Beschlussvorlage - BV/0102/13-1
Grunddaten
- Betreff:
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Betrauungsakt für die und Änderung des Gesellschaftsvertrages der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH und Anweisung der Vertreter der Stadt Celle in der Gesellschafterversammlung der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH zur Genehmigung des geänderten Wirtschaftsplans 2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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14.03.2013
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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Betrauung der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Außendarstellung der Stadt Celle durch Stadtmarketing und Verbesserung der Standortqualität auf der Grundlage der als Anlagen 1 und 2 beigefügten Betrauungsregelungen und beauftragt die Verwaltung, diese bis spätestens 31.03.2013 als Verwaltungsakt für einen Zeitraum bis zum 31.12.2014 zu erlassen, an die Gesellschaft bekannt zu geben und eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages und der Finanzierung der Gesellschaft auf der Grundlage der Anlage 3 durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.
Die Verwaltung wird ferner angewiesen, den beiliegenden Betrauungsakt nach Maßgabe der in Anlage 1 beigefügten Betrauungsregelungen über den 31.12.2014 hinaus als Verwaltungsakt an die Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH befristet bis zum 31.12.2022 zu erlassen und bekannt zu geben, sofern als Ergebnis einer bis zum 31.12.2014 erfolgenden Nachprüfung keine wesentlichen Änderungen der Grundlagen des EU-Beihilferechts und der Betrauungsakte durch die Rechtsprechung oder die Vorgaben der EU-Kommission festzustellen sind. Die Verwaltung trägt dafür Sorge, dass die Anlagen des kommunalen Betrauungsakts fortlaufend und rechtzeitig entsprechend den dort festgelegten Voraussetzungen aktualisiert werden. Redaktionelle Änderungen der kommunalen Betrauung, insbesondere ihrer Anlagen, Anpassungen und Veränderungen, die keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung darstellen sowie Anpassungen an zwingende Vorgaben des europäischen oder nationalen Rechts sind vom Oberbürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung eigenständig vorzunehmen.
Der Verwaltungsausschuss beschließt, die Vertreter der Stadt Celle in der Gesellschafterversammlung der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH anzuweisen, den geänderten Wirtschaftsplan 2013 zu genehmigen.
Sachverhalt:
Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaften (AEUV) sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, ist die Finanzierung der mit dem Gesellschaftszweck verbundenen Aufgaben bei der EU-Kommission im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens anzumelden, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand gegeben ist.
Die Stadt Celle hat vor diesem Hintergrund und aufgrund der aktuellen Revision des EU-Beihilferechts am Beispiel der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH (TSC) die Überprüfung der städtischen Beteiligungen auf etwaige EU-rechtlich relevante Beihilfen begonnen. Die vorab im Detail erfolgte Überprüfung kam bei der TSC zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung beihilferelevante Sachverhalte im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen. Dieses deshalb, weil nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass das Merkmal der Begünstigung durch staatliche Beihilfen oder eine Wettbewerbsverfälschung bzw. eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorliegen.
Die Stadt Celle ist alleinige Gesellschafterin der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH. Der Gegenstand der Gesellschaft umfasst dabei
a. die optimale Außendarstellung der Stadt Celle und ihrer Einrichtungen und Unternehmen durch Stadt- und Tourismusmarketing,
b. den Vertrieb von touristischen Produkten und Dienstleistungen,
c. die Verbesserung der Standortbedingungen im Sinne des touristischen Angebots und
d. der touristischen Infrastruktur der Stadt Celle in Form des allgemeinen und besonderen Stadt- und Tourismusmarketings und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Stärkung und Förderung der Rahmenbedingungen der tourismusbezogenen Wirtschaftsräume innerhalb der Stadt Celle in den Bereichen Stadtentwicklung, Fremdenverkehr, Freizeit, Kultur und Naherholung dienen.
Die Aufgaben der TSC (insbesondere “Stadt- und Tourismusmarketing und Tourismusvertrieb“ und “Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit der Akteure im Tourismus und Fremdenverkehr zur Stärkung der touristischen Standortqualität“) dienen als besondere Formen der Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderung der Stadt Celle. Sie werden von einem öffentlichen Zweck getragen und dienen der Daseinsvorsorge. Die Stadt Celle ist gemäß den geplanten Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, an ihre Gesellschaft Zuwendungen zu leisten, um dieser eine Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.
