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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0438/12

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan Nr. 88 der Stadt Celle Heidbrink/Dachsweg wird nicht geändert.

Der Antrag Nr. 91/2011 vom Ortsrat Wietzenbruch wird als erledigt betrachtet.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Wietzenbruch

Entfernung zum Stadtzentrum:5 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:ca. 10 ha

Nutzungen:Wohngebiet, Flächen für Stellplätze und Garagen

 

 

Der Ortsrat Wietzenbruch bittet die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 88 Heidbrink / Dachsweg dahingehend zu ändern, dass Garagen und Stellplätze auch außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zugelassen werden. Grund hierfür sei der hohe Parkdruck im Bereich der Reihenhäuser im Dachsweg.

 

Der Bebauungsplan Nr. 88 setzt für die Reihenhäuser im Heidbrink und im Dachsweg separate Flächen für Stellplätze und Garagen fest und zwar im Verhältnis eine Garage/Stellplatz je Reihenhaus. Das städtebauliche Konzept, welches dem Bebauungsplan zugrunde liegt, sieht die Zentralisierung der Stellplatz- bzw. Garagenflächen entlang der Erschließungsstraßen vor. Diese sind den Reihenhausblöcken vorgelagert oder befinden sich im unmittelbaren Umfeld. Die schmal parzellierten Reihenhäuser sind fußläufig über 3,0 m breite Stichwege zu erreichen. Städtebauliches Ziel ist es daher, auf engem Raum ein hohes Maß an Wohnqualität zu schaffen, der von PKW-Verkehr weitestgehend freigehalten wird.

 

Durch die Aufhebung der Festsetzung (Ausschluss des Parkens auf nicht dafür vorgesehenen Flächen), wäre die Unterbringung der PKWs auf den privaten Grundstücken allgemein zulässig. Aufgrund der schmalen Parzellierung und der kleinen „Vorgärten“ wäre dies allerdings nur auf den Reihenhausendgrundstücken oder rückwärtig in den Gärten realisierbar. Zudem ist angesichts der schmalen Stichwege ein rangieren der PKWs sowie der Begegnungsverkehr nur stark eingeschränkt möglich. Ausreichend dimensionierte Wendeanlagen sind nicht vorhanden und müssten auf privaten Grundstücken geschaffen werden.

 

Eine städtebaulich geordnete Entwicklung wäre bei einer Aufhebung der Festsetzung nicht mehr gewährleistet und würde langfristig zum Verlust des Gebietscharakters führen. Aufgrund der engen Parzellierung führt die beantragte Zulässigkeit des Parkens auf den Wohngrundstücken zudem zu bodenrechtlichen Spannungen in dem Reihenhausgebiet. Die Festsetzung ist daher nachbarschützend und sollte nicht aufgehoben werden.

 

Darüber hinaus stehen ausreichend Parkplätze im öffentlichen Raum zur Verfügung. Im Dachsweg sind es rd. 15 Parkplätze, hinzukommen noch die Parkmöglichkeiten im Heidbrink sowie im Fuchsberg.

 

Aus städtebaulicher Sicht ist abzuwägen, ob auf den privaten Grundstücksflächen, die direkt an die Erschließungsstraßen Heidbrink und Dachsweg grenzen, zusätzliche Stellplätze und Garagen zugelassen werden können. Dies wäre im Rahmen eines Befreiungsantrags zu prüfen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

 

 

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Anlagen

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