Beschlussvorlage - BV/0176/12
Grunddaten
- Betreff:
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Verkehrsregelung in der Schuhstraße - Anträge Nr. 76/2011 und 120/2011 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Tief- und Landschaftsbau
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Anhörung
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19.09.2012
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14.11.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
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Vorberatung
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Im Rahmen der Verkehrsplanung zum Konzept des Inneren Rings und dessen Umsetzung im Bereich der Schuhstraße wurden auf Wunsch der Anwohner und Gewerbetreibenden zur Berücksichtigung und Wahrung der Nachtruhe die jetzigen Sperrzeiten festgelegt (21:00 Uhr bis 05:30 Uhr). Aus Sicht der Verwaltung hat sich diese Regelung bis heute bewährt.
Mit den Anträgen wird darauf abgezielt, die Nutzung der Schuhstraße für den allgemeinen Fahrzeugverkehr wesentlich stärker einzuschränken. Aus technischer und straßenverkehrsbehördlicher Sicht ist dieses grundsätzlich möglich (Umprogrammierung der Polleranlage, Veränderung der Beschilderung). Ob diese Neuregelung allerdings den Wünschen der Nutzerinnen und Nutzer entspricht und damit auch Akzeptanz findet, kann seitens der Verwaltung nicht beurteilt werden.
Die Verkehrsführung in der Schuhstraße ist durch verschiedene Maßnahmen teilweise verschwenkt angeordnet, um u. a. auch damit eine Verkehrsberuhigung zu erzielen. Die Wahrnehmung, dass zu schnell gefahren würde, ist bereits in der Vergangenheit mehrmals gegenüber der Verwaltung geltend gemacht worden. Daraufhin hat die Straßenverkehrsbehörde eigene Messungen mit der Radarpistole vorgenommen. Es gab einige wenige Überschreitungen bis ca. 30 km/h gefahrene Geschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich (Tempo 7 km/h). Dieses Ergebnis führte nicht zur Erkenntnis und Entscheidung, dass weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlich sein könnten. Der Verwaltung sind auch keine sonstigen Hinweise oder Tatsachen bekannt, die ein Einschreiten erforderlich machen. Es wird sicherlich Einzelfälle geben, dass die zulässige Geschwindigkeit wie überall im Stadtgebiet zu bestimmten Zeiten gelegentlich überschritten wird. Das ist aber nicht der Regelfall. Eher ist es oftmals der subjektive Eindruck von angeblich zu schnell fahrenden Fahrzeugen, ohne dass objektiv die Regelgeschwindigkeit wesentlich überschritten wird.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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456,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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463,5 kB
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