Hinsichtlich des Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende Hinweise auf den Charakter der Aufgaben des Tourismus- und Stadtmarketings als besondere Formen der Wirtschaftsförderung als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie einen Verweis auf den Betrauungsakt aufzunehmen. Auf die entsprechende Ergänzung in Form einer Präambel sowie in § 2 des Gesellschaftsvertrages und die Sach- und Rechtslage zum EU-Beihilferecht in den “Erläuterungen“ der Anlage 2 wird hingewiesen.
Die Verwaltung hält eine Betrauung für erforderlich. Der Aufsichtsrat der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH teilt diese Auffassung.
Nach Beschluss des Rates und Erlass des Verwaltungsaktes dürfen qualitative und quantitative Änderungen der Leistungen des Angebots der TSC, deren Finanzierung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Beschlüsse des Rates oder der Ertragslage der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH möglich sind, nur vorgenommen werden, soweit die Gesellschafterversammlung nach Weisung des Verwaltungsausschusses und vorheriger Beteiligung des Aufsichtsrates der TSC einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Die Verwaltung wird jährlich sowie zusätzlich aus wichtigem Grund über Änderungen der Betrauung und die Erfüllung der Vorgaben des vom Rat beschlossenen Betrauungsakts berichten. Bezüglich der dort konkretisierten Verpflichtung der TSC sind in Verbindung mit dem Prüfungsstandard IDW PS 700 die Vorgaben zur Einführung einer Trennungsrechnung zu erfüllen. Dafür wird die Gesellschaft der Stadt Celle jährlich eine Bestätigung vorlegen, die im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt auf dessen Einhaltung überprüft werden darf. Die Angemessenheit der Kosten und des Gewinns ist zu darzulegen.
Im Falle einer Überkompensation im beihilferechtlichen Sinne wird die TSC die Stadt Celle informieren. Die Stadt Celle wird in einem solchen Fall unverzüglich Schritte zur vollständigen Beseitigung der Überkompensation ergreifen.
Der Übergang von betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf andere Unternehmen und auf Subunternehmer ist anzuzeigen.
Die Gesellschaft hat die erforderlichen Schritte zur Einführung der erforderlichen Trennungsrechnung abgeschlossen und den als Anlage 4 beigefügten geänderten Wirtschaftsplan 2013 vorgelegt. Dieser ist von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen. Ein entsprechender Weisungsbeschluss kann vom Verwaltungsausschuss gefasst werden.
Der geänderte Gesellschaftsvertrag (Anlage 3) greift u.a. die Rahmenbedingungen der Betrauung auf. So wird der Gegenstand des Unternehmens (§ 2) ausführlicher beschrieben. Die Finanzierung der Gesellschaft ist ebenfalls sehr detailliert beschrieben. Der Betrieb der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH weist jährliche Fehlbeträge aus. Um angesichts dieser Defizite auch in Zukunft der Aufgabenerledigung dauerhaft nachkommen zu können, ist die Einführung eines wirkungsvollen Risiko- und Liquiditätsmanagements erforderlich. Deshalb wird eine Neugliederung der Finanzflüsse empfohlen, die in den §§ 4a ff. des geänderten Gesellschaftsvertrages dargelegt ist. Mit der Normierung von Höhe und Struktur der jährlichen Kapitaleinlagen im Gesellschaftsvertrag wird die Geschäftsführung ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach Kommunal-, Haushalts- und Gesellschaftsrecht zur Einführung und Erfüllung eines Risiko- und Liquiditätsmanagements gerecht. Die Kapitaleinlagen der Gesellschafterin Stadt Celle werden nach Festbetragseinlagen gegliedert und – falls wirtschaftlich notwendig – um variable Einlagen ergänzt, die in ihrer absoluten Höhe begrenzt sind.
Die Gesellschaft ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung verpflichtet, eine mindestens mittelfristige, d. h. dreijährige Finanz- und Vermögensplanung zu Grunde zu legen bzw. vorzulegen. Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Aus diesen Vorgaben und aus Gründen der Kontinuität, Planung und Steuerung ist das Kapitaleinlagensystem - um Rechtswirksamkeit erfahren zu können - für einen mindestens dreijährigen Zeitraum (also bis 2015) im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben.
Auf Vorschlag der Geschäftsführung und einstimmige Empfehlung soll die Gesellschaft zukünftig unter “Celle Tourismus und Marketing GmbH“ (CTM) firmieren (§ 1). Im Falle der Beschlussfassung des Gesellschaftsvertrages gemäß dieser Empfehlung wird die Firmenbezeichnung in allen Anlagen durchgängig zu ändern sein.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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269,9 kB
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