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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0430/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Die Aller mit ihrer Talaue ist auf gesamter Länge Teil des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet)  DE3021331 "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).

Aus diesem europarechtlichen Status ergibt sich gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes (BNatSchG) die Pflicht, das Gebiet zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären, also je nach Ausprägung und Schutzerfordernis als Naturschutzgebiet (NSG) oder als Landschaftsschutzgebiet (LSG) auszuweisen. Andere theoretische denkbare Formen des Gebietsschutzes, z.B. Nationalpark oder Biosphärenreservat, sind für die überwiegend als Kulturlandschaft ausgeprägte und land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Allerniederung nicht praktikabel.

In der FFH-Richtlinie wurde für die Unterschutzstellung eine Frist von 6 Jahren nach Bekanntgabe der Gebietsliste bestimmt, die bezogen auf die Aller im Dezember 2010 abgelaufen ist.

Die erste Unterschutzstellung eines wesentlichen Teilbereichs im Stadtgebiet erfolgte im Jahre 2007 mit der Ausweisung des NSG "Obere Allerniederung bei Celle", das den Talraum oberhalb der Pfennigbrücke bzw. der Ziegeninsel bis zur Straßenbrücke bei Altencelle, einschließlich der Lachteniederung bis Lachtehausen, umfasst.

Die zeitliche Abfolge weiterer Unterschutzstellungen wurde abhängig gemacht von der Durchführung  städtischer Hochwasserschutzmaßnahmen, die den gesamten Talraum der Aller von Altencelle bis Boye umfassen und u.a. mit umfangreichen Vorlandabgrabungen, Anlage neuer Flutrinnen und Gewässer, Errichtung von Schutzbauwerken und Anlagen der Binnenentwässerung sowie kompensatorischer Neuanlage u.a. von Auwald- und Grünlandflächen verbunden sind. Es wurde in Abstimmung mit der Bezirksregierung Lüneburg bzw. nachfolgend dem Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN, Betriebsstelle Lüneburg) festgelegt, dass Verordnungsverfahren unterhalb des Allerwehrs Celle erst nach Abschluss einzelner Planfeststellungsabschnitte sowie Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen eingeleitet werden, um den neu geschaffenen Zustand einschließlich der von der Planfeststellung umfassten Zielsetzungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei der Abgrenzung des Schutzgebiets und der Bestimmung des Schutzzwecks zu berücksichtigen.

Gleichlaufend mit dem Abschluss der Hochwasserschutz-Baumaßnahmen im 1. Bauabschnitt wurde die Erarbeitung eines Schutzgebietskonzeptes u.a. für den Teilraum Boye / Klein Hehlen der Alleraue im Stadtgebiet beauftragt, um eine aktuelle Bewertung der zum Teil älteren Datenbestände vorzunehmen (Planungsgruppe Landespflege, Hannover, Juli 2011).

Im Rahmen der Bearbeitung dieses Schutzgebietskonzeptes wurden die Ergebnisse der bereits Ende der 1980er Jahre durchgeführten Kartierungen der aus landesweiter Sicht naturschutzwürdigen Bereiche bestätigt.

Nahezu der gesamte Teilraum Boye zählt zu den für Brutvögel wertvollen Bereichen in Nie-dersachsen; der Bereich westlich der Bruchbachmündung wird dabei als landesweit bedeutsam bewertet. Mehrere Flächen zählen daneben zu den für die Fauna wertvollen Bereichen in Niedersachsen. Wertgebend sind die Artengruppen Amphibien, Fische, Heuschrecken, Libellen, Eintags-, Stein- und Köcherfliegen.

Der bewertete Biotopbestand (FFH-Basiskartierung 2004, KAISER, 2004) - in Gesamtschau mit einer ergänzenden Kartierung (Planungsgruppe Landespflege, Hannover, 2011) weist für die Allerniederung bei Boye einen Anteil von Flächen mit hoher und sehr hoher Bedeutung (Wertstufe IV und V) von mehr als 40% auf.

Auch im Zielkonzept des Landschaftsrahmenplanes der Stadt Celle (Bearbeitungsstand 2011) spiegelt sich die hohe bzw. sehr hohe Bedeutung dieses Teilraums für die Schutzgüter Arten und Biotope wider.

Als Ergebnis der Bestandserfassung und –bewertung ergibt sich für den Teilraum Boye die Schutzwürdigkeit eines Naturschutzgebiets (NSG); dabei sind folgende Aspekte maßgeblich (Planungsgruppe Landespflege, Hannover, 2011):

Der Bereich ist durch einen vergleichsweise hohen Anteil naturnaher Biotope ge-kennzeichnet, wie Biotope der Sümpfe, Auenwälder, mesophiles Grünland, Feucht- und Nassgrünland, Trockenrasen. Die Biotopbewertung weist einen hohen Anteil von Biotopen der Wertstufen IV und V aus.

