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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0349/12

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Beratungsfolge

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Bisheriges Verfahren:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 01.11.2011 bis zum 14.11.2011 statt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Der Ortsrat Westercelle ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 22.02.2012 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce der Stadt Celle „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Westercelle

Entfernung zum Stadtzentrum:4,7 km

Größe des Plangebietes:ca. 17 ha

geplante Nutzungen:Gewerbegebiet

 

 

 

 

 

 

Am 22.03.2012 hat der Rat der Stadt Celle die Neuaufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ beschlossen. Mit der 4. Änderung sollen die Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenentwicklungskonzeptes in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ungesetzt werden. Der Rat hat am 26.08.2010 das Einzelhandels- und Zentrenentwicklungskonzept (EZK) für die Stadt Celle beschlossen. Damit wurde ein Rahmen für die weitere Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet vorgegeben.

 

Planungsanlass und Ziel ist der Ansiedlungsdruck von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet. Dies kann nicht Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung sein und widerspricht dem Ziel, die Innenstadt und die vorhandenen Nahversorgungszentren zu stärken. Das Gewerbegebiet soll weiterhin vor allem den Flächenbedarf für Handwerksbetriebe und Betriebe des Dienstleistungs- und Industriesektors decken. Dieses Planungsziel wird auch durch die Aussagen des EZK gestützt.

 

Der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten soll zukünftig im Geltungsbereich der 4. Änderung unzulässig sein. Die Sortimente sind aus der Celler Sortimentsliste des EZK entnommen. In Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sind zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente als untergeordnete Randsortimente ausnahmsweise zulässig und ihre Verkaufsfläche darf höchstens 80 m² betragen. Gewerbebetriebe dürfen ausnahmsweise auch zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente als Hauptsortimente an Endverbraucher verkaufen, wenn diese im Zusammenhang mit der Produktion, der Verarbeitung oder Dienstleistungen verkauft werden und die Verkaufsfläche der übrigen Betriebsfläche untergeordnet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten unzulässig.

 

Im Plangebiet bestehen Betriebe mit zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten, die, soweit sie rechtmäßig entstanden sind, Bestandsschutz genießen. Die vorliegende Betriebstätigkeit ist daher dann nicht gefährdet. Mit der Umsetzung der Empfehlungen des EZK wird aber eine weitere Entwicklung des Gewerbegebietes zu einem Standort für zentrenschädlichen Einzelhandel unterbunden.

 

Die Anhörung des Ortsrates Westercelle erfolgte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG am 22.02.2012.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

       Nein

 

 

 

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Anlagen

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