Gewerbeaufsichtsamtes und des Grundstückseigentümers soll daher entsprochen werden und die zwei Grundstücke in den Bereich des Mischgebietes einbezogen werden.

 

In der Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten, Forstamt Fuhrberg wird u. a. angeführt, dass der Abstand zu den außerhalb des Planbereiches im Südwesten und Nordosten angrenzenden Waldflächen zu gering ist. Gemäß Regionalem Raumordnungsprogramm (RROP) soll zwischen Wald und Bebauung eine ausreichender Abstand eingehalten werden, der sowohl dem Schutz des Waldes vor Beeinträchtigung aus der Bebauung (u. a. Beschattung und Beunruhigung), als auch dem Schutz der Bebauung vor Gefahren aus dem Wald (u. a. Sturmwurf und Waldbrand) dient. Allein aus Gründen der Gefahrenabwehr ist ein Abstand von einer Baumlänge (ca. 25 m) als Minimum anzusehen. Im Südwesten des Planbereiches sind die Folgen des unzureichenden Abstandes bereits deutlich sichtbar (z. B. ungeregelte Ablagerung von Müll und Gartenabfällen entlang der Halle). Eine Ausweitung der vorhandenen Bebauung um weitere Gebäude in den waldnahen Bereich wird daher aus Waldsicht nicht für vertretbar gehalten. 

Bei der vorhandenen, baurechtlich genehmigten Bebauung handelt es sich im Südwesten um eine Werkhalle des Gewerbebetriebes und im Nordosten um ein Musterhaus. Der Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten, Forstamt Fuhrberg sollte dahingehend entsprochen werden, dass im Bereich der angrenzenden Waldflächen durch die Zurücknahme der Baugrenzen bis auf die bestehenden Gebäude zumindest eine Heranrücken weiterer Bebauung unterbunden wird.

 

Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wird gleichzeitig eine Anpassung der privaten Verkehrsfläche an die notwendigen Radien der Müll- und Notfall-Fahrzeuge vorgenommen.

 

Eine Änderung des Planentwurfes nach der Offenlage führt gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu einer erneuten Auslegung. Dabei kann jedoch bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden dürfen; auch kann die Frist der Auslegung angemessen verkürzt werden. Von diesen Möglichkeiten soll hier Gebrauch gemacht werden, um das Planverfahren nicht unnötig zu verlängern.

 

Zum Satzungsbeschluss werden alle eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und darüber ein Beschluss herbeigeführt.

 

Bisheriges Verfahren:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 03.03.2008 bis zum 14.03.2008 statt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27.02.2008 bis zum 31.03.2008.

Die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand parallel zur öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 05.06.2012 bis zum 13.07.2012 statt, die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 30.05.2012 bis zum 29.06.2012.

Der Ortsrat Westercelle ist gemäß § 55g Abs. 3 Nr. 2 NGO in seiner Sitzung am 13.06.2012 zu diesem Bebauungsplanverfahren angehört worden. Er stimmt grundsätzlich der Planung zu, fordert allerdings, die Privatstraße nur für den Einrichtungsverkehr in Richtung B 3 freizugeben.

 

Reduzieren

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...