Beschlussvorlage - BV/0081/13
Grunddaten
- Betreff:
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Sachstand Inklusive Schule sowie finanzielle Ausstattung der Schulen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40 Schulen
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
- Ziele:
- Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse des Breiten- und Leistungssports
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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27.02.2013
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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14.03.2013
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 V Hauptsatzung: -
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, einen Betrag in Höhe von 20.000 € in den Haushalt 2013 einzustellen, um den Schulen eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Lernmaterialien im Zusammenhang mit der Einführung der Inklusiven Schule zu ermöglichen.
Sachverhalt:
Der Gesetzgeber hat zur Einführung der Inklusiven Schule in § 183c Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Übergangsvorschriften vorgesehen. Danach wird es den Schulträgern ermöglicht, ihre Schulen schrittweise zu inklusiven Schulen umzugestalten. Für einen Übergangszeitraum bis 2018 können die Schulträger so genannte Schwerpunktschulen bestimmen. Dieses ist allerdings nur in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören möglich. Die Festlegung von Schwerpunktschulen bedeutet, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
Nach den Hinweisen des MK für die kommunalen Schulträger sind an diesen Schulen dem tatsächlichen Bedarf der sie besuchenden Schülerinnen und Schüler entsprechend die für einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang erforderlichen baulichen Rahmenbedingungen sicher zu stellen sowie die Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung zu gewährleisten.
Benennung von Schwerpunktschulen in der Stadt Celle
Bei der Einrichtung von Schwerpunktschulen geht es darum, dem Schulträger noch Zeit einzuräumen, um in den Schulen insbesondere bauliche Voraussetzungen für einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang zu schaffen. Die Benennung von Schwerpunktschulen würde die Eltern allerdings in ihrem Wahlrecht insoweit einschränken, als nicht unbedingt die wohnortnächste Schule besucht werden kann. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass die Eltern, die sich den Besuch einer Regelschule für ihr Kind wünschen, möglichst in ihrem sozialen Umfeld verbleiben möchten. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind bereits einen integrativen Kindergarten besucht hat.
Zu beachten ist auch, dass der Verweis auf Schwerpunktschulen eigentlich nicht dem inklusiven Gedanken entspricht und die Schulträger ab 2018 ohnehin verpflichtet sind, die Rahmenbedingungen für den Betrieb von inklusiven Schulen zu schaffen.
Derzeit ist schwer einzuschätzen, wie viele Eltern sich für die inklusive Beschulung ihrer Kinder entscheiden. Als Anhaltspunkt kann zum einen die Betrachtung der derzeitigen Anzahl von Erstklässlern in den Förderschulen im Stadtgebiet dienen:
Förderschule | Erstklässler 2012/2013 |
Paul-Klee-Schule (FÖS Geistige Entwicklung) | 3 |
Sprachheilschule | 39 |
FÖS Körperlich motorische Entwicklung Käthe-Kollwitz-Schule Bergen (nur nachrichtlich) | 3 |
Darüber hinaus werden derzeit 32 Kinder in Integrationsgruppen in 6 Regelkindertagesstätten im Stadtgebiet betreut.
Die meisten Förderbedarfe, für die Schwerpunktschulen benannt werden können, bedürfen keiner baulichen Anpassungen in den Schulen. Bei Kindern mit körperlichen Einschränkungen müssen ein barrierefreier Zugang zur Schule und behindertengerechte Toiletten vorgesehen werden. Bei mehrgeschossigen Schulen wäre ggf. auch der Einbau eines Fahrstuhls zu prüfen. Da im Grundschulbereich die Beschulung eines körperbehinderten Kindes auch im Erdgeschoss organisiert werden kann, geht die Verwaltung allerdings davon aus, dass der Einbau eines Fahrstuhls grundsätzlich nicht erforderlich sein wird.
Bei Kindern mit Unterstützungsbedarf im Bereich Geistige Entwicklung könnte, wie in der Vergangenheit auch, für die Beschulung die Bereitstellung zusätzlicher Differenzierungsräume erforderlich sein. Im Gespräch mit den Schulen sind in den vergangenen Jahren vielfältige Lösungen gefunden worden, die nicht mit baulichen Veränderungen verbunden waren. Auch hier wird es um bedarfsgerechte Lösungen gehen.
