Beschlussvorlage - BV/0004/13
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 D Ace der Stadt Celle "Lückenfeld"- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
- Ziele:
- Bedarfsgerechte Steuerung der Verkehrsabläufe und Sicherstellung bestmöglicher Mobilität mit geringstmöglicher Umweltbelastung; Förderung der Integration von Menschen verschiedener Herkunft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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07.02.2013
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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14.02.2013
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Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Ortsteil Altencelle
Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 3,6 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes:rd. 0,5 ha
geplante Nutzungen:Wohngebiet
Der Bebauungsplan Nr. 5 D Ace der Stadt Celle „Lückenfeld“ setzt derzeit für den Änderungsbereich Fläche für den Gemeinbedarf „Kindergarten“ und „ev.-luth. Kirche“ fest. Die Fläche im Plangebiet ist rd. 0,5 ha groß und befindet sich im Eigentum der ev.-luth. Kirchengemeinde Altencelle.
Einen Bedarf an weiteren Kindertagesstätten in diesem Teil von Altencelle wird weder von der Kirchengemeinde noch seitens der Stadt Celle gesehen, da es in Altencelle bereits 5 Kindertagesstätten gibt, die zudem überwiegend im Umfeld des Plangebietes liegen. Auch einen Bedarf an weiteren Anlagen zu kirchlichen Zwecken ist von der ev.-luth. Kirchengemeinde an diesem Standort nicht geplant, so dass die Kirchengemeinde die Fläche zu Wohnbauzwecken an einen Investor veräußern möchte.
Da seit der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1969 die Fläche brach liegt und die Stadt Celle bestrebt ist möglichst wenig neue Wohngebiete „auf der grünen Wiese“ auszuweisen, soll im Sinne der Innenbereichsverdichtung mit der Änderung des Bebauungsplanes die planungsrechtliche Voraussetzung zur Entwicklung von Wohnbauflächen geschaffen werden. Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Da das Plangebiet weniger als 20.000 qm groß ist, soll gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf eine Umweltprüfung verzichtet werden.
Das Plangebiet ist über die Straßen Lückenweg und Jahnstraße erschlossen und soll, wie die angrenzenden Bereiche, als Wohngebiet festgesetzt werden. Dabei soll sich die geplante Wohnbebauung in der Höhe und der überbaubaren Fläche der Umgebung anpassen.
Für den Änderungsbereich stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Celle Wohnbaufläche mit dem Symbol Anlagen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirche“ dar. Die Darstellung Wohnbaufläche entspricht der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Celle. Der Wegfall des Symbols „Anlagen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kirche“ ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die Anhörung des Ortsrates Altencelle erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist. Im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses wurde der Ortsrat Altencelle gemäß der geänderten Hauptsatzung der Stadt Celle über die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5D Ace „Lückenfeld“ informiert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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255,6 kB
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