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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0350/12

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des im Übersichtsplan gekennzeichneten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 25 Wce der Stadt Celle „Gewerbegebiet Hinter dem Neuen Lande“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird beschlossen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Westercelle

Entfernung zum Stadtzentrum:3,8 km

Größe des Plangebietes:ca. 21,8 ha

geplante Nutzungen:Gewerbegebiet

 

Der Bebauungsplan Nr. 25 Wce „Gewerbegebiet Hinter dem Neuen Lande“ ist seit dem 19.12.1979 rechtsverbindlich und wurde bisher zweimal geändert. Mit der ersten Änderung vom 08.06.1983 wurde ein Grünstreifen zum Triftweg hin in seiner Breite reduziert und als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die zweite Änderung vom 28.10.1987 hatte die Ausweisung einer Erschließungsstraße zum Inhalt, um auch kleinteiligere Grundstücke anbieten zu können. Der Bebauungsplan mit seinen Änderungen setzt ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 fest. Weitere einschränkende Festsetzungen zur Art der Nutzung sind nicht getroffen worden.

 

Die jetzt zur Aufstellung anstehende dritte Änderung dient der weiteren rechtlichen Umsetzung des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Celle (EZK). Das EZK gibt Empfehlungen zur Anpassung von bestehenden Bebauungsplänen ab, um den Einzelhandel an bestimmten Standorten einzuschränken. Ziel dieser Planungen ist die Steuerung des Einzelhandels sowie die Stärkung der Innenstadt und ihrer Versorgungsfunktion.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplan haben sich einige Einzelhandelsnutzungen angesiedelt. Mit der dritten Änderung des Bebauungsplans soll die Entwicklung zu weiteren Einzelhandelsnutzungen eingeschränkt und gesteuert werden. Das Ziel der Planung ist es, analog zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“, großflächigen und zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen. Einzelhandelsbetriebe mit entsprechenden Sortimenten sollen sich weiterhin in den vorhandenen und im EZK ausgewiesenen Versorgungsbereichen ansiedeln. Das Gewerbegebiet „Hinter dem Neuen Lande“ soll für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zur Verfügung stehen und Einzelhandelsbetriebe sollen nur eingeschränkt zulässig sein.

 

Die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 Wce wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

 

Die Anhörung des Ortsrates Westercelle erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

Finanzielle Aufwendungen:

 

  • Nein

 

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Anlagen

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