Die Bestimmung von Schwerpunktschulen ist keine schulorganisatorische Maßnahme im Sinne von § 106 NSchG und erfolgt daher in enger Abstimmung zwischen Schulträger und Schulbehörde. Der zuständige schulfachliche Dezernent der Landesschulbehörde, Herr Theel, sieht derzeit keine Notwendigkeit, in Stadt und Landkreis Celle Schwerpunktschulen zu bestimmen. Durch die langjährige Erfahrung im Bereich der Integrationsklassen, Einzelintegrationen und Kooperationsklassen sieht er die Schulen in der Stadt Celle gut aufgestellt. Darüber hinaus haben bereits zwei Schulen (GS Waldweg und GS Neustadt) in den vergangenen zwei Jahren Erfahrungen mit der sonderpädagogischen Grundversorgung gesammelt. Herr Theel wird seine Einschätzung und Erfahrungen hierzu in der Sitzung mündlich vortragen.
Zusammenfassend ist die Verwaltung zu dem Schluss zu kommen, auf die Benennung von Schwerpunktschulen zu verzichten und stattdessen die Umwandlung der Grundschulen in inklusive Schulen im Stadtgebiet bedarfsgerecht zu gestalten. Hier wird eine enge Zusammenarbeit mit den Schulen und insbesondere den Eltern erfolgen müssen. Mit dem Verzicht auf Schwerpunktschulen wird den Eltern ermöglicht, ihr Kind in der jeweils zuständigen Regelschule inklusiv beschulen zu lassen. Dem Inklusionsgedanken wird dadurch in vollem Umfang Rechnung getragen.
Finanzielle Ausstattung der Inklusiven Schulen
Über die finanzielle Unterstützung wurde in der Schulausschusssitzung vom 11.10.2012 intensiv diskutiert. Wie von der Verwaltung angekündigt ist dieses Thema in der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe “Inklusive Schule“ behandelt worden. Die anwesenden Grundschul- und Förderschulleiter bestätigten, dass je nach Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ganz unterschiedliche Lernmaterialien benötigt werden, wofür die von der Rektorenkonferenz vorgeschlagene Aufstockung des Schulbudgets auf Basis der Doppelzählung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nicht immer ausreichend ist. Die Verwaltung hatte die Anregung der Rektorenkonferenz aufgegriffen und diese Aufstockung des Budgets bereits im Vorgriff auf die Einführung der Inklusiven Schule für 2013 umgesetzt.
In der Diskussion in der Arbeitsgruppe wurde aber auch deutlich, dass es derzeit an Anhaltspunkten und Erfahrungswerten für eine konkrete Festlegung eines Zusatzbedarfs an Lernmitteln für jede Grundschule fehlt. Es ist nicht bekannt wie viele Kinder mit welchen anerkannten Unterstützungsbedarfen in diesem Jahr eingeschult werden. Dazu kommt eine unbekannte Anzahl von Schülerinnen und Schülern, die nach der Neufassung des Anerkennungsverfahrens zunächst ohne anerkannten Unterstützungsbedarf in den Schulen aufgenommen werden und dort ggf. individuell gefördert werden müssen. Vor diesem Hintergrund hält es die Verwaltung für angemessen, wie folgt zu verfahren:
Zusätzlich zu den Mitteln des Schulbudgets wird für das Jahr 2013 ein Gesamtbetrag in Höhe von 20.000 € in den Haushalt eingestellt. Die Schulen haben die Möglichkeit nach Bedarf einen Antrag auf Inklusionsmittel beim Schulträger zu stellen. Es soll dargelegt werden, welche Lernmaterialien für Inklusionszwecke benötigt werden. Es ist beabsichtigt, auf der Grundlage der in den nächsten 2 Jahren gemachten Erfahrungen die Höhe eines Zusatzbedarfs zu ermitteln und diesen dann wieder für jede Schule über das Schulbudget bereitzustellen.