Für das FFH-Gebiet DE3021331 genannte Lebensraumtypen und andere in den Erhaltungszielen genannte Biotope sind hier mit einem vergleichsweise hohen Flächenanteil von 42 % vertreten.

Ein großer Teil der Fläche des vorgeschlagenen NSG gehört zu den aus landesweiter Sicht naturschutzwürdigen Bereichen.

Nahezu das gesamte vorgeschlagene NSG zählt zu den für Brutvögel wertvollen Bereichen in Niedersachsen sowie zu den für Gastvögel wertvollen Bereichen in Niedersachsen. Mehrere Flächen zählen zu den für die Fauna wertvollen Bereichen in Niedersachsen.

Im Zielkonzept des Landschaftsrahmenplanes (Entwurf) wird der Teilraum Boye zum über-wiegenden Teil als „Gebiet mit überwiegend sehr hoher Bedeutung für Arten und Biotope“, der südöstliche Teil wird als „Gebiet mit überwiegend hoher Bedeutung für Arten und Biotope“ eingestuft.

Der ursprüngliche Charakter der Alleraue ist in diesem Bereich noch erhalten. Die be-sondere Eigenart und hervorragende Schönheit wird erlebbar durch die vollständige Ausstattung mit landschaftypischen Biotopen. Das durch die Fließgewässerdynamik entstandene Relief bedingt ein teilweise kleinräumiges Nebeneinander naturnaher Feucht- und Trockenlebensräume.

Durch die Realisierung der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde der Südteil des geplanten NSG erheblich verändert. Der ursprünglich von Ackerflächen dominierte Bereich wurde nach Vorlandabgrabung in Grünland umgewandelt und mit dem neuen, ständig durchflossenen Nebenarm der Aller ein bislang nicht vorhandener Biotop ergänzt.

Das Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebiets "Untere Allerniederung bei Boye" umfasst gemäß diesem Vorgehen nördlich der Aller den 1. Ausbauabschnitt der Hochwasserschutzmaßnahmen und die westlich ab Boye sich anschließende Talaue der Aller bis zur Stadtgrenze nach Winsen, südlich der Aller die von Hochwasser bzw. hohen Grundwasserständen geprägten Waldbereiche des Neustädter Holzes.

Teilflächen des FFH-Gebiets, die sich als waldartig ausgeprägter Grünzug in den Siedlungsbereich Klein-Hehlen West hinein erstrecken und durch Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt sind, sollen nicht in das NSG einbezogen werden, da dieser Bereich dauerhaft geprägt ist durch eine wohnortnahe, intensive Erholungsnutzung mit vergleichsweise dichtem Wegenetz. Eine den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprechende Erhaltung und Entwicklung der betroffenen Waldflächen, die sämtlich im Eigentum der Stadt Celle stehen, ist hier durch eine angepasste Bewirtschaftung sicherzustellen.

Im Bereich des Neustädter Holzes soll in Abstimmung mit dem Betrieb Niedersächsische Landesforsten an die Kernzone des Schutzgebiets ("Zone A") eine Pufferzone ("Zone B") angegliedert werden, um eine örtlich nachvollziehbare Abgrenzung des NSG entlang von Wegen zu erreichen, die hochwertigen Auenwaldbereiche entlang der Aller vor Störungen besser abzuschirmen sowie die Alteichen und Magerrasenbereiche des Naturdenkmals "Huteeichen im Neustädter Holz" in den Schutz der Verordnung einzubeziehen.

Insgesamt ergibt sich eine Schutzgebietsfläche von ca. 198 ha. Die vorgesehene Abgrenzung des NSG ist auf der beiliegenden Karte (Maßstab 1 : 10.000) erkennbar (s. Anlage 1).

Die Gebietsbezeichnung soll einen klaren räumlichen Bezug herstellen; obwohl Teilflächen des NSG den Ortsteilen Klein Hehlen bzw. (südlich der Aller) Neustadt zuzuordnen sind, liegt der Schwerpunkt und überwiegende Flächenanteil des Gebiets südlich und westlich von Boye.

Die NSG-Verordnung dient vor allem der Rechtsklarheit, insbesondere zu den Anforderungen, die sich aus der Umsetzung der FFH-Richtlinie in das nationale Recht ergeben.

Breiten Raum nimmt daher die Bestimmung des allgemeinen und besonderen (FFH-bezogenen) Schutzzwecks ein.

Dessen Sicherung erfordert wiederum klare Verbote in Bezug zu den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts.

Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beschränkungen sollen die Verbote durch differenzierte Freistellungsregelungen, insb. zu Erfordernissen des Betretens und Befahrens, zur Unterhaltung von Flächen und Anlagen, zur Land- und Forstwirtschaft sowie zur Ausübung der Jagd und Fischerei ergänzt werden (s. Anlage 2).

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Aufwendungen:

ca. 2.500 für die nachfolgende Kennzeichnung des Gebiets durch NSG-Schilder

 

 

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Anlagen